Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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üglich der Zurücknahme der Bestellung gilt das- 
selbe wie bei Konzessionen (vgl. § 8). 
-10. Stellvertretung der Gewerbetreibenden. 
Eine Stellvertretung ist nur für den stehenden 
Gew Betrieb, nicht auch für den Gewetrieb im 
Umherziehen gestattet; doch muß der Stellver- 
treter allen denjenigen Erfordernissen genügen, 
welche auch von dem selbständigen Gewerbetrei- 
benden erfüllt sein müssen, wenn er zu dem Gew- 
Betriebe zugelassen werden will, also z. B., wo 
er geboten ist, den Nachweis der Befähigung be- 
sitzen (§ 45 GewO)y. Für die Pfandleiher, Pfand- 
vermittler und Stellenvermittler, sowie für die 
vorstehend im §5 9 Ziff. 2 bezeichneten Gewerbe- 
treibenden, für die Händler mit Giften, Lotsen 
und Markscheider und für Schornsteinfeger, denen 
ein Kehrbezirk zugewiesen ist, hat aber diejenige 
Behörde, welche die Konzession oder Anstellung 
verleiht, darüber Bestimmung zu treffen, ob und 
inwiefern eine Stellvertretung zulässig ist (§ 47 
Gewd0). 
Eine besondere Art der Stellvertretung regelt 
#s46 GewO. Hiernach dürfen die Rechtsnachfol- 
ger eines Verstorbenen dessen Gewerbe fort- 
setzen, und zwar, wenn sie selbst nicht den gesetz- 
lichen Anforderungen entsprechen, durch einen 
Stellvertreter. Dieser vertritt die Witwe während 
des Witwenstandes und die minderjährigen Kin- 
der. Ebenso darf der bestellte Pfleger als Stell- 
vertreter seines Pfleglings und, wenn eine Nach- 
laßregulierung in Frage steht, derjenige, welcher 
mit der Fortführung des Gew Betriebs betraut 
ist, als Stellvertreter der Nachlaßmasse für die in 
der Auseinandersetzung begriffenen Miterben 
das Gewerbe fortsetzen. In allen diesen Fällen 
muß aber der Stellvertreter alle diejenigen Be- 
dingungen erfüllen, ohne welche auch der selb- 
ständige GewBetrieb nicht zulässig wäre. 
Aber auch derjenige Stellvertreter, welcher allen 
Anforderungen genügt, muß von dem Gewerbe- 
treibenden bei Verlust der ihm verliehenen Kon- 
zession, Approbation, Bestellung entlassen werden, 
wenn er bei der Ausübung des Gewerbes polizei- 
liche Vorschriften übertreten hat, an deren Ueber- 
tretung der Verlust dieser Verleihungen geknüpft 
ist (5 151 Gew0O). 
Lüteratur: M. v. Seydel, Das Gew Polecht 
des Deutschen Reiches 1881, neue Ausgabe von Schecher 
1910; v. Landmann, Kommentar zur Gew Ordnung" 
1911; Schenkel, Deutsche Gewerbeordnung nebst Vollz.= 
Vorschriften 1899/94; v. Schicker, Die Gew Ordnung für 
das Deutsche Reich“ 1901; v. Rohrscheidt, Die Gew. 
Ordnung für das Deutsche Reich 1904; Nelken, Das 
GewRecht in Preußen Bd. 1 1906; Neukamp, Gew- 
Ordnung? 1910; Berger-Wilhelmi, Gew Ordnung 
(bearb. von Spangenberg) ½ 1907; Reger, Hand- 
ausgabe zur Gew Lrdnung, bearbeitet von Stöhsel, 
4. Aufl., 1908; Nelken, Gew Ordnung für Elsaß-Loth- 
ringen bearb. 1909; Hoffmann, Gewo#dnung 7. u. 8. 
Aufl. 1910; Stenglein, Kommentar zu den strafrecht- 
lichen Nebengesetzen des deutschen Reiches " 1 1911, Nr. 
75—90 „Gewerbliche Geseye“ (Lindenberg - Ebermayer); 
Groschuff, Eichhorn, Delius, Die preußischen 
Strasgesetze, erläutert? 1904 Nr. 69—74; Bossen, Der 
Schutz der Gewfreiheit durch das preuß. O##1910; 
Kähler, Stellvertretung im Gewketrieb, 1993. 
Zeitschrift: Gewerbearchiv. 
  
Nellen. 
  
Gewerbe 
II. Gewerbliche Aulagen 
m 1. Begriff und Einleitung. # 2. Geräuschvolle gewerb- 
liche Anlagen. # 8. Untersagung des Betriebs anderer be- 
stehender Anlagen. # 4. Die genehmigungspflichtigen An- 
lagen. # 5. Das Genehmigungsverfahren. # 6. Wirkungen 
der Genehmigung. 4 7. Dauer der Genehmigung. 1 8. 
Weitergehende landesrechtliche Borschriften. 
# 1. Begriff und Einleitung. Gewerbliche An- 
lagen sind Einrichtungen, die zum Zwecke einer 
gewerbsmäßigen Be= und Verarbeitung von Ge- 
genständen auf eine gewisse Dauer bestimmt sind, 
also nicht etwa bloße Niederlagen, in wel- 
chen Waren oder Stoffe lagern, andrerseits auch 
nicht Anlagen, welchen der gewerbliche 
Zweck fehlt, und die etwa für landwirtschaftliche 
oder ausschließlich eigenwirtschaftliche Zwecke be- 
stimmt sind. 
Derartige Anlagen können für den Besitzer oder 
Bewohner der Nachbargrundstücke oder auch für 
das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Ge- 
fahren oder Belästigungen, sei es durch Verun- 
reinigung der Luft oder Gewässer, sei es durch 
Feuer= oder Wassergefahr, sei es durch Lärm oder 
üble Gerüche mit sich führen. Gegen solche Schä- 
digungen hat die Gesetzgebung schon von jeher 
durch Regelung des Nachbarrechts einen mehr. 
oder minder weitgehenden zivilrechtlichen 
Schutz gewährt, und auch § 907 B bestimmt, 
daß der Eigentümer eines Grundstücks die 
Unterlassung solcher Anlagen auf dem Nachbar- 
grundstücke verlangen kann, deren Bestand oder 
Benutzung voraussichtlich auf sein Grundstück eine 
unzulässige Einwirkung zur Folge haben wird, 
während andererseits § 906 dem Besitzer der 
Anlage insoweit Schutz gewährt, als der Nachbar 
solche ungünstigen Einwirkungen nicht verbieten 
kann, insofern dadurch die Benutzung seines Grund- 
stücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt 
wird, und § 26 Gewp statt der Klage auf Ein- 
stellung des Gewerbebetriebs nur eine Klage auf 
Herstellung von Einrichtungen, welche die Benach- 
teiligung ausschließen, oder auf Schadloshaltung 
gewährt, sofern die gewerbliche Anlage mit obrig- 
keitlicher Genehmigung errichtet ist. Auch vom 
öffentlichrechtlichen Standpunkte ge- 
währte das allgemeine Polecht schon früher 
(vgl. z. B. preuß. ALR #& 10 11 17) eine gewisse 
Sicherheit gegen die der Oeffentlichkeit von sol- 
chen Anlagen drohenden Gefahren und Belästi- 
gungen, insoweit die Polizei überhaupt den Stö- 
rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
entgegenzuwirken hat. Im übrigen bestand aber 
bis gegen die Mitte des 19. Jahrhunderts 
kein nennenswerter polizeilicher Schutz gegen 
die von gewerblichen Anlagen ausgehenden Nach- 
teile für die Nachbarschaft und die Oeffentlichkeit. 
Den ersten bedeutungsvollen Schritt nach dieser 
Richtung machte Frankreich mit dem Dekret v. 
15. 10. 1810 (bull. d. Lois, série IV Nr. 6059) 
betr. die Fabriken und Werkstätten, welche einen 
gesundheitsschädlichen oder belästigenden Geruch 
verbreiten. Durch dieses Dekret wurde die Er- 
richtung derartiger Anlagen von behördlicher Ge- 
nehmigung abhängig gemacht, welche je nach dem 
Grade der zu erwartenden Nachteile an mehr 
oder minder scharfe Bedingungen geknüpft wurde. 
!Zu dem Zwecke fand eine Klassifikation dieser
	        
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