Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gewerbe 
  
Art 1), Gasbereitungs= und Gasbewahrungs- 
anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, 
Anlagen zur Bereitung von Braunkohlenteer, 
Steinkohlenteer und Koks, sofern sie außerhalb 
der Gewinnungsorte des Materials errichtet wer- 
den, Glas= und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und 
Gipsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher Me- 
talle :), Röstöfen 1), Metallgießereien, sofern sie 
nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke, 
chemische Fabriken 1) aller Art, Schnellbleichen, 
Firnissiedereien, Stärkefabriken mit Ausnahme 
der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, 
Stärkesirupfabriken, Wachstuch-, Darmseaiten-, 
Dachpappen= und Dachfilzfabriken, Leim-, Tran- 
und Seifensiedereien, Knochenbrennereien und 
Knochendarren, Knochenkochereien und Knochen- 
bleichen, Zubereitungsanstalten für Tierhaare, 
Talgschmelzen, Schlächtereien ITI, Gerbereien, Ab- 
deckereien, Poudretten= und Düngpulverfabrikent), 
Stauanlagen (/I|8 für Wassertriebwerke (für die 
übrigens außerdem noch die bestehenden landes- 
gesetzlichen Vorschriften in Frage kommen, unten 
§# 8), Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien 
und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Ge- 
winnungsorte des Materials errichtet werden 
Strohpapierstoffabriken, Darmzubereitungsan- 
stalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder 
andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt 
werden, Kalifabriken 1) und Anstalten zum Im- 
prägnieren von Holz mit erhitzten Teerölen, 
Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von 
Zelluloid 1) und Degrasfabriken, die Fabriken, in 
welchen Röhren aus Blech durch Vernieten her- 
gestellt werden, sowie die Anlagen zur Erbauung 
eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken 
oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen, die An- 
lagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von 
Teer und von Teerwasser, die Anlagen, in wel- 
chen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf 
chemischem Wege Paoapierstoff hergestellt wird 
(Zellulosefabriken) 1), die Anlagen, in welchen 
Albuminpapier hergestellt wird 1), die Anstalten 
zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tier- 
felle sowie die Verbleiungs-!), Verzinnungs-:) und 
Verzinkungsanstalten :), die Anlagen zur Her- 
stellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrot- 
mühlen (Kugelfräsmaschinen), die Anlagen zur 
Herstellung von Zündschnüren und von elektrischen 
Zündern 1). Der preußische Minister f. H. u. G. 
hat in den Erl v. 15. 5. 95, 9. 1. 96, 16. 3. und 
1. 7. 98 und 13. 3. 07 (Ml 196, 9, 98, 187 
und 67) eine Technische Anleitung zur Wahrneh- 
mung der den Behörden hinsichtlich der Geneh- 
migung dieser Anlagen übertragenen Zuständig- 
keiten herausgegeben. Zu diesen genehmigungs- 
pflichtigen Anlagen sind auch die Dampf- 
kessel (#Ü zu rechnen. 
2. Die zu erteilende Genehmigung ist eine 
besondere, und sie ist unabhängig von der außer- 
dem erforderlichen baupolizeilichen Genehmigung 
zu erteilen, mit der sie übrigens verbunden wer- 
den kann. Sie ist für die Errichtung der An- 
lage vorgeschrieben, nicht für deren Betrieb. 
1) Diese Anlagen sind in Preußen vom Bezirksausschusse 
zu genehmigen:; die übrigen vom Kreisausschusse (Stadt- 
ausschusse) und in einem Landkreise angehörigen Städten 
unten 1 5). 
  
Als Errichtung ist dann aber auch, wenn die An- 
lage mit einer anderen Zweckbestimmung schon 
bestanden hat, die Widmung zu dem bestimmten 
Zwecke, der sie genehmigungspflichtig macht, zu 
verstehen. Nicht genehmigungspflichtig sind An- 
lagen mit ungewöhnlichem Geräusche (oben 5 2) 
sowie Anlagen, die ohne sonstige Nachteile eine 
Verunreinigung öffentlicher Gewässer (V bewir- 
ken, bezüglich deren die allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen nach Maßgabe des Landesrechts 
anwendbar sind. 
5. Das Genehmigungsberfahren. Dieses 
ist für alle vorstehend aufgeführten genehmigungs- 
pflichtigen Anlagen gleichmäßig geregelt. Es 
beginnt mit dem Antrag auf Erteilung der Ge- 
nehmigung. Diesem Antrage müssen die zur Er- 
läuterung erforderlichen Zeichnungen und Be- 
schreibungen beigefügt werden. Das nähere hier- 
über ist landesrechtlich in den unten aufgeführten 
Ausführungsanweisungen der Bundesstaaten be- 
stimmt. Die Behörde, bei welcher der Antrag 
hiernach einzureichen ist, hat die Vollständigkeit 
der Vorlagen zu prüfen und, sobald gegen ihre 
Richtigkeit nichts zu erinnern ist, das Unterneh- 
men mittels einmaliger Einrückung in das zu den 
amtlichen Bekanntmachungen der Behörde be- 
stimmte Blatt zur öffentlichen Kenntnis zu brin- 
gen. Die Bekanntmachung muß einerseits Na- 
men, Stand und Wohnort des Unternehmers, den 
Gegenstand des Unternehmens, die Bezeichnung 
des Grundstücks, auf dem die Anlage ausgeführt 
werden soll, und gegebenenfalls auch eine Be- 
zeichnung der Wasserläufe, in die die Abwässer 
abgeleitet werden sollen, andererseits die Auf- 
forderung enthalten, etwaige Einwendungen ge- 
gen die Anlage binnen 14 Tagen anzubringen. Die 
Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, 
an welchem das Publikationsorgan ausgegeben 
ist. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen 
nicht mehr erhoben werden (§ 17 Gew0O). 
Zur Erhebung von Einwendungen ist jeder 
berechtigt, dessen Interessen durch die Anlage be- 
rührt werden, somit auch die Staats- und Ge- 
meindebehörden, welche die öffentlichen Interessen 
und die Interessen des Publikums wahrzunehmen 
haben; indessen haben nur solche Einwendungen 
Anspruch auf Berücksichtigung, die sich auf ein 
öffentliches Interesse stütten. Einwendungen, 
welche auf besonderen privatrecht- 
lichen Titeln beruhen, sind nicht zuzulassen. 
Als solche Einwendungen erscheinen regelmäßig 
diejenigen, für deren Geltendmachung ein Titel 
besteht, auf Grund dessen der Rechtsweg eröffnet 
ist. Solche Ansprüche dagegen, welche im Rechts- 
wege [ nicht verfolgt werden können, werden 
auch dann, wenn sie privatrechtlicher Natur sind, 
als Einwendungen im Genehmigungsverfahren 
zugelassen werden müssen. Dies gilt insbesondere 
für die Einwendungen aus dem Nachbarrechte, 
das der Gesetzgeber besonders erwähnt hat, indem 
er die Genehmigungspflicht für Anlagen sta- 
tuierte, welche für die Besitzer oder Bewohner 
benachbarter Grundstücke erhebliche Nachteile, 
Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können. 
Hat der Nachbar unverhältnismäßige Immissionen 
von Rauch, üblen Gerüchen und dergl. zu fürchten, 
  
so kann er auch im Genehmigungsverfahren Ein- 
mit mehr als 10 000 Einwohnern vom Magistrat (ogl. 
wendung erheben, unabhängig von den privat- 
rechtlichen Ansprüchen, die ihm aus den §# 906,
	        
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