Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gewerbe (II. Gewerbliche Anlagen) 
907 und 1004 BGB zustehen. Insoweit hiernach 
die auf besonderen privatrechtlichen Titeln be- 
ruhenden Einwendungen von der Erörterung aus- 
zuschließen sind, läuft für sie, die eben auf dem 
Rechtswege zu verfolgen sind, selbstverständlich 
die vierzehntägige präklusivische Frist nicht. 
Die Einwendungen sind mit den Parteien voll- 
ständig zu erörtern, und zwar in einem eigens 
zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde 
anberaumten Termine. Nach dem Abschlusse der 
Erörterungen und, wenn Einwendungen über- 
haupt nicht erhoben sind, nach Ablauf der 14tägi- 
gen Frist hat die Behörde zu prüfen, ob die An- 
lage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästi- 
gungen für das Publikum mit sich führen kann, 
und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur 
Verhütung dieser Belästigungen vorzuschreiben 
sind. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, 
ob die bestehenden bau-, feuer= und gesundheits- 
polizeilichen Vorschriften beachtet, und ob die- 
jenigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, die 
zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Ge- 
sundheit und Leben geboten erscheinen. Hin- 
sichtlich der Stauanlagen Il für Was- 
sertriebwerke sind noch die im Interesse 
der Verschaffung der Vorflut bestehenden Be- 
stimmungen zu berücksichtigen, und demgemäß 
hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob 
sie den bestehenden landesrechtlichen Vorschriften 
genügen. 
Nach dem Abschlusse dieser Prüfung erfolgt die 
Entscheidung erster Instanz. Gegen deren Be- 
scheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde 
zulässig, der binnen vierzehn Tagen, vom Tage 
der Eröffnung des Bescheids an gerechnet, er- 
hoben und gerechtfertigt werden muß. Entweder 
in erster oder in zweiter Instanz muß die Ent- 
scheidung durch eine kollegiale Behörde erfolgen. 
Nach den von den einzelnen Bundesstaaten er- 
lassenen Ausführungsanweisungen ist in Preu- 
ßen in erster Instanz der Bezirksausschuß zu- 
ständig, soweit nicht im Zust G v. 1. 8. 83 ausdrück- 
lich der Kreis-(Stadt-)Ausschuß für zuständig 
erklärt ist (vgl. I# 109, 110, 113 u. 161 Zust G 
und die Kgl V v. 13. 5. 84, 11. 5. 85, 16. 9. 88 
und 22. 3. 98, GS 323, 277, 325, 31, oben in 4 
Anm. 1). Die Beschwerde gegen den Bescheid 
geht an den Minister für H. u. G., der bei Stau- 
anlagen unter Umständen unter Zuziehung des 
Min Landw entscheidet. In Bayern sind in 
erster Instanz die Distriktsverwaltungsbehörden, 
in München die Lokalbaukommission, in zwei- 
ter Instanz die Kreisregierungen K. d. J. zu- 
  
  
ständig (ss 2, 6—7 Vollz. V v. 29. 3. 92). In 
Sachsen entscheidet in erster Instanz die Amts- 
hauptmannschaft bezw. der Stadtrat unter Mitwir- 
kung des Bezirksausschusses, der Rekurs geht an 
die Kreishauptmannschaft (I§ 11, 17, 23 Organ.S bedingungen im Falle des Bedürfnisses abändern 
v. 21. 4. 73, §§ 1, 15, 17 Ausf.V v. 28. 3. 92); oder ergänzen werde. 
in Württemberg in erster Instanz die 
Kreisregierung, in zweiter das Min Inn (Afg v. 
14. 12. 71 und 19. 6. 73); in Baden Bezirks= nicht auferlegt werden, wofern es sich nicht um 
rat und Min Inn (V v. 23. 12. 83); in Hessen 
der Kreisausschuß, in zweiter Instanz der Pro- 
vinzialausschuß und in einer ferner zugelassenen 
dritten Instanz das Min Inn (V v. 22. 1. 00); 
24. 12. 88). 
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Die kollegiale Behörde ist befugt, Untersuchun- 
gen an Ort und Stelle zu veranlassen, den ange- 
tretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben, 
insbesondere auch Zeugen und Sachverständige 
zu laden und eidlich zu vernehmen. Die Sach- 
verständigen haben dabei über die Tatsachen, 
welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis 
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich 
der Nachahmung der von dem Unternehmer ge- 
heim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten 
Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so- 
lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, bei Ver- 
meidung erheblicher Geld= und Gefängnisstrafen 
(vgl. 5 145a GewO) zu enthalten. Die kollegiale 
Behörde hat in zweiter Instanz ihre Entscheidung 
stets, in erster Instanz nur dann in öffentlicher 
Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der 
Parteien (d. h. des Unternehmers und derienigen 
Personen, welche Einwendungen erhoben haben) 
zu erteilen, wenn Einwendungen erhoben sind, 
oder wenn zwar Einwendungen nicht angebracht 
wurden, die Behörde aber nicht ohne weiteres 
die Genehmigung erteilen will und der Antrag- 
steller innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang 
des die Genehmigung versagenden oder nur unter 
Bedingungen erteilenden Bescheids auf münd- 
liche Verhandlung anträgt. Das nähere regeln die 
Ausführungsanweisungen der einzelnen Bundes- 
staaten. 
Der Bescheid lautet entweder auf Ertei- 
lung oder Versagung der Genehmigung oder auf 
Genehmigung unter Bedingungen. In den bei- 
den letzten Fällen muß er mit Gründen versehen 
sein und im letzten Falle die festgesetzten Bedin- 
gungen enthalten. Stets muß er schriftlich aus- 
gefertigt sein. Hat der Unternehmer dann, wenn 
Einwendungen erhoben werden, vor Schluß der 
Erörterung über diese Einsprüche den Antrag ge- 
stellt, daß ihm die unverzügliche Ausführung der 
baulichen Anlage gestattet werde, so kann diesem 
Antrag in dem Bescheide unbeschadet des einzu- 
leitenden Rekursverfahrens stattgegeben werden. 
Der Unternehmer gewinnt dadurch aber nicht das 
Recht zur Eröffnung des Betriebs und kann auch 
die Bauten nur auf seine Gefahr ausführen, so 
daß er sie, wenn er im Rekursverfahren unter- 
liegt, wieder entfernen muß. Um die Erfüllung 
dieser Verpflichtung sicherzustellen, kann die Ge- 
stattung von einer Sicherheitsleistung abhängig 
gemacht werden, deren Höhe nach dem Ermessen 
der zuständigen Behörde festzusetzen ist. 
Wenn die Behörde bei Erteilung des Bescheids 
noch nicht übersehen kann, ob die von ihr gestellten 
Bedingungen ihrem Zwecke vollständig genügen 
werden, so ist sie, da im Gesetze gegenteilige Be- 
stimmungen nicht enthalten sind, zu einem Vor- 
behalte befugt, daß sie die Genehmigungs- 
Ohne einen derartigen 
Vorbehalt können, solange die Anlage nicht ge- 
ändert wird, neue erschwerende Bedingungen 
Einrichtungen handelt, die zum Schutze der Ar- 
beiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit 
nach Maßgabe der §§8 120a und 1204 Gew) ge- 
boten erscheinen. 
in Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsi- 
dent und der Kaiserliche Rat (§§ 3, 6 Einf. Vv.# 
Die Verhandlungen über die Genehmigung der 
Anlage erfolgen im Interesse des Unternehmers. 
Dieser hat infolgedessen die gesamten durch das
	        
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