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Verfahren entstehenden Kosten zu tragen;
nur diejenigen Kosten, welche durch unbegründete
Einwendungen erwachsen sind, fallen dem Wi-
dersprechenden zur Last, wenn sie lediglich durch
diesen Einspruch entstanden sind. Erscheinen hier-
nach mehrere Personen 'ur Kobentragung ver-
pflichtet, so ist in dem Bescheid über die Zulässig-
keit der neuen Anlage zugleich die Verteilung der
Kosten festzusetzen. # v
Zur näheren Ausführung der Einzelheiten
dieses in §§ 17—23 GewdO in den Grundzügen
angeordneten Verfahrens sind in den einzelnen
Staaten ausführliche Vollzugsvorschrif=
ten ergangen, für Preußen in Ziff. 11—33
der Ausf. Anw zur GewO v. 1. 5. 04 (HM-
Bl 123), für Bayern im ##7 Vollz.V v.
29. 3. 92 (GVBl 61), Sachsen in §§F 12—14
Vollz. V v. 28. 3.92, Württemberg §§ 2—5
Vollz VB v. 14. 12. 71 (Reg Bl 350), 5 3 Vollz. V
v. 9. 11. 83 (Reg Bl 234) und A##g v. 20. 9. 10
(Reg Bl 491), Baden §5 10—15 Vollz V v. 23.
12. 83 (GVBl 362), Hessen §8 8 ff Vollz.V
v. 22. 9. 00 (Reg Bl 845), Elsaß--Lothrin-
gen §5 7—16 Ausf. Anw v. 27. 12. 88 (Z. und
BAl 309) und §§5 3—6 Einf. V z. Gew v. 24.
12. 88 (GBl 101).
6. Die Wirkungen der Genehmigung
liegen sowohl auf privatrechtlichem wie auf
öffentlichrechtlichem Gebiete. Privatrecht-
lich besteht die Sicherung des Unternehmers ge-
gen eine Klage der Nachbarn auf Einstellung des
Gewerbebetriebs. Der Nachbar kann zwar (oben
& 1) nach Maßgabe der 88 0906, 907 und 1004 BGB
gegen wesentliche Störungen seines Eigentums,
welche die Zuführung von Gasen, Dämpfen,
Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Er-
schütterungen und dergl. mit sich führen, die Klage
auf Beseitigung und gegebenenfalls auf Unter-
lassung erheben, indessen kann dieses Recht mit
Bezug auf eine obrigkeitlich genehmigte Anlage
niemals zu einer Klage auf Einstellung des Ge-
werbebetriebs führen, sondern es kann nur in der
Weise geltend gemacht werden, daß die Klage auf
Herstellung von Einrichtungen, welche die benach-
teiligende Einwirkung ausschließt, oder, wo solche
Einrichtungen untunlich oder mit einem gehörigen
Betriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf
Schadloshaltung gerichtet wird (§S 26 Gewd0).
Oeffentlichrechtlich hat die Geneh-
migung, wofern sie nicht auf ausdrücklichen
Antrag für widerruflich erklärt worden ist, die
Wirkung, daß nunmehr der Betrieb der Anlage
nicht mehr gehindert werden kann, ohne Rücksicht
darauf, ob der Antragsteller selbst oder ein anderer
Unternehmer sie betreibt. Indessen darf sie nur
nach Maßgabe der Genehmigung betrieben werden;
unbedeutende Aenderungen kommen nicht in Be-
tracht. Vglgl. Hörle im Verwürch 10, 366.
Wird die Vornahme einer wesentlichen
Aenderung der Betriebsstätte
oder des Betriebs beabsichtigt, so ist
hierzu eine neue Genehmigung erforderlich. Als
wesentlich wird eine Aenderung immer dann
erscheinen, wenn sie für die Besitzer oder Bewoh-
ner benachbarter Grundstücke oder für das Publi-
kum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren
oder Belästigungen mit sich führen kann, aber auch
dann, wenn sie in ihrem Zwecke darauf gerichtet
ist, diese Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
Gewerbe (Gewerbliche Anlagen)
in noch höherem Maße zu mindern. Gewinnt
die Behörde die Ueberzeugung, daß wirklich dieser
Zweck erreicht wird oder daß die beabsichtigte Ver-
änderung nicht neuc oder größere Gefahren, Nach-
teile oder Belästigungen, als mit der vorhandenen
Anlage verbunden sind, herbeiführen werde, so
kann sie auf Antrag des Unternehmers hinsichtlich
des Genehmigungsverfahrens insofern eine Ver-
einfachung eintreten lassen, als sie von der Be-
kanntmachung der beabsichtigten Aenderung Ab-
stand nimmt, während im übrigen stets das gleiche
Verfahren wie bei Genehmigung der ursprüng-
lichen Anlage beobachtet werden muß (F25 GewoO).
Hat eine Anlage schon bestanden, bevor sie für
genehmigungspflichtig erklärt worden ist, so ist
für wesentliche Aenderungen die
Genehmigung erforderlich, im übrigen aber kann
ihr Betrieb nicht gehindert werden, sobald sie die
etwa ehemals landesrechtlich erforderliche Ge-
nehmigung erhalten hatte. War eine solche Ge-
nehmigung früher nicht erforderlich gewesen, so
werden dem Unternehmer polizeilich alle die Auf-
lagen gemacht werden können, die zur Verhütung
der für Nachbarn und Publikum bestehenden Nach-
teile sich als notwendig erweisen.
Wird eine Anlage im Widerspruche mit den Ge-
nehmigungsbedingungen oder ohne die erforder-
liche Genehmigung errichtet oder betrieben, so
setzt sich der Unternehmer der Gefahr einer straf-
rechtlichen Verfolgung nach Maßgabe des # 147
Abs 1 Z. 2 und Abs 2 GewO aus; unabhängig
hiervon hat auch die Pol Behörde die Befugnis,
die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung
eines den Genehmigungsbedingungen entspre-
chenden Zustandes anzuordnen; eine Entziehung
der erteilten Genehmigung steht ihr aber nicht zu.
# 7. Dauer der Genehmigung. Die Geneh-
migung für die Errichtung und den Betrieb der
Anlage ist dinglicher Natur und geht auf den je-
weiligen Erwerber über. Indessen ist jeder Be-
sitzer der Anlage zu jeder Zeit berechtigt, auf die
Genehmigung zu verzichten, wofern er
diesen Verzicht der zuständigen Behörde gegen-
über ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen
erklärt. Durch den Verzicht wird der rechtliche
Zustand vor Erteilung der Genehmigung wieder
hergestellt, und es bedarf einer neuen Genehmi-
gung in dem gleichen Verfahren, wenn die Wie-
derinbetriebsetzung gewünscht wird.
Außer durch Verzicht kann die Genehmigung nur
erlöschen, wenn die für den Beginn und die
Ausführung der Anlage gesetzte Frist verstrichen
ist. Da nämlich die erteilten Genehmigungen
von tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, die
sich im Laufe der Zeit ändern können, so muß
dafür gesorgt werden, daß dem Publikum der
Vorteil des genehmigten Gewerbebetriebs zuteil
wird. Deshalb kann die Behörde bei Erteilung
der Genehmigung eine Frist festsetzen, binnen de-
ren die Anlage bei Vermeidung des Erlöschens
der Genehmigung begonnen und ausgeführt wer-
den muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt,
so erlischt die erteilte Genehmigung, wenn der
Inhaber ein ganzes Jahr seit ihrem Empfange
verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu ma-
chen. Hat er aber schon davon Gebrauch gemacht,
so erlischt die Genehmigung dann, wenn er wäh-
rend eines Zeitraums von drei Jahren den Ge-
werbebetrieb in allen seinen Teilen ein-