Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Verfahren entstehenden Kosten zu tragen; 
nur diejenigen Kosten, welche durch unbegründete 
Einwendungen erwachsen sind, fallen dem Wi- 
dersprechenden zur Last, wenn sie lediglich durch 
diesen Einspruch entstanden sind. Erscheinen hier- 
nach mehrere Personen 'ur Kobentragung ver- 
pflichtet, so ist in dem Bescheid über die Zulässig- 
keit der neuen Anlage zugleich die Verteilung der 
Kosten festzusetzen. # v 
Zur näheren Ausführung der Einzelheiten 
dieses in §§ 17—23 GewdO in den Grundzügen 
angeordneten Verfahrens sind in den einzelnen 
Staaten ausführliche Vollzugsvorschrif= 
ten ergangen, für Preußen in Ziff. 11—33 
der Ausf. Anw zur GewO v. 1. 5. 04 (HM- 
Bl 123), für Bayern im ##7 Vollz.V v. 
29. 3. 92 (GVBl 61), Sachsen in §§F 12—14 
Vollz. V v. 28. 3.92, Württemberg §§ 2—5 
Vollz VB v. 14. 12. 71 (Reg Bl 350), 5 3 Vollz. V 
v. 9. 11. 83 (Reg Bl 234) und A##g v. 20. 9. 10 
(Reg Bl 491), Baden §5 10—15 Vollz V v. 23. 
12. 83 (GVBl 362), Hessen §8 8 ff Vollz.V 
v. 22. 9. 00 (Reg Bl 845), Elsaß--Lothrin- 
gen §5 7—16 Ausf. Anw v. 27. 12. 88 (Z. und 
BAl 309) und §§5 3—6 Einf. V z. Gew v. 24. 
12. 88 (GBl 101). 
6. Die Wirkungen der Genehmigung 
liegen sowohl auf privatrechtlichem wie auf 
öffentlichrechtlichem Gebiete. Privatrecht- 
lich besteht die Sicherung des Unternehmers ge- 
gen eine Klage der Nachbarn auf Einstellung des 
Gewerbebetriebs. Der Nachbar kann zwar (oben 
& 1) nach Maßgabe der 88 0906, 907 und 1004 BGB 
gegen wesentliche Störungen seines Eigentums, 
welche die Zuführung von Gasen, Dämpfen, 
Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Er- 
schütterungen und dergl. mit sich führen, die Klage 
auf Beseitigung und gegebenenfalls auf Unter- 
lassung erheben, indessen kann dieses Recht mit 
Bezug auf eine obrigkeitlich genehmigte Anlage 
niemals zu einer Klage auf Einstellung des Ge- 
werbebetriebs führen, sondern es kann nur in der 
Weise geltend gemacht werden, daß die Klage auf 
Herstellung von Einrichtungen, welche die benach- 
teiligende Einwirkung ausschließt, oder, wo solche 
Einrichtungen untunlich oder mit einem gehörigen 
Betriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf 
Schadloshaltung gerichtet wird (§S 26 Gewd0). 
Oeffentlichrechtlich hat die Geneh- 
migung, wofern sie nicht auf ausdrücklichen 
Antrag für widerruflich erklärt worden ist, die 
Wirkung, daß nunmehr der Betrieb der Anlage 
nicht mehr gehindert werden kann, ohne Rücksicht 
darauf, ob der Antragsteller selbst oder ein anderer 
Unternehmer sie betreibt. Indessen darf sie nur 
nach Maßgabe der Genehmigung betrieben werden; 
unbedeutende Aenderungen kommen nicht in Be- 
tracht. Vglgl. Hörle im Verwürch 10, 366. 
Wird die Vornahme einer wesentlichen 
Aenderung der Betriebsstätte 
oder des Betriebs beabsichtigt, so ist 
hierzu eine neue Genehmigung erforderlich. Als 
wesentlich wird eine Aenderung immer dann 
erscheinen, wenn sie für die Besitzer oder Bewoh- 
ner benachbarter Grundstücke oder für das Publi- 
kum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren 
oder Belästigungen mit sich führen kann, aber auch 
  
dann, wenn sie in ihrem Zwecke darauf gerichtet 
ist, diese Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
  
Gewerbe (Gewerbliche Anlagen) 
in noch höherem Maße zu mindern. Gewinnt 
die Behörde die Ueberzeugung, daß wirklich dieser 
Zweck erreicht wird oder daß die beabsichtigte Ver- 
änderung nicht neuc oder größere Gefahren, Nach- 
teile oder Belästigungen, als mit der vorhandenen 
Anlage verbunden sind, herbeiführen werde, so 
kann sie auf Antrag des Unternehmers hinsichtlich 
des Genehmigungsverfahrens insofern eine Ver- 
einfachung eintreten lassen, als sie von der Be- 
kanntmachung der beabsichtigten Aenderung Ab- 
stand nimmt, während im übrigen stets das gleiche 
Verfahren wie bei Genehmigung der ursprüng- 
lichen Anlage beobachtet werden muß (F25 GewoO). 
Hat eine Anlage schon bestanden, bevor sie für 
genehmigungspflichtig erklärt worden ist, so ist 
für wesentliche Aenderungen die 
Genehmigung erforderlich, im übrigen aber kann 
ihr Betrieb nicht gehindert werden, sobald sie die 
etwa ehemals landesrechtlich erforderliche Ge- 
nehmigung erhalten hatte. War eine solche Ge- 
nehmigung früher nicht erforderlich gewesen, so 
werden dem Unternehmer polizeilich alle die Auf- 
lagen gemacht werden können, die zur Verhütung 
der für Nachbarn und Publikum bestehenden Nach- 
teile sich als notwendig erweisen. 
Wird eine Anlage im Widerspruche mit den Ge- 
nehmigungsbedingungen oder ohne die erforder- 
liche Genehmigung errichtet oder betrieben, so 
setzt sich der Unternehmer der Gefahr einer straf- 
rechtlichen Verfolgung nach Maßgabe des # 147 
Abs 1 Z. 2 und Abs 2 GewO aus; unabhängig 
hiervon hat auch die Pol Behörde die Befugnis, 
die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung 
eines den Genehmigungsbedingungen entspre- 
chenden Zustandes anzuordnen; eine Entziehung 
der erteilten Genehmigung steht ihr aber nicht zu. 
# 7. Dauer der Genehmigung. Die Geneh- 
migung für die Errichtung und den Betrieb der 
Anlage ist dinglicher Natur und geht auf den je- 
weiligen Erwerber über. Indessen ist jeder Be- 
sitzer der Anlage zu jeder Zeit berechtigt, auf die 
Genehmigung zu verzichten, wofern er 
diesen Verzicht der zuständigen Behörde gegen- 
über ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen 
erklärt. Durch den Verzicht wird der rechtliche 
Zustand vor Erteilung der Genehmigung wieder 
hergestellt, und es bedarf einer neuen Genehmi- 
gung in dem gleichen Verfahren, wenn die Wie- 
derinbetriebsetzung gewünscht wird. 
Außer durch Verzicht kann die Genehmigung nur 
erlöschen, wenn die für den Beginn und die 
Ausführung der Anlage gesetzte Frist verstrichen 
ist. Da nämlich die erteilten Genehmigungen 
von tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, die 
sich im Laufe der Zeit ändern können, so muß 
dafür gesorgt werden, daß dem Publikum der 
Vorteil des genehmigten Gewerbebetriebs zuteil 
wird. Deshalb kann die Behörde bei Erteilung 
der Genehmigung eine Frist festsetzen, binnen de- 
ren die Anlage bei Vermeidung des Erlöschens 
der Genehmigung begonnen und ausgeführt wer- 
den muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, 
so erlischt die erteilte Genehmigung, wenn der 
Inhaber ein ganzes Jahr seit ihrem Empfange 
verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu ma- 
chen. Hat er aber schon davon Gebrauch gemacht, 
so erlischt die Genehmigung dann, wenn er wäh- 
rend eines Zeitraums von drei Jahren den Ge- 
werbebetrieb in allen seinen Teilen ein-
	        
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