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gestellt und nicht eine Fristung nachgesucht
und erhalten hat. Eine Verlängerung der Frist
kann nämlich zur Verhütung des Erlöschens der
Genehmigung von der Behörde erbeten werden;
doch ist diese zur Bewilligung der Fristerstreckung
nur dann befugt, wenn nicht erhebliche Gründe
entgegenstehen. Sie entscheidet darüber nach
pflichtmäßigem Ermessen, doch darf sie die Fristung
solange nicht versagen, als wegen einer durch Erb-
sall oder Konkurserklärung entstandenen Unge-
wißheit über das Eigentum an einer Anlage oder
infolge höherer Gewalt der Betrieb entweder
gar nicht oder nur mit erheblichem Nachteile für
den Inhaber oder Eigentümer der Anlage statt-
finden kann (§#49 GewO). Das Gesuch um Ge-
währung der Fristung ist in diesen Fällen nach dem
gleichen Verfahren zu behandeln wie das Gesuch
um Genehmigung der Anlage, und es finden als-
dann die gleichen Rechtsmittel Anwendung. In
jedem Falle des Fristablaufs erlischt die Geneh-
migung von Rechts wegen, ohne daß es noch
einer besonderen Verfügung oder Erklärung der
Behörde bedarf.
Auf die Inhaber der ehemals nicht genehmi-
gungspflichtigen Betriebe finden die Fristen gleich-
falls Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die
gesetzliche Frist erst von dem Zeitpunkt ab zu lau-
feen beginnt, mit welchem die Genehmigungspflicht
im Sinne der Gewd eingeführt worden ist.
# 8. Weitergehende landesrechtliche Vor-
schriften. Die GewO hat nach drei Richtungen
noch weitergehende landesrechtliche Bestimmun-
gen hinsichtlich gewerblicher Anlagen zugelassen,
und zwar ohne Rücksicht ob diese durch Gesetz
oder Verordnung eingeführt sind (§ 23): I. Bei
Stauanlagen J] für Wassertrieb-
werke kommen noch die Vorschriften wegen
Normierung des zulässigen Wasserstandes und
ähnliche im Interesse der Verschaffung der Vor-
flut bestehenden Bestimmungen zur Berücksichti-
gung. Landesgesetzliche Vorschriften sind u. a. für
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Ba-
den, Hessen. Elsaß-Lothringen getroffen.
II. In solchen Orten, für welche öffentliche,
d. h. zum allgemeinen Gebrauche der Metzger
oder des Publikums bestimmte Schlacht-
häuser'#Ü in genügendem Umffange, also auch
außerhalb des Ortes, vorhanden sind oder errich-
tet werden, kann landesgesetzlich die fernere
Benutzung bestehender und die Anlage neuer
Privatschlächtereien untersagt werden. Entspre-
chende Anordnungen bestehen u. a. in Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Elsaß-Lothringen.
III. Endlich kann durch das Landesrecht ange-
ordnet werden, daß gewisse Anlagen oder gewisse
Arten von Anlagen in einzelnen Ortsteilen gar
nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen
zuzulassen seien. Soweit derartige Bestimmun-
gen getroffen werden, finden sie auch auf die ge-
nehmigungspflichtigen Anlagen Anwendung, in-
soweit diese nicht schon genehmigt sind. In Preu-
ßenkönnen zu dem Zwecke auf Grund des F 10
ALen II 17 und des & 6 des PolVerweéesetzes
Pol Verordnungen erlassen werden mit Rücksicht
auf die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ord-
nung sowie auf die dem Publikum oder einzelnen
Mitgliedern drohenden Gefahren. Für Bayern
ergibt sich die gesetzliche Grundlage aus a 101
Gewerbe (IV. Gewerbeaussicht)
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Pol StB (Fassung v. 22. 6. 00, GVBl 483);
für Sachsen kommt in Betracht § 20 A.V zur
Gewo v. 28. 3. 92; für Württemberg die
BauO v. 6. 10. 72; für Baden a 3 des E
zur GewO v. 21. 12. 71; für Hessen das G
über die allgemeine BauO v. 30. 4. 81: für
Elsaß-Lothringen III. A.A. v. 18. 10. 00,
à 3 des G v. 16./24. 8. 1790 und das G betr.
baupolizeiliche Vorschriften v. 7. 11. 10.
FSe#teratur: Außer bei „Gewerbepollzeis: Bossen,
Das Recht der konzess. gew. Anlagen, 1911; v. Rüdiger,
Konzess. gew. Anlagen (Preußen) 1901. Nelken.
III. Gewerbliche Arbeiter (Arbeiterschutz)
oben Band I S. 149—177.
IV. Gewerbeanssicht
# 1. Geschichte. 1 2. Ausgaben. 1 8. Organisation.
z 1. Geschichte.
I. Die ersten Anfänge. Die heutige
G. kann auf eine etwa hundertjährige Entwickelung
zurückblicken. Sie wurde angeregt durch die er-
schreckende Ausdehnung, welche bei der Zunahme
der maschinellen Betriebsweise die Kinderarbeit
in den industriellen Bezirken der preußischen Mon-
archie gewonnen und gegen die der Fabrikant
Schuchard am Ende des vierten Jahrzehnts seine
warnende Stimme erhoben hatte. Freilich hat
sie sich zunächst in den primitivsten Formen be-
wegt. Obgleich England mit den zu Anfang des
vorigen Jahrhunderts gebildeten Ehrenkommissio-
nen für die Beaufsichtigung der Durchführung der
JFabrikkinderschutzgesetze keine guten Erfahrungen
gemacht hatte und deshalb in den dreißiger Jahren
zur Ernennung besoldeter Fabrikinspektoren über-
gegangen war, wurde es doch auch in Preußen
in einem Min E vom Jahre 1847 für ausreichend
erachtet, wenn an solchen Orten, wo die besonderen
Verhältnisse es überhaupt für angezeigt erscheinen
ließen, Lokalkommissionen, bestehend aus dem
Ortsvorsteher, einem Arzt, Pfarrer, Schulvor-
steher, einem Fabrikanten und einem Fabrikarbei-
ter, gebildet würden, die sich das Wohl der Fabrik-
kinder angelegen sein ließen. Diese Einrichtung
bewährte sich ebensowenig wie die durch das G
v. 9. 2. 49 gebildeten Gewerberäte, welche in ihrer
kollegialischen Zusammensetzung auf die gewerbliche
Entwickelung vollständig einflußlos geblieben sind.
II. Entwickelung bis zur Ein-
führung der Gewerbeordnung.
Eine prinzipielle Aenderung brachte erst das G#
v. 16. 5. 63 über die Beschäftigung von Kindern
und jugendlichen Arbeitern in Fabriken, dessen
zum ersten Male die Einrichtung der Fabrik-
inspektoren vorsieht, als Organe der Staatsbehör-
den mit den amtlichen Befugnissen der Ortspoli-
zeibehörden behufs Beaussichtigung der Ausfüh-
rung des Gesetzes. Die Einrichtung sollte da ge-
troffen werden, wo sich, wie in einzelnen west-
lichen Reg Bezirken, ein Bedürfnis dafür ergab.
Im folgenden Jahre wurde in einer Ausführungs-
vorschrift zu § 11 Abs 3 des Gesetzes die Dienst-
anweisung für die Fabrikinspektoren erlassen und