Gewerbe (Schutzgebiete)
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den, im wesentlichen aber die gleichen Ziele für
das Handwerk wie die sonstigen G. verfolgen.
3. Alle diese Vereine, ob sie sich Gewerbe= oder
Handwerkervereine nennen oder sich eine ähnliche
Bezeichnung geben, sind freie gewerbliche
Vereinigungen, die keinen besonderen gesetzlichen
Bestimmungen unterliegen, sondern hinsichtlich
ihrer Entstehung und Organisation ausschließlich
durch die Vorschriften des Reichs-Vereins G v.
19. 4. 08 bestimmt werden. Juristische Personen
sind sie nicht, sofern sie nicht die Rechtsfähigkeit
nach Maßgabe der ## 21, 55—66 BGB durch
Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts erwerben. Ist ihr Zweck aber auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet,
so können sie die Rechtsfähigkeit (vgl. § 22 BGB)
nur durch staatliche Verleihung erlangen.
Ueber die Entwickelung der G. in den einzelnen
Bundesstaaten und in den Provinzen von Preu-
ßen s. den Art. Gewerbeverein von Noack in
HW# StaatsW' 1909 Bd. 4 S 1057/1068.
Nelken.
B. Gewerberecht in den Schutzgebieten
# 1. Das deutsche Kolonialgewerberecht; seine Quellen.
* 2. Gewerbefreiheit und ihre Schranken. 3 3. Beschrän-
kungen der Besugnis zum Gewerbebetriebe. 4 4. Beschrän-
kungen der Ausübung des Gewerbes. 15. Gewerbebetrieb
im Umherziehen. 1 6. Marktverkehr. # 7. Organisationen.
3 8. Hilfspersonal.
## 1. Das deutsche Kolonialgewerberecht und
seine Quellen. Das in den deutschen Schutzge-
bieten geltende öffentliche und private GewR
wird nicht, wie das mutterländische durch ein
umfassendes Gesetz geregelt, sondern der größte
Teil wird durch örtliche Verordnungen besonders
der Gouverneure bestimmt. Außerdem sind von
Bedeutung internationale Abmachungen, so die
Kongoakte v. 1885, die Generalakte der Brüsseler
Antisklavereikonferenz v. 1890 u. a. m. Endlich,
da die dem bürgerlichen Rechte angehörenden
Vorschriften des Reichsgesetzes für die Nicht-
eingeborenen in den Schutzgebieten Geltung ha-
ben (Schutzgeb G §5P 3 und 4, Konsul Gg #19 Ziff. 1),
so haben in diesem Umfange auch die privatrecht-
lichen Normen der RöaewO Kraft (streitig), da-
gegen gelten nicht ihre öffentlichrechtlichen Teile.
Ueber die Besteuerung des Gewerbes X Ko-
lonialfinanzen.
#+2. Die Gewerbefreiheit und ihre Schranken.
Wie das mutterländische, so wird auch das koloniale
GewR durch den Grundsatz der GewFreiheit be-
herrscht, wenn er auch nicht für die Gesamtheit
der Schutzgebiete durch eine gesetzliche Bestim-
mung ausgesprochen wird. Das Prinzip der
GewFreiheit ist aber in den Kolonien nicht mit
den gleichen Garantien umgeben, wic im Mutter-
lande. Zu seiner Einschränkung bedarf es keines
förmlichen Gesetzes, sondern ein jeder Faktor,
welcher Rechtssätze im Gesetzgebungs= oder Ver-
ordnungswege aufstellen darf, ist dazu be fugt. —
Wenn auch nicht allgemein, so doch in einigen
Fällen ist die Gew Freiheit durch ausdrückliche Be-
stimmung anerkannt worden. Jedermann ist sie
in dem östlichen und nördlichen Teile Ostafrikas
gewährt. Im übrigen ist sie in den Schutzgebieten
nur zugunsten von Ausländern durch Staatsver-
träge garantiert worden, jedoch nur in relativer
Weise, d. h. es muß den Ausländern bloß die gleiche
Freiheit gewährt werden, wie den eigenen Unter-
tanen, soweit aber die letzteren eingeschränkt wer-
den, werden auch die privilegierten Ausländer
mitbetroffen. In diesem Umfange ist die Gew-
Freiheit garantiert allen Völkern in den zu den
Seitenzonen „des konventionellen Kongobeckens
gehörigen Teilen von Ostafrika und Kamerun,
den Engländern in Neu-Guinea, auf den Mar-
schallinseln und Samoa, den Franzosen in der
Gegend des Tschadsees, des Benus und des
Logone in Kamerun, den Spaniern auf den Ka-
rolinen, Palau und Marianen, den Nordamerika-
nern auf Samoa.
Die Gew#Freiheit wird eingeschränkt in mehr-
facher Weise und aus den verschiedensten Veweg-
gründen. Sicherheitspolizeiliche Erwägungen
sind maßgebend für die Bestimmungen über den
Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;
auf das Wohl der Eingeborenen ist der Gesetz-
geber bedacht, wenn er dem Vertriebe von Spiri-
tuosen und Opium Grenzen setzt u. a. m. —
Beschränkt ist mehrfach die Zulassung zum
Gewetriebe. Auf Samoa ist im Interesse der
europäischen Kaufleute den Chinesen, die sich
nach dem 1. 3. 03 niedergelassen haben, der Han-
del untersagt. Im übrigen ist die Zulassung nur
durch Monopole und ausschließliche Gew Berechti-
gungen beschränkt, jedoch darf die Verleihung
solcher Rechte in den zu den Seitenzonen des
konventionellen Kongobeckens gehörenden Teilen
von Ostafrika und Kamerun infolge internationaler
Abmachungen nicht stattfinden. An Monopolen
und ausschließlichen GewBerechtigungen kommen
die solgenden vor. In Ost= und Südwestafrika
besteht ein Feuerwafsen= und Pulverhandels-
monopol der Regierung, die auf diese Weise die
Kontrolle über den Waffen= und Pulverhandel
ausübt. Gleichfalls Reg Monopol ist im Interesse
der Gesundheit der Eingeborenen der Opium-
handel auf Samoa. In getreuer Nachahmung
des deutschen Rechtes hat man ein Apotheker-
monopol geschaffen, mit Ausnahme von Südwest-
afrika. Nur in einer konzessionierten Apotheke
dürfen die gleichen Waren verkauft werden, die
auch im Mutterlande nur in einer Apotheke ver-
kauft werden dürfen (J Apotheken 8 15 Bd. IS148].
In Kiautschou (7/1, insbesondere in Tsingtau, wo
man es mit einer vorwiegend städtischen Nieder-
lassung mit einer beträchtlichen curopäischen Be-
völkerung zu tun hat, findet sich eine stärkere An-
lehnung an das mutterländische GewR. Es ist in
Tsingtau für Schornsteine und Gebäude europäi-
scher Bauart der Kehrzwang eingeführt, es besteht
auch eine ausschließliche Gew Berechtigung eines
Bezirksschornsteinfegers. Für einige Häfen der
Südsceinseln und für die Häfen Tsingtau und
Daressalam besteht für größere Schiffe europäi-
scher Bauart ein Lotsenzwang zugunsten ange-
stellter oder approbierter Lotsen (vgl. § 3).
s 3. Beschränkung der Befugnis zum Ge-
werbebetrieb. Soweit nicht die Zulassung be-
schränkt ist (§ 2), ist sie frei, indessen wird die
Gew Befugnis vielfach durch Konzessionsverpflich-
tungen oder Betriebsverbote eingeengt. — In
den Schutzgebieten besteht vielfach eine Kon-
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