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Gewerbe (Schutzgebiete)
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zessionspflicht. Die Grundsätze des mut-
terländischen GewR über Wirkung, Aufhebung
und Uebertragung von Konzessionen haben zwar
nicht gesetzliche Geltung, haben aber doch als Aus-
legungsregeln zu dienen. Rechtsmittel gewähren
die einzelnen gewerblichen Verordnungen sowie
auch diejenigen Vorschriften, welche ganz allge-
mein den durch obrigkeitliche Anordnungen Be-
troffenen ein förmliches Beschwerderecht geben.
Es kommen unter den Fällen der Konzession
im weitern Sinne einige Approbationen
vor. Der Approbation bedürfen die Apotheker
und zwar gilt als solche die im Deutschen Reiche
erlangte. Es bedürfen ihrer auch in Daressalam
die Lotsen für die größeren europäischen Schiffe.
Unter den eigentlichen Konzessionen
sind zunächst die allgemeinen Handelskonzessionen
hervorzuheben. Einer Erlaubnis zum Handel be-
dürfen in Ostafrika Personen, die keinen offenen
Laden oder keine feste Handelsstelle besitzen. In
Neu-Guinca und im Inselgebiete muß der Handel
in bestimmten Bezirken konzessioniert werden,
insbesondere — und dies ist auch in Kamerun der
Fall — der von Schiffen aus betriebene. Diese
Vorschriften sind dadurch veranlaßt, daß die
Händler sich leicht auf ihren Schiffen der Ver-
antwortung wegen Betrügereien entziehen konn-
ten und daß sie vielfach Menschenraub begangen
hatten. — In allen deutschen Schutzgebieten ist
eine Konzessionspflicht gegeben, soweit es sich
um den Gew Betrieb mit Spirituosen, sowie um
Gast= und Schankwirtschaft handelt. Die Re-
gelung ist im einzelnen sehr verschieden. Manchmal
ist die Behörde völlig frei in ihrer Entscheidung,
ob sie die Erlaubnis erteilen oder verweigern will,
bisweilen auch muß sie sie versagen, wenn gewisse
Bedingungen nicht erfüllt sind. — Die sonst vor-
kommenden Konzessionsnormen sind nicht in
allen, sondern nur in einzelnen Schutzgebieten
vorhanden. Aus der Tendenz, die Chinesen vom
gewerblichen Leben möglichst auszuschließen, er-
klärt sich in Samoa die Vorschrift, daß Chinesen,
welche sich nach dem 1. 3. 03 in Samoa nieder-
gelassen haben, einer Erlaubnis bedürfen, wenn
sie ein Handwerk ausüben wollen. In Togo hat
man zum Schutze und zur Erhaltung der Kaut-
schuk liefernden Pflanzen eine Kontrollc und Be-
schränkung des Gummihandels einge führt. Es
gibt weiter eine Reihe von Gewerben, für welche
im rein ordnungspolizeilichen Interesse eine Kon-
zessionspflicht eingeführt worden ist. Hierhin sind
für Ostafrika zu rechnen die Gewerbe der Pfand-
leiher, Geschäftsvermittler, Viehhändler und Auk-
tionatoren. Besonders reich ist die Zahl dieser
Gewerbe in Kiautschou. Es werden genannt die
Auktionatoren, sodann eine Anzahl von Verkehrs-
gewerben, nämlich der gewerbsmäßige Betrieb
von Booten, Luxuswagen, Lastwagen, Karren,
Rikschas und Fahrrädern innerhalb des Stadt-
gebietes. Dazu kommen dann chinesische Theater,
Konzerthäuser, Pfandhäuser und das Schornstein-
fegergewerbe. Im sicherheitspolizeilichen In-
teresse ist die Konzessionspflicht begründet für den
Handel mit Waffen und Munition, im gesundheits-
polizeilichen für Apotheken, Opiumschenken und
Opiumhandel.
#§ 4. Beschränkungen der Ausübung des Ge-
werbes. In verschiedener Weise wird die Aus-
übung des Gewerbes eingeschränkt, zunächst die
Warenveräußerung. Hier steht an erster
Stelle der Spirituose nhandel. Meist ist ver-
boten, an Eingeborene oder auch an fremde Farbige
Spirituosen abzugeben, nur mit Genehmigung
der Behörden oder eines Arztes ist der Verkauf
erlaubt. Ebenso dürfen keine Spirituosen den
farbigen Angehörigen der Schutztruppen in Ka-
merun und Ostafrika und an chinesische Polizei-
mannschaften in Kiautschou ohne Erlaubnis eines
Offiziers oder Arztes überlassen werden. Auch
ist es vielfach untersagt, Trunkenen Spirituosen
zu geben, sowie in Samoa Personen, die auf der
Säuferliste stehen. — Eine hohe Bedeutung haben
die Maßregeln, welche den Handel mit Waffen,
Munition, Pulver und Sprengstoffen betreffen.
Hier besteht noch eine internationale Norm, welche
1892 durch die Antisklavereikonferenz geschaffen
und auf die Teile von Afrika anwendbar ist, die
zwischen dem 20. Grad nördlicher und dem 22.
Grad südlicher Breite liegen. Hierunter fallen
auch die deutschen Besitzungen mit Ausnahme des
größeren Teiles von Südwestafrika. Danach
müssen sämtliche importierten Feuerwaffen auf
Kosten, Risiko und Gefahr des Importeurs
in einem öffentlichen oder unter Staatsaufssicht
stehenden Lagerhause untergebracht werden. Eine
Herausgabe aus dem Hause darf nur mit Erlaub-
nis der Behäörde stattfinden. Vielfach gehen die
von der deutschen Regierung getroffenen Maß-
regeln über die internationalen Vorschriften hin-
aus. In den Südscebesitzungen und Kiautschou
ist der Verkauf von Feuerwaffen und Munition
an Eingeborenc verboten oder nur mit amtlicher
Erlaubnis gestattet. — Bisweilen werden Waren
im Interesse der Urproduktion vom Handel aus-
geschlossen, so wird in Ostafrika, um das Abschie-
ßen kleiner Elefanten zu verhindern, der Handel
mit Elefantenzähnen unter fünf, in Kamerun
unter zwei Kilogramm Gewicht verboten. End-
lich werden auch im Verkehrsinteresse vielfach
Waren vom Handel ausgeschlossen, und zwar
solche, welche entweder nicht eine gesetzlich vor-
geschriebene Eigenschaft haben, oder aber eine un-
zulässige Beschaffenheit besitzen. So dürfen in
Ostafrika Kautschuk und Bienenwachs nur in einer
bestimmten Form verkauft werden, welche eine
Prüsung auf die Güte der Warc leicht macht.
Beschränkt wird auch gelegentlich die Waren-
anschaffung, so das Ankaufen von Kokos-
nüssen in einem Teil der Südsecebesitzungen, damit
die Eingeborenen nicht der nötigen Lebensmittel
beraubt werden.
Es gibt endlich auch Beschränkungen für die Be-
und Verarbeitung von Gegenständen.
So ist die Herstellung von Spirituosen in gewissen
Teilen Afrikas verboten, ferner ist vielfach unter-
sagt die die Palmkultur schädigende Herstellung
von Palmwein. In Kiantschou darf Opium nur
unter amtlicher Aufsicht zubereitet und dürsen zur
Herstellung von Arzneimittel in den Apotheken
nur solche Hilfskräfte verwendet werden, die im
Deutschen Reiche als Apothekergehilfen zugclassen
werden.
Bisweilen sind Taxen für Gewerbetreibende
eingeführt, so für Lotsen in Ostafrika und in der
Südsee, für Apotheken, Schornsteinfeger und
Verkehrsgewerbe in Kiautschou, für Mictswagen
zum Personenverkehr auf Samva.
Umfangreiche Normen für die Ruhe im