Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Gewerbe (Schutzgebiete) 
  
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zessionspflicht. Die Grundsätze des mut- 
terländischen GewR über Wirkung, Aufhebung 
und Uebertragung von Konzessionen haben zwar 
nicht gesetzliche Geltung, haben aber doch als Aus- 
legungsregeln zu dienen. Rechtsmittel gewähren 
die einzelnen gewerblichen Verordnungen sowie 
auch diejenigen Vorschriften, welche ganz allge- 
mein den durch obrigkeitliche Anordnungen Be- 
troffenen ein förmliches Beschwerderecht geben. 
Es kommen unter den Fällen der Konzession 
im weitern Sinne einige Approbationen 
vor. Der Approbation bedürfen die Apotheker 
und zwar gilt als solche die im Deutschen Reiche 
erlangte. Es bedürfen ihrer auch in Daressalam 
die Lotsen für die größeren europäischen Schiffe. 
Unter den eigentlichen Konzessionen 
sind zunächst die allgemeinen Handelskonzessionen 
hervorzuheben. Einer Erlaubnis zum Handel be- 
dürfen in Ostafrika Personen, die keinen offenen 
Laden oder keine feste Handelsstelle besitzen. In 
Neu-Guinca und im Inselgebiete muß der Handel 
in bestimmten Bezirken konzessioniert werden, 
insbesondere — und dies ist auch in Kamerun der 
Fall — der von Schiffen aus betriebene. Diese 
Vorschriften sind dadurch veranlaßt, daß die 
Händler sich leicht auf ihren Schiffen der Ver- 
antwortung wegen Betrügereien entziehen konn- 
ten und daß sie vielfach Menschenraub begangen 
hatten. — In allen deutschen Schutzgebieten ist 
eine Konzessionspflicht gegeben, soweit es sich 
um den Gew Betrieb mit Spirituosen, sowie um 
Gast= und Schankwirtschaft handelt. Die Re- 
gelung ist im einzelnen sehr verschieden. Manchmal 
ist die Behörde völlig frei in ihrer Entscheidung, 
ob sie die Erlaubnis erteilen oder verweigern will, 
bisweilen auch muß sie sie versagen, wenn gewisse 
Bedingungen nicht erfüllt sind. — Die sonst vor- 
kommenden Konzessionsnormen sind nicht in 
allen, sondern nur in einzelnen Schutzgebieten 
vorhanden. Aus der Tendenz, die Chinesen vom 
gewerblichen Leben möglichst auszuschließen, er- 
klärt sich in Samoa die Vorschrift, daß Chinesen, 
welche sich nach dem 1. 3. 03 in Samoa nieder- 
gelassen haben, einer Erlaubnis bedürfen, wenn 
sie ein Handwerk ausüben wollen. In Togo hat 
man zum Schutze und zur Erhaltung der Kaut- 
schuk liefernden Pflanzen eine Kontrollc und Be- 
schränkung des Gummihandels einge führt. Es 
gibt weiter eine Reihe von Gewerben, für welche 
im rein ordnungspolizeilichen Interesse eine Kon- 
zessionspflicht eingeführt worden ist. Hierhin sind 
für Ostafrika zu rechnen die Gewerbe der Pfand- 
leiher, Geschäftsvermittler, Viehhändler und Auk- 
tionatoren. Besonders reich ist die Zahl dieser 
Gewerbe in Kiautschou. Es werden genannt die 
Auktionatoren, sodann eine Anzahl von Verkehrs- 
gewerben, nämlich der gewerbsmäßige Betrieb 
von Booten, Luxuswagen, Lastwagen, Karren, 
Rikschas und Fahrrädern innerhalb des Stadt- 
gebietes. Dazu kommen dann chinesische Theater, 
Konzerthäuser, Pfandhäuser und das Schornstein- 
fegergewerbe. Im sicherheitspolizeilichen In- 
teresse ist die Konzessionspflicht begründet für den 
Handel mit Waffen und Munition, im gesundheits- 
polizeilichen für Apotheken, Opiumschenken und 
Opiumhandel. 
#§ 4. Beschränkungen der Ausübung des Ge- 
werbes. In verschiedener Weise wird die Aus- 
  
  
übung des Gewerbes eingeschränkt, zunächst die 
  
Warenveräußerung. Hier steht an erster 
Stelle der Spirituose nhandel. Meist ist ver- 
boten, an Eingeborene oder auch an fremde Farbige 
Spirituosen abzugeben, nur mit Genehmigung 
der Behörden oder eines Arztes ist der Verkauf 
erlaubt. Ebenso dürfen keine Spirituosen den 
farbigen Angehörigen der Schutztruppen in Ka- 
merun und Ostafrika und an chinesische Polizei- 
mannschaften in Kiautschou ohne Erlaubnis eines 
Offiziers oder Arztes überlassen werden. Auch 
ist es vielfach untersagt, Trunkenen Spirituosen 
zu geben, sowie in Samoa Personen, die auf der 
Säuferliste stehen. — Eine hohe Bedeutung haben 
die Maßregeln, welche den Handel mit Waffen, 
Munition, Pulver und Sprengstoffen betreffen. 
Hier besteht noch eine internationale Norm, welche 
1892 durch die Antisklavereikonferenz geschaffen 
und auf die Teile von Afrika anwendbar ist, die 
zwischen dem 20. Grad nördlicher und dem 22. 
Grad südlicher Breite liegen. Hierunter fallen 
auch die deutschen Besitzungen mit Ausnahme des 
größeren Teiles von Südwestafrika. Danach 
müssen sämtliche importierten Feuerwaffen auf 
Kosten, Risiko und Gefahr des Importeurs 
in einem öffentlichen oder unter Staatsaufssicht 
stehenden Lagerhause untergebracht werden. Eine 
Herausgabe aus dem Hause darf nur mit Erlaub- 
nis der Behäörde stattfinden. Vielfach gehen die 
von der deutschen Regierung getroffenen Maß- 
regeln über die internationalen Vorschriften hin- 
aus. In den Südscebesitzungen und Kiautschou 
ist der Verkauf von Feuerwaffen und Munition 
an Eingeborenc verboten oder nur mit amtlicher 
Erlaubnis gestattet. — Bisweilen werden Waren 
im Interesse der Urproduktion vom Handel aus- 
geschlossen, so wird in Ostafrika, um das Abschie- 
ßen kleiner Elefanten zu verhindern, der Handel 
mit Elefantenzähnen unter fünf, in Kamerun 
unter zwei Kilogramm Gewicht verboten. End- 
lich werden auch im Verkehrsinteresse vielfach 
Waren vom Handel ausgeschlossen, und zwar 
solche, welche entweder nicht eine gesetzlich vor- 
geschriebene Eigenschaft haben, oder aber eine un- 
zulässige Beschaffenheit besitzen. So dürfen in 
Ostafrika Kautschuk und Bienenwachs nur in einer 
bestimmten Form verkauft werden, welche eine 
Prüsung auf die Güte der Warc leicht macht. 
Beschränkt wird auch gelegentlich die Waren- 
anschaffung, so das Ankaufen von Kokos- 
nüssen in einem Teil der Südsecebesitzungen, damit 
die Eingeborenen nicht der nötigen Lebensmittel 
beraubt werden. 
Es gibt endlich auch Beschränkungen für die Be- 
und Verarbeitung von Gegenständen. 
So ist die Herstellung von Spirituosen in gewissen 
Teilen Afrikas verboten, ferner ist vielfach unter- 
sagt die die Palmkultur schädigende Herstellung 
von Palmwein. In Kiantschou darf Opium nur 
unter amtlicher Aufsicht zubereitet und dürsen zur 
Herstellung von Arzneimittel in den Apotheken 
nur solche Hilfskräfte verwendet werden, die im 
Deutschen Reiche als Apothekergehilfen zugclassen 
werden. 
Bisweilen sind Taxen für Gewerbetreibende 
eingeführt, so für Lotsen in Ostafrika und in der 
Südsee, für Apotheken, Schornsteinfeger und 
Verkehrsgewerbe in Kiautschou, für Mictswagen 
zum Personenverkehr auf Samva. 
Umfangreiche Normen für die Ruhe im
	        
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