Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

16 Gebühren 
Staats Min des Kal Hauses und des Aeußern ausgestellt 
werden, 3 Mk.; für Unbemittelte 20 Pf.; Instruktionsver= 
handlungen gebührenfrei. Urkunden über Verleihung des 
Heimatsrechts 2 Mk. Wandergewerbescheine 5 Mk., Aus- 
dehnung ihrer Gültigkeit auf einen anderen Bezirk 2 bezw. 
4 Mk.; sonstige Gewerbe-Legitlmationsscheine und karten 
der Handelsreisenden 2 Mk.; bei den einer Distriktspolizei- 
behörde untergeordneten Gemeindebehörden werden die 
G. für Gewerbescheine nur zur Hälfte erhoben. Urkunden 
über Entlassung aus dem Staatsverbande, sofern nicht 
die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate er- 
worben ist, 3 Mk.; Naturalisationsurkunden 20 bis 50 Mk., 
im Falle der Dürftigkeit Ermäßigung bis auf 5 Mk.; Prü- 
sungszeugnisse 4 Mk.; daneben nach besonderen Bestim- 
mungen Prüfungskosten. Tanzmusikbewilllgungen für jeden 
Tag nach der Größe der Gemeinde 5 bezw. 3 Mk. Dip- 
lome der Doktoren und Lizentiaten, Approbationsscheine 
für Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker 10 Mk. 
Jagdkarten und Jagdwaffenscheine 30 Mk. G. von 50 bis 
500 Mk. für Berleihung der Konzession zum Betrieb eines 
Eisenbahn-, Schiffahrts= Straßenbahn= oder ähnlichen Ber- 
kehrsunternehmens; für die Beschlüsse, durch welche die 
Genehmigung zur Ausgabe der auf eine bestimmte Geld- 
summe lautenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
erteilt wird; Genehmigung zur Errichtung von Versiche- 
rungsunternehmungen sowie zur Ausdehnung des Geschäfts- 
betriebs auswärtiger derartiger Unternehmungen auf das 
Königreich; für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines 
Auswanderungsagenten. Neben der Beschlußgebühr werden 
bei Erlaubniserteilungen folgende besondere G. erhoben: 
G. für die Konzession zur Neuerrichtung einer Apotheke 
20—500 Mk., dazu G. für Konzession zum Fortbetrieb 
einer Apotheke 20—300 Mk., je nach dem Jahresreiner= 
trage; Erlaubnis zum Betriebe einer Privat-Kranken., 
Entbindungs= oder „Irren-Anstalt, sowie Genehmigung 
zur Errichtung oder Leitung von Privatunterrichts- oder 
Erzichungsanstalten 10—5·0 Mk. (Anstalten zu vorwiegend 
gemeinnützigen Zwecken gebührenfrei); Genehmigung einer 
Schauspielunternehmung 20—500 Mk.; Konzession zum 
Betriebe einer Gast= oder Schankwirtschaft, nach der Höhe 
des erzielbaren Jahrespachtertrages, 5—5000 Mk., bei 
der Neuerrichtung einer Gast= oder Schankwirtschaft 150 
bis 10 000 Mk.; Konzession zu nur vorübergehenden Ge- 
legenheiten, oder auf nicht länger als 2 Jahre 5—300 Mk., 
Ermäßigung bis auf 5 Mk. beim ausschank von Kassee, 
Mineralwässern oder sonstigen nicht geistigen Getränken 
in besonders geringem Umfange; Beginn des Kleinhandels 
mit Bier 20—200 Mk.; Erlaubnis zum Kleinhandel mit 
Branntwein und Spiritus 40—100 Mk., zu vorübergehen- 
den Gelegenheiten oder auf nicht mehr als 2 Jahre 10—50 
Mk.: Gestattung des Feilbietens geistiger Getränke an 
öffentlichen Lrten und auf Jahrmärkten 2—300 Mk.; 
Erlaubnis zu gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltungen 
von Singspielen, 
Borstellungen oder zur Hergabe der Räume zu solchen 
Veranstaltungen 10—1000 Mk.; Erlaubnis zum Betriebe 
des Pfandleiher-, Pfandvermittler-, Gesindevermieter- 
oder Stellenvermittlergeschäfts 20—500 Mk., Ermäßigung 
beim Gesindevermietergeschäft besonders geringen Um- 
sanges bis auf 2 Mk.; Verleihung eines Kaminkehrbezirks 
20—200 Mk. Diese Erlaubnis G. können vom Staats Min 
der Finanzen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn 
die Ausführung unterblieben ist, und das Gesuch um Erlaß 
innerhalb zweier Jahre nach der Fälligkelt der Abgabe ge- 
stellt worden ist. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen 
Berfahrens werden erhoben: 20—200 Mk. für die Geneh- 
migung der Aenderung eines Familiennamens, für die 
  
Gesangs-- und deklamatorischen Vor- 
trägen, Schaustellungen von Personen oder theatralischen; 
  
Berleihung der Rechtsfählgkeit an Vereine, deren Zweck 
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; die 
volle G. des 1 8 des Reichs- Gerichtskostengesetzes für Voll- 
fährigkeitserklärungen, für die Befreiung einer Frau von 
der Vorschrift, daß sie nicht vor Bollendung des 16. Lebens- 
jahres und nicht vor 10 Monaten nach der Auflösung oder 
Nichtigkeitserklärung einer früheren Ehe eine Ehe eingehen 
dürfe (Ehedispense), für die Ehelichkeitserklärung, für die 
Befreiung von einem der Erfordernisse des 311744 des BG# 
(betrifft Annahme an Kindesstatt); das zweifache der G. 
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für die Bewilligung 
einer Eheschließung zwischen Ehebrechern; diese nach 186 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes bemessenen G. können 
bei besonderen Umständen bis auf ¼ ermäßigt werden. 
G. für die Erklärung einer geschiedenen Frau, ihren Fa- 
miliennamen wieder anzunehmen oder des Ehemannes, 
daß er der geschiedenen Frau die Führung des Namens un- 
tersagt, für die Erklärung des Mannes der Mutter eines 
unehelichen Kindes, daß er dem Kinde seinen Namen erteile, 
8—50 Mk. 
Für einfache Abschriften lediglich Schreib G. G. für 
Duplikate und weitere Ausfertigungen von rentamtlichen 
Steuerkatasterextrakten, sowie bei Auszügen aus den rent- 
amtlichen Grundbüchern 50 Pf. für das erste Blatt und für 
jede solgende angesangene Seite 20 Pf. Schreib G. 
G. für die Umschreibung von Besitzstücken oder für jede 
einfache Namensumschreibung in einem rentamtlichen 
Steuerkataster oder Grundbuch oder in einem bezirksberg- 
amtlichen Buche 20 Pf. für jedes Besitzobjekt (Plannummer); 
Übersteigen die Umschreibe G. aus ein und demselben Be- 
sitzueränderungsakt im ganzen 5 Mk., so ist vom Mehrbetrag 
nur die Hälfte zu entrichten. 
Neben den G. in Angelegenheiten der Justiz-, inneren, 
Polizel- und Finanzverwaltung, sowie in der VerwRechts- 
pflege werden, abgesehen von den Schreib G. an Auslagen 
erhoben: Post., Telegraphen= und Fernsprech- 
gebühren, Bekanntmachungskosten, Zeu- 
gen- und Sachver ständigengebühren, Tage- 
gcCelder und Reisekosten der Beamten und Be- 
diensteten, Vorlade- und Zustellgebühren, 
sowie die an andere Behörden oder Beamte oder 
sonstige Personen für deren Tätigkeit zu zah- 
lende Beträge. 
c. Gebühren werden nicht er- 
hoben: für Berichte und Schreiben an andere 
Behörden; für Verfügungen, die ausschließlich 
die formelle Handhabung und Kontrolle des inne- 
ren Dienstes zum Gegenstande haben oder ledig- 
lich die Sachleitung betreffen, einschließlich der 
Bestimmung oder Aenderung von Fristen und 
Terminen, sofern kein Verschulden einer Partei 
vorliegt; für bloße Auskunftserteilungen, Rat- 
schläge, Vermittlungen, Anregungen und derglei- 
chen; in dem Verfahren wegen Ablehnung ceines 
Beamten; für die Verhandlung und Entscheidung 
über die Pflicht zur Abgabe eines Zeugnisses oder 
Gutachtens; für die Verhandlungen und Ent- 
scheidungen des VGH nach a 7 Abs 2 des Gv#6 
8. 8. 78, falls durch die Entsch des V fest- 
gestellt wird, daß der Beamte sich einer Ueber- 
schrcitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unter- 
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung 
schuldig gemacht hat; für das Verfahren in der 
Beschwerdeinstanz, sofern der Beschwerde voll- 
ständig stattgegeben wird und die Kosten nicht 
einem Gegner zur Last fallen. Wird der Beschwer- 
de nur zum Teil stattgegeben, so kann die entschei- 
dende Behörde teilweise oder auch vollständige 
G. Freiheit gewähren; in der Zwangsvollstreckung
	        
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