Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gewerbesteuer (Württemberg) 
  
  
und mit dem neu errichteten System der Personal- 
besteuerung an Stelle des reinen Ertragssteuer- 
systems in Zusammenhang gebracht worden. Die 
Mehrzahl der alten Sonderbestimmungen, die 
Besteuerung nach äußeren Merkmalen und die 
Warenhaus St als Staats St (jetzt Gemeinde St) 
sind beseitigt worden. 
2. Der GewöSt nach G v. 14. 8. 10 unterliegen. 
alle in Bayern betriebenen, stehenden Gewerbe 
einschließlich des Bergbaus und der verwandten 
Betriebe. Steuerfrei sind die Gewerbebetriebe 
des Reiches, des Staats, die Reichsbank mit ihren 
Zweiganstalten, die staatlichen Verkehrsanstalten, 
der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft mit 
ihren Nebengewerben, landwirtschaftliche Ge- 
nossenschaften und Genossenschaftsverbände, ein- 
schließlich der Kreditgenossenschaften, sofern sie 
ihre Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder be- 
schränken und keinen gewerblichen Gewinn an- 
streben, und die Wandergewerbe. 
a) Die Gewt zerfällt in eine Betriebskapital- 
anlage und in eine Ertragsanlage. Z 
Die Betriebskapitalanlage trifft 
das gewerbliche Betriebskapital nach seinem Werte 
im St orjahr oder alle dem Gewerbebetriebe ge- 
widmeten Gegenstände und Rechte, soweit sie 
nicht der Grund= und Haus St unterliegen. Be- 
triebskapitalien unter 4000 Mk. bleiben außer 
Berechnung. Die Stsätze betragen bei einem 
Betriebskapital von 4000—6000 Mk. 1,50 Mk., 
bei einem solchen von 15 000—20 000 Mk. 8 Mk., 
bei einem solchen von 30 000—35 000 Mk. 14 Mk., 
bei einem solchen von 45000—50 000 Mk. 22 Mk. 
und steigen bei Betriebskapitalien von 50 000 
bis 100 000 Mk. in Stufen von je 5000 Mk., bei 
solchen von 100 000—200 000 Mk. in Stufen 
von 10 000 Mk. und bei solchen von mehr als 
200 000 Mk. in Stufen von 20 000 Mk. auf 0,50 
Mark vom Tausend Mk. Wert. 
Die Ertragsanlage besteuert den ge- 
werblichen Reinertrag in dem Umfange, in dem 
er zur Einkommen St herangezogen wird. Ertrags- 
anlagen bis 1500 Mk. bleiben außer Ansatz. Die 
Ertragsanlage beträgt bei einem Reinertrag von 
1500—2000 Mk. 1,50 Mk., bei solchen von 5000 
bis 5500 Mk. 18 Mk., bei solchen von 10 000 bis 
10 500 Mk. 58 Mk., bei solchen von 12 000 bis 
12 500 Mk. 78 Mk., bei solchen von 13 500 bis 
14 000 Mk. 93 Mk. und steigt bei Reinerträgen 
von mehr als 14 000 Mk. in Stufen wie bei der 
Einkommen St [JI auf 0,706 des Reinertrags. 
Freigestellte Gewerbetreibende (s. o.) sind je- 
doch vormerkungsweise zu veranlagen und zwar 
bei einem Betriebskapital von 500—2000 Mk. 
mit 50 Pfg., bei einem solchen von 2000—4000 Mk. 
mit 1 Mk. und bei einem Reinertrag von 300—600 
Mk. mit 50 Pfg., bei einem solchen von 600—1000 
Mark mit 1 Mk. und bei einem solchen von 1000 
bis 1500 Mk. mit 1,50 Mk. Ertragsanlage. 
Von dem Werte der Vorräte an barem Geld, 
Wertpapieren, Ausständen und geldwerten Forde- 
rungen und von der Hälfte der Roh= und Hilfsstoffe 
und der verkaufsfertigen Waren dürfen die Kapi- 
talschulden aus Waren und Bankkredit, einschließ- 
lich der Hypothekenschulden abgezogen werden. 
Sonstige Schuldenabzüge sind unstatthaft. 
Bei Errichtung von Filialgeschäften, mit Aus- 
nahme der Konsumvereine, ist für jeden weiteren 
Verkaufsladen und für jede weitere Niederlage bringen. 
  
zum Warenverkauf ein Zuschlag zur Betriebs- 
kapitalanlage von 500 zu entrichten. · 
b) Die Veranlagung zur GewSt ist nach 
den gleichen Grundsätzen, wie diejenige zur Ein- 
kommen St geordnet. Im allgemeinen wird eine 
StErklärung gefordert, für deren Inhalt das Gesetz 
bestimmte Vorschriften erlassen hat. Die verwal- 
tungsrechtliche Behandlung des Veranlagungs- 
geschäftes ist die gleiche wie bei der Einkommen- 
steuer (Tl. 
3. Die Wandergewerbesteuer und 
die Besteuerung der Wanderlager 
ist durch besondere Bestimmungen (G v. 15. 3. 79 
und 20. 12. 97) geregelt (1 Wandergewerbe). 
4. Württemberg. Die Gewt zählte hier, 
wo seit 1820 ein reines Ertragssteuersystem aus- 
gebildet worden war, zur Realsteuergruppe und 
den Kataster St (Grund-, Gebäude-, Gewst). 
Sie war eine Gewerbeklassen St in 4 Hauptabtei- 
lungen, wobei Kapitalertrag und Arbeitsverdienst 
getrennt war. Seit 1834 wurde die St nach äu- 
ßern Merkmalen und unter Anwendung eines 
spezialisierten Klassenschematismus veranlagt. 
1835 wurde der letzte Gew St Kataster aufgestellt. 
Vom Katasterkontingent entficlen auf die GewSt 
6 und seit 1873: 11//6. Durch G v. 28. 4. 73 
wurden bei der GeweSt ohne Veränderung ihrer 
Grundlagen mancherlei Verbesserungen ange- 
bracht. Das Arbeitsverdienst wurde nach einer 
Klassentafel und der Kapitalertrag nach dem 
Reinertrag eingeschätzt. Seit Finanz G v. 14. 7. 87 
wurden die Kataster St aus Repartitions St in 
Quotitäts St verwandelt; der St Satz wurde für 
alle 3 Glieder auf 3,9000 festgesetzt. Durch die 
Preisgabe des reinen Ertragssteuersystems und 
die Errichtung eines Systems der Personalbe- 
steuerung, die nach Ueberwindung großer Schwie- 
rigkeiten durch die G v. 8. 8. 03 gelang, war der 
Charakter der Realsteuergruppe grundsätzlich ge- 
ändert worden. Die Grund-, Gebäude= und 
GewöSt wurden zu Ergär zungssteuern, 
die die Funktion der Vorbelastung des Einkom- 
mens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb zu er- 
füllen haben J Kapitalrentensteuer § 51. 
1. Nach G v. 8. 8. 03 trifft die Gewt alle stehen- 
den Gewerbe einschließlich der unterirdisch betrie- 
benen Bergwerke und Mineralbrunnen, die mit 
Gebäuden zusammenhängen, die Geschäftsbetriebe 
der Makler, Kommissionäre, Zeitungsverleger, die 
Privateisenbahnen, die Erwerbs= und Wirtschafts- 
genossenschaften usw. den Maßstab der Besteue- 
rung bildet der Arbeitsverdienst des Gewerbe- 
treibenden und der nach 2% zu schätzende Rein- 
ertrag des Betriebskapitals. Bei Handelsunter- 
nehmungen von außergewöhnlichem Umfang 
(Warenhäuser, Großmagazine, Versandtgeschäfte) 
ist neben der Höhe des Betriebskapitals auch die 
Größe der jährlichen Roheinnahme als Merkmal 
heranzuziehen. Beim persönlichen Ar- 
beitsverdienst ist als steuerbares Gewerbe- 
einkommen anzusetzen: 100% bei einem persönli- 
chen Arbeitsverdienst bis 850 Mk., 200% bei einem 
solchen von 850—1700 Mk., 4000 bei einem sol- 
chen von 1700—2250 Mk., 800% bei einem solchen 
von 2250—3400 Mk. und 10000 oder der volle 
Betrag, wenn der Arbeitsverdienst 3400 Mk. 
übersteigt. Beimm Betriebskapital ist 
der volle, eingeschätzte Reinertrag in Ansatz zu 
Das Betriebskapital ist dabei nach
	        
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