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Gewerbesteuer (Württemberg)
und mit dem neu errichteten System der Personal-
besteuerung an Stelle des reinen Ertragssteuer-
systems in Zusammenhang gebracht worden. Die
Mehrzahl der alten Sonderbestimmungen, die
Besteuerung nach äußeren Merkmalen und die
Warenhaus St als Staats St (jetzt Gemeinde St)
sind beseitigt worden.
2. Der GewöSt nach G v. 14. 8. 10 unterliegen.
alle in Bayern betriebenen, stehenden Gewerbe
einschließlich des Bergbaus und der verwandten
Betriebe. Steuerfrei sind die Gewerbebetriebe
des Reiches, des Staats, die Reichsbank mit ihren
Zweiganstalten, die staatlichen Verkehrsanstalten,
der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft mit
ihren Nebengewerben, landwirtschaftliche Ge-
nossenschaften und Genossenschaftsverbände, ein-
schließlich der Kreditgenossenschaften, sofern sie
ihre Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder be-
schränken und keinen gewerblichen Gewinn an-
streben, und die Wandergewerbe.
a) Die Gewt zerfällt in eine Betriebskapital-
anlage und in eine Ertragsanlage. Z
Die Betriebskapitalanlage trifft
das gewerbliche Betriebskapital nach seinem Werte
im St orjahr oder alle dem Gewerbebetriebe ge-
widmeten Gegenstände und Rechte, soweit sie
nicht der Grund= und Haus St unterliegen. Be-
triebskapitalien unter 4000 Mk. bleiben außer
Berechnung. Die Stsätze betragen bei einem
Betriebskapital von 4000—6000 Mk. 1,50 Mk.,
bei einem solchen von 15 000—20 000 Mk. 8 Mk.,
bei einem solchen von 30 000—35 000 Mk. 14 Mk.,
bei einem solchen von 45000—50 000 Mk. 22 Mk.
und steigen bei Betriebskapitalien von 50 000
bis 100 000 Mk. in Stufen von je 5000 Mk., bei
solchen von 100 000—200 000 Mk. in Stufen
von 10 000 Mk. und bei solchen von mehr als
200 000 Mk. in Stufen von 20 000 Mk. auf 0,50
Mark vom Tausend Mk. Wert.
Die Ertragsanlage besteuert den ge-
werblichen Reinertrag in dem Umfange, in dem
er zur Einkommen St herangezogen wird. Ertrags-
anlagen bis 1500 Mk. bleiben außer Ansatz. Die
Ertragsanlage beträgt bei einem Reinertrag von
1500—2000 Mk. 1,50 Mk., bei solchen von 5000
bis 5500 Mk. 18 Mk., bei solchen von 10 000 bis
10 500 Mk. 58 Mk., bei solchen von 12 000 bis
12 500 Mk. 78 Mk., bei solchen von 13 500 bis
14 000 Mk. 93 Mk. und steigt bei Reinerträgen
von mehr als 14 000 Mk. in Stufen wie bei der
Einkommen St [JI auf 0,706 des Reinertrags.
Freigestellte Gewerbetreibende (s. o.) sind je-
doch vormerkungsweise zu veranlagen und zwar
bei einem Betriebskapital von 500—2000 Mk.
mit 50 Pfg., bei einem solchen von 2000—4000 Mk.
mit 1 Mk. und bei einem Reinertrag von 300—600
Mk. mit 50 Pfg., bei einem solchen von 600—1000
Mark mit 1 Mk. und bei einem solchen von 1000
bis 1500 Mk. mit 1,50 Mk. Ertragsanlage.
Von dem Werte der Vorräte an barem Geld,
Wertpapieren, Ausständen und geldwerten Forde-
rungen und von der Hälfte der Roh= und Hilfsstoffe
und der verkaufsfertigen Waren dürfen die Kapi-
talschulden aus Waren und Bankkredit, einschließ-
lich der Hypothekenschulden abgezogen werden.
Sonstige Schuldenabzüge sind unstatthaft.
Bei Errichtung von Filialgeschäften, mit Aus-
nahme der Konsumvereine, ist für jeden weiteren
Verkaufsladen und für jede weitere Niederlage bringen.
zum Warenverkauf ein Zuschlag zur Betriebs-
kapitalanlage von 500 zu entrichten. ·
b) Die Veranlagung zur GewSt ist nach
den gleichen Grundsätzen, wie diejenige zur Ein-
kommen St geordnet. Im allgemeinen wird eine
StErklärung gefordert, für deren Inhalt das Gesetz
bestimmte Vorschriften erlassen hat. Die verwal-
tungsrechtliche Behandlung des Veranlagungs-
geschäftes ist die gleiche wie bei der Einkommen-
steuer (Tl.
3. Die Wandergewerbesteuer und
die Besteuerung der Wanderlager
ist durch besondere Bestimmungen (G v. 15. 3. 79
und 20. 12. 97) geregelt (1 Wandergewerbe).
4. Württemberg. Die Gewt zählte hier,
wo seit 1820 ein reines Ertragssteuersystem aus-
gebildet worden war, zur Realsteuergruppe und
den Kataster St (Grund-, Gebäude-, Gewst).
Sie war eine Gewerbeklassen St in 4 Hauptabtei-
lungen, wobei Kapitalertrag und Arbeitsverdienst
getrennt war. Seit 1834 wurde die St nach äu-
ßern Merkmalen und unter Anwendung eines
spezialisierten Klassenschematismus veranlagt.
1835 wurde der letzte Gew St Kataster aufgestellt.
Vom Katasterkontingent entficlen auf die GewSt
6 und seit 1873: 11//6. Durch G v. 28. 4. 73
wurden bei der GeweSt ohne Veränderung ihrer
Grundlagen mancherlei Verbesserungen ange-
bracht. Das Arbeitsverdienst wurde nach einer
Klassentafel und der Kapitalertrag nach dem
Reinertrag eingeschätzt. Seit Finanz G v. 14. 7. 87
wurden die Kataster St aus Repartitions St in
Quotitäts St verwandelt; der St Satz wurde für
alle 3 Glieder auf 3,9000 festgesetzt. Durch die
Preisgabe des reinen Ertragssteuersystems und
die Errichtung eines Systems der Personalbe-
steuerung, die nach Ueberwindung großer Schwie-
rigkeiten durch die G v. 8. 8. 03 gelang, war der
Charakter der Realsteuergruppe grundsätzlich ge-
ändert worden. Die Grund-, Gebäude= und
GewöSt wurden zu Ergär zungssteuern,
die die Funktion der Vorbelastung des Einkom-
mens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb zu er-
füllen haben J Kapitalrentensteuer § 51.
1. Nach G v. 8. 8. 03 trifft die Gewt alle stehen-
den Gewerbe einschließlich der unterirdisch betrie-
benen Bergwerke und Mineralbrunnen, die mit
Gebäuden zusammenhängen, die Geschäftsbetriebe
der Makler, Kommissionäre, Zeitungsverleger, die
Privateisenbahnen, die Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften usw. den Maßstab der Besteue-
rung bildet der Arbeitsverdienst des Gewerbe-
treibenden und der nach 2% zu schätzende Rein-
ertrag des Betriebskapitals. Bei Handelsunter-
nehmungen von außergewöhnlichem Umfang
(Warenhäuser, Großmagazine, Versandtgeschäfte)
ist neben der Höhe des Betriebskapitals auch die
Größe der jährlichen Roheinnahme als Merkmal
heranzuziehen. Beim persönlichen Ar-
beitsverdienst ist als steuerbares Gewerbe-
einkommen anzusetzen: 100% bei einem persönli-
chen Arbeitsverdienst bis 850 Mk., 200% bei einem
solchen von 850—1700 Mk., 4000 bei einem sol-
chen von 1700—2250 Mk., 800% bei einem solchen
von 2250—3400 Mk. und 10000 oder der volle
Betrag, wenn der Arbeitsverdienst 3400 Mk.
übersteigt. Beimm Betriebskapital ist
der volle, eingeschätzte Reinertrag in Ansatz zu
Das Betriebskapital ist dabei nach