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regelmäßigen Besuch eines mindestens sechswöchigen
Haushaltungs- oder Kochkursfus ersetzt werden.
4. Sachsen-Altenburg: Das G v. 12. 2. 89/23. 12. 07,
das Volksschulwesen betreffend, bestimmt, daß wenn nicht
besondere Schwierigkeiten bestehen, für jede Schulgemeinde
oder für mehrere Schulgemeinden gemeinsam eine
Fortb Sch zu errichten und aus den Mitteln der Ge-
meindeschulkasse zu unterhalten ist. Der Schulvorstand kann
beschließen, daß auch Religion und Turnen in den Fortbil-
dungsunterricht ausgenommen wird. Durch Beschluß des
Schulvorstands kann auch für die aus der Volkoschule ent-
lassenen Mädchen eine Fortb Sch errichtet werden; hier-
bei ist auf die Ausbildung im Haushalt und in den weib-
lichen Handarbeiten besondere Rücksicht zu nehmen. Die
Schulpflicht dauert für Knaben 2 Jahre, für Mädchen 1 Jahr.
5. Sachsen-Coburg-Gotha: Nach dem G über die Fortb-
Sch für das Herzogtum Gotha v. 24. 7. 97/3. 4. 05
ist, wenn nicht erhebliche Hindernisse entgegenstehen,
für jede Schulgemeinde, oder auch für mehrere Schul-
gemeinden gemeinsam, eine FortbSch für Knaben
zu errichten. Ebenso kann die Gemeinde für Mäd-
chen Fortb Sch errichten und die Berpflichtung
zum Besuche derselben durch das Ortsstatut festsetzen. Ein
Gesetz zur Einführung der Pflicht Fortb Sch für Mädchen
wird demnächst erlassen werden. Bis zu seinem Erlasse
sind Wanderkochkurse in Aussicht genommen. Zum Be-
suche der Fortb Sch sind alle einer anderen öffentlichen Sch
nicht angehörigen männlichen Personen verpflichtet, sofern
sie die Grenze der Volksschulpflicht noch nicht volle 3 Jahre
Überschritten haben oder nicht vie erforderlichen Kenntnisse
bereits besitzen oder sie in anderer Weise zu erlangen suchen.
Das Fortb ch G v. 31.5. 11 für das Herzogtum Coburg
schreibt vor, daß im Anschluß an jede Volks Sch eine Fortb Sch
für Knaben und Mädchen zu errichten ist. Die Fortb Sch-
Pflicht für Knaben beginnt nach Beendigung der Volks-
schulpflicht und ist in den Landorten zwetjährig, in den
Städten dreijährig. Nicht verpflichtet zum Besuch der
Fortb Sch sind die, welche nachweisen, daß sie eine dem Lehr-
ziele derselben entsprechende Bildung erlangt haben oder in
geeigneter Weise sonstwie zu erreichen suchen. Fortb Sch für
Mädchen sind, wo die erforderlichen Einrichtungen getroffen
werden können, mit mindestens einjähriger Schulpflicht
einzurichten. Das Fortb Schuljahr kann durch einen we-
nigstens sechswöchigen Haushaltungs= oder Kochkursus er-
setzt werden. Alles Nähere wird durch Ortsstatut geregelt.
6. Schwarzburg-Mudolstadt: Hier ist das G v. 11. 12.
1875, die Errichtung von Fortb Sch betrefsend, ergangen,
das die Gemeinden berechtigt, durch Ortsstatut Fortb Sch
zu errichten, welche die aus der Volksschule Entlassenen
oder einzelne Klassen derselben noch zwei bis drei Jahre
lang zu besuchen verpflichtet sind, wenn nicht in anderer
Weise, z. B. durch regelmäßigen Besuch einer Sch mit
höheren Zielen, für ihre Fortb genügend gesorgt ist.
7. Schwarzburg-Londershausen: Das Gesetz über
die Fortb Sch v. 15. 1. 76 verlangt, daß für jede Gemeinde,
cventuell für mehrere benachbarte Orte gemeinsam eine
Fortb Sch bestehen soll, die alle Knaben wenigstens 2 Jahre-
lang nach ihrer Entlassung aus der Volksschule zu besuchen
verpflichtet sind, sofern nicht in anderer Weise für die
Fortb genügend gesorgt ist. Dazu ist die Ausführungs B
v. 4. 9. 76 erlassen. Nach dem G v. 13. 12. 06, be-
treffend Fortb für Mädchen, sind die Gemeinden be-
rechtigt, die Errichtung von Fortb Sch für die aus der
Volksschule entlassenen Mädchen durch Ortsgesetz zu be-
schließen. Die Schulpflicht kann auf Mädchen beschränkt
Gewerbliches Unterrichtswesen (Verwaltung)
werden, welche einem gewerblichen Verdienst nachgehen. 1
Unterrichtsgegenstände sollen inebesondere
unterricht, Kochunterricht, Hauchaltungskunde und Buch-
Handarbeits=
führung bilden. Der Unterricht kann auf eins oder ein-
zelne dieser Fächer beschränkt werden.
8. Waldeck: Auf Grund der Schul O v. 9. 7. 55 sind
den Elementarschulen obligatorische Fortb Sch angeschlossen.
9. Neuß-SGreiz und Gera: Das Volksschulgesetz für
das Fürstentum Gera v. 31. 7. 00 (I1# 31—38) gibt den
Gemeinden die Möglichkeit, die aus der Volksschule entlasse-
nen Knaben noch 2 Jahre lang zum Besuche der Fortb Sch
zu verpflichten, sosern nicht in anderer Weise für die
Fortb gesorgt ist. Auch für die aus der Volksschule
entlassenen Mädchen kann durch Ortsstatut eine Fortbech
errichtet werden. Fortb Sch sind da zu begründen, wo
dies durch Ortsstatut beschlossen oder nach Gehör des
Schulvorstandes von der oberen Schulbehörde angeordnet
wird.
10. Lippe: Das G v. 22. 3. 02 gibt den Gemeinden das
Recht, durch Statut die Berpflichtung zum Besuch einer
Fortb= oder Gewcch, soweit solche nicht schon durch 1 120
der Reichs Gew O geregelt ist, für Personen unter 18 Jahren
zu begründen.
z 5. Verwaltung und Aussicht. Die Verwal-
tung und Beaufsichtigung der gewerblichen Sch
gehören nicht zur Zuständigkeit des Reichs, son-
dern zu der der einzelnen Bundesstaaten. Ueber
Umfang und Inhalt der Aufsichtsbefugnisse der
verschiedenen Instanzen entscheiden die darüber
erlassenen Geschäfts-, Dienst= und sonstigen An-
weisungen, die je nach dem Charakter der Sch
als Veranstaltungen des Staats, der Kommunen,
gewerblicher Korporationen, freier Vereine oder
Privater den Aufsichtsorganen einen bald größe-
ren, bald geringeren Einfluß einräumen. Einer
besonders strengen Aufsicht sind die Privat Sch (NI
unterworfen, um ungesunde Spekulationen und
auf Täuschung des Publikums berechnete Reklame
fernzuhalten.
I. Preußen: Durch Kgl V v. 3. 9. 84 (GS
1885 S 93) sind die gewerblichen und kunstgewerb-
lichen Fach Sch und Zeichen Sch, die Pflege des
Kunstgewerbes, einschließlich der Verwaltung der
Porzellanmanufaktur, sowie das gesamte Fortbil-
dungsschulwesen vom Kultusminister auf den
Minister für Handel und Gewerbe
übertragen worden; nur das Kunstgewerbemuseum
mit seiner Unterrichtsanstalt in Berlin, sowie die
Kunstschulen in Berlin und Breslau sind beim
Kultusminister verblieben. Durch die Kgl V v.
24. 1. 95 ist das ländliche Fortb SchWesen vom
gewerblichen abgezweigt und dem Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten überwiesen.
Im Handels Min besteht für die Bearbeitung der
gewerblichen Schulangelegenheiten eine beson-
dere Abteilung mit einem Ministerialdirektor an
der Spitze.
Dem Min unmittelbar unterstellt ist das am
1. 4. 05 ins Leben getretene Landesge-
werbeamt, eine kollegial technische Behörde,
die den Min bei der Verwaltung des gewerblichen
Unterrichtswesens und der Gew Förderung unter-
stützt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, der in
der Regel zugleich der Direktor der Ministerial-
abteilung ist, seinen Stellvertretern, sowie den
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Nach § 3 der Kgl V v. 20. 3. 05 hat das Landes-
gewerbeamt innerhalb der vom Min für Handel
und Gew festzustellenden Grenzen und nach den
von ihm zu treffenden Bestimmungen: 1. an der
Aufsicht über das gewerbliche Unterrichtswesen
und über die der Gew Förderung dienenden Ein-