Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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regelmäßigen Besuch eines mindestens sechswöchigen 
Haushaltungs- oder Kochkursfus ersetzt werden. 
4. Sachsen-Altenburg: Das G v. 12. 2. 89/23. 12. 07, 
das Volksschulwesen betreffend, bestimmt, daß wenn nicht 
besondere Schwierigkeiten bestehen, für jede Schulgemeinde 
oder für mehrere Schulgemeinden gemeinsam eine 
Fortb Sch zu errichten und aus den Mitteln der Ge- 
meindeschulkasse zu unterhalten ist. Der Schulvorstand kann 
beschließen, daß auch Religion und Turnen in den Fortbil- 
dungsunterricht ausgenommen wird. Durch Beschluß des 
Schulvorstands kann auch für die aus der Volkoschule ent- 
lassenen Mädchen eine Fortb Sch errichtet werden; hier- 
bei ist auf die Ausbildung im Haushalt und in den weib- 
lichen Handarbeiten besondere Rücksicht zu nehmen. Die 
Schulpflicht dauert für Knaben 2 Jahre, für Mädchen 1 Jahr. 
5. Sachsen-Coburg-Gotha: Nach dem G über die Fortb- 
Sch für das Herzogtum Gotha v. 24. 7. 97/3. 4. 05 
ist, wenn nicht erhebliche Hindernisse entgegenstehen, 
für jede Schulgemeinde, oder auch für mehrere Schul- 
gemeinden gemeinsam, eine FortbSch für Knaben 
zu errichten. Ebenso kann die Gemeinde für Mäd- 
chen Fortb Sch errichten und die Berpflichtung 
zum Besuche derselben durch das Ortsstatut festsetzen. Ein 
Gesetz zur Einführung der Pflicht Fortb Sch für Mädchen 
wird demnächst erlassen werden. Bis zu seinem Erlasse 
sind Wanderkochkurse in Aussicht genommen. Zum Be- 
suche der Fortb Sch sind alle einer anderen öffentlichen Sch 
nicht angehörigen männlichen Personen verpflichtet, sofern 
sie die Grenze der Volksschulpflicht noch nicht volle 3 Jahre 
Überschritten haben oder nicht vie erforderlichen Kenntnisse 
bereits besitzen oder sie in anderer Weise zu erlangen suchen. 
Das Fortb ch G v. 31.5. 11 für das Herzogtum Coburg 
schreibt vor, daß im Anschluß an jede Volks Sch eine Fortb Sch 
für Knaben und Mädchen zu errichten ist. Die Fortb Sch- 
Pflicht für Knaben beginnt nach Beendigung der Volks- 
schulpflicht und ist in den Landorten zwetjährig, in den 
Städten dreijährig. Nicht verpflichtet zum Besuch der 
Fortb Sch sind die, welche nachweisen, daß sie eine dem Lehr- 
ziele derselben entsprechende Bildung erlangt haben oder in 
geeigneter Weise sonstwie zu erreichen suchen. Fortb Sch für 
Mädchen sind, wo die erforderlichen Einrichtungen getroffen 
werden können, mit mindestens einjähriger Schulpflicht 
einzurichten. Das Fortb Schuljahr kann durch einen we- 
nigstens sechswöchigen Haushaltungs= oder Kochkursus er- 
setzt werden. Alles Nähere wird durch Ortsstatut geregelt. 
6. Schwarzburg-Mudolstadt: Hier ist das G v. 11. 12. 
1875, die Errichtung von Fortb Sch betrefsend, ergangen, 
das die Gemeinden berechtigt, durch Ortsstatut Fortb Sch 
zu errichten, welche die aus der Volksschule Entlassenen 
oder einzelne Klassen derselben noch zwei bis drei Jahre 
lang zu besuchen verpflichtet sind, wenn nicht in anderer 
Weise, z. B. durch regelmäßigen Besuch einer Sch mit 
höheren Zielen, für ihre Fortb genügend gesorgt ist. 
7. Schwarzburg-Londershausen: Das Gesetz über 
die Fortb Sch v. 15. 1. 76 verlangt, daß für jede Gemeinde, 
cventuell für mehrere benachbarte Orte gemeinsam eine 
Fortb Sch bestehen soll, die alle Knaben wenigstens 2 Jahre- 
lang nach ihrer Entlassung aus der Volksschule zu besuchen 
verpflichtet sind, sofern nicht in anderer Weise für die 
Fortb genügend gesorgt ist. Dazu ist die Ausführungs B 
v. 4. 9. 76 erlassen. Nach dem G v. 13. 12. 06, be- 
treffend Fortb für Mädchen, sind die Gemeinden be- 
rechtigt, die Errichtung von Fortb Sch für die aus der 
Volksschule entlassenen Mädchen durch Ortsgesetz zu be- 
schließen. Die Schulpflicht kann auf Mädchen beschränkt 
Gewerbliches Unterrichtswesen (Verwaltung) 
  
  
  
werden, welche einem gewerblichen Verdienst nachgehen. 1 
Unterrichtsgegenstände sollen inebesondere 
unterricht, Kochunterricht, Hauchaltungskunde und Buch- 
Handarbeits= 
  
führung bilden. Der Unterricht kann auf eins oder ein- 
zelne dieser Fächer beschränkt werden. 
8. Waldeck: Auf Grund der Schul O v. 9. 7. 55 sind 
den Elementarschulen obligatorische Fortb Sch angeschlossen. 
9. Neuß-SGreiz und Gera: Das Volksschulgesetz für 
das Fürstentum Gera v. 31. 7. 00 (I1# 31—38) gibt den 
Gemeinden die Möglichkeit, die aus der Volksschule entlasse- 
nen Knaben noch 2 Jahre lang zum Besuche der Fortb Sch 
zu verpflichten, sosern nicht in anderer Weise für die 
Fortb gesorgt ist. Auch für die aus der Volksschule 
entlassenen Mädchen kann durch Ortsstatut eine Fortbech 
errichtet werden. Fortb Sch sind da zu begründen, wo 
dies durch Ortsstatut beschlossen oder nach Gehör des 
Schulvorstandes von der oberen Schulbehörde angeordnet 
wird. 
10. Lippe: Das G v. 22. 3. 02 gibt den Gemeinden das 
Recht, durch Statut die Berpflichtung zum Besuch einer 
Fortb= oder Gewcch, soweit solche nicht schon durch 1 120 
der Reichs Gew O geregelt ist, für Personen unter 18 Jahren 
zu begründen. 
z 5. Verwaltung und Aussicht. Die Verwal- 
tung und Beaufsichtigung der gewerblichen Sch 
gehören nicht zur Zuständigkeit des Reichs, son- 
dern zu der der einzelnen Bundesstaaten. Ueber 
Umfang und Inhalt der Aufsichtsbefugnisse der 
verschiedenen Instanzen entscheiden die darüber 
erlassenen Geschäfts-, Dienst= und sonstigen An- 
weisungen, die je nach dem Charakter der Sch 
als Veranstaltungen des Staats, der Kommunen, 
gewerblicher Korporationen, freier Vereine oder 
Privater den Aufsichtsorganen einen bald größe- 
ren, bald geringeren Einfluß einräumen. Einer 
besonders strengen Aufsicht sind die Privat Sch (NI 
unterworfen, um ungesunde Spekulationen und 
auf Täuschung des Publikums berechnete Reklame 
fernzuhalten. 
I. Preußen: Durch Kgl V v. 3. 9. 84 (GS 
1885 S 93) sind die gewerblichen und kunstgewerb- 
lichen Fach Sch und Zeichen Sch, die Pflege des 
Kunstgewerbes, einschließlich der Verwaltung der 
Porzellanmanufaktur, sowie das gesamte Fortbil- 
dungsschulwesen vom Kultusminister auf den 
Minister für Handel und Gewerbe 
übertragen worden; nur das Kunstgewerbemuseum 
mit seiner Unterrichtsanstalt in Berlin, sowie die 
Kunstschulen in Berlin und Breslau sind beim 
Kultusminister verblieben. Durch die Kgl V v. 
24. 1. 95 ist das ländliche Fortb SchWesen vom 
gewerblichen abgezweigt und dem Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten überwiesen. 
Im Handels Min besteht für die Bearbeitung der 
gewerblichen Schulangelegenheiten eine beson- 
dere Abteilung mit einem Ministerialdirektor an 
der Spitze. 
Dem Min unmittelbar unterstellt ist das am 
1. 4. 05 ins Leben getretene Landesge- 
werbeamt, eine kollegial technische Behörde, 
die den Min bei der Verwaltung des gewerblichen 
Unterrichtswesens und der Gew Förderung unter- 
stützt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, der in 
der Regel zugleich der Direktor der Ministerial- 
abteilung ist, seinen Stellvertretern, sowie den 
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
Nach § 3 der Kgl V v. 20. 3. 05 hat das Landes- 
gewerbeamt innerhalb der vom Min für Handel 
und Gew festzustellenden Grenzen und nach den 
von ihm zu treffenden Bestimmungen: 1. an der 
Aufsicht über das gewerbliche Unterrichtswesen 
und über die der Gew Förderung dienenden Ein- 
 
	        
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