18 Gefängniswesen
— — — F— ÔAI
Ehlers, Stellung der Gebühr im Abgabensystem (Finanz-
Archiv 13, 1890); Kleinwächter, Gebühren und Berkehrs.
steuern (Jahrb N Oek 3. Folge, 29, 1905); Toepfer, Der
Begriff der öffentlich-rechtlichen Geb ühr (Finanz-Archiv 26,
1909). Dtto Gerlach.
Gebührenäquivalent
Anmortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschou
Gefängniswesen
5 1. Einleitung. #J 2. Normen für die Gefängnisverwal.
tung. 3 3. Arten der Gefängnisse. # 4. Formen des Straf-
vollzugs. 1 5. Ressortverhältnisse. 4 6. Beamtenschaft.
5 7. Obere Leiltung der Verwaltung. 1 8. Dienst in den
Gefängnissen. # 9. Berpflegung und Krankenbehandlung.
5s 10. Unterricht und Seelsorge. 1 11. Beschäftigung der
Gefangenen. 3 12. Anteil am Arbeitsverdienst. 1 18. Für-
sorge für die entlassenen Gefangenen. 1 14. Kosten des
Strafvollzuges. 1 15. Gesängnisstatistik.
G —Gefängnis!
& 1. Einleitung. Das GWesen umfaßt die
Behörden und Einrichtungen zum Vollzuge der
esetzlich zugelassenen Freiheitsbeschränkungen mit
Kusnahns#e der Festhaltung gemeinge fährlicher
Geisteskranker in Irrenanstalten. Der Schwer-
punkt des GWesens liegt im Strafrecht (Unter-
suchungsbaft und Strafvollzug). Obwohl nach
à 4 Nr. 13 RV das Strafrecht und das gerichtliche
Verfahren der Beaufsichtigung und Gesetzgebung
des Reiches unterliegen soll, ist es bisher nur ge-
lungen, ganz vereinzelte und lückenhafte reichs-
rechtliche Grundlagen zu schaffen, während der
Ausbau den Einzelstaaten überlassen blieb (unten
#5*# 2). So ist auch die Geschichte des deutschen
GWesens bisher wesentlich eine solche der
partikularrechtlichen Bestrebungen, denen bis in
die neueste Zeit die Einheitlichkeit fehlt (vyl.
v. Holtzendorff u. v. Jagemann 1 79 ff, 142 ff
und Krohne S 2 ff, 138 ff). In Preußen
und in Sachsen teilen sich noch heut zwei Res-
sorts in die Leitung des GWesens, die Justizver-
waltung und die innere Verwaltung (unten 85).
„Die sittlich und juristisch wohl richtigere Auf-
fassung des Strafvollzugs ist die eines den Schluß-
stein der Rechtspflege bildenden Rechtsaktes“.
Auf dem Gebiete des GWesens ist in Deutsch-
land, wie Krohne treffend sagt, viel geirrt und
viel gefehlt, aber auch redlich gestrebt und man-
ches erreicht worden. Im Durchschnitt ist der
Stand der deutschen G den besten ausländischen
Einrichtungen durchaus ebenbürtig. Von der
bevorstehenden allgemeinen Strafrechtsreform ist
die Vereinheitlichung der gesetzlichen Grundlagen
zu hoffen, so daß den reichsrechtlichen Bestimmun-
gen dann auch die Vollzugssicherung durch den
Bundesrat nach à 7 Ziff. 2 RV zur Seite steht.
+ 2. Die Normen für das Gefängniswesen
beruhen nur zum kleinsten Teile auf Gesetzen.
Hauptsächlich sind es landesherrliche Verord-
nungen (Bayern) und ministerielle Reglements,
zum Teil für die Geines Landes überhaupt oder
für eine Klasse derselben, zum Teil für einzelne
G. Die sehr dürftigen und lückenhaften reichs-
gesetzlichen Bestimmungen — §# 15 bis 18, 22, 23
bis 26, 31, 57 und 362 des StGB — beziehen sich
auf die Beschäftigung der Gefangenen, den Ort
des Strafvollzugs, die Anwendung der Einzelhaft
und die vorläufige Entlassung der Strafgefange-
nen. Der Vollzug der Freiheitsstrafen ist infolge
der geringen Direktiven, die das Reichsrecht gibt,
sehr verschieden und selbst in den G und Straf-
anstalten des nämlichen Bundesstaats (Preußen
und Sachsen) nicht gleichartig. Ueber die Unter-
suchungshaft trifft die St PO in Is 112 ff einige
Bestimmungen. Ein im Reichsjustizamt ausge-
arbeiteter und nach Beratung einer Sachverstän-
digen-Kommission im März 1879 festgestellter
Entwurf eines Reichsgesetzes über den Vollzug
der Freiheitsstrafen (abgedruckt bei Krohne 553)
scheiterte schon im Bundesrate an den Kosten der
Einzelhaft. Die Angelegenheit kam jedoch nicht
ur Ruhe. Zwar ist die reichsgesetzliche Ausge-
haltung des Strafvollzuges vor dem Abschluß der
zurzeit schwebenden allgemeinen Strafrechts-
reform nicht zu erwarten, aber eine gewisse Ver-
einheitlichung des Strafvollzugs wurde im Jahre
1897 erreicht, als die Bundesregierungen sich
einigten über: „Grundsätze, welche bei
dem Vollzuge gerichtlich erkann-
ter Freiheitsstrafen bis zu weiterer
gemeinsamer Regelung zur Anwendung kommen"“
v. 28. 10. (6. 11.) 97, RBBl 308. Diese Grund-
sätze wurden in die Reglements der Einzelstaaten
ausgenommen. 7# 37 der Grundsätze bestimmt:
„Für jede Anstalt wird von der Aufsichtsbehörde
eine Hausordnung erlassen, welche alle die Be-
handlung der Gefangenen regelnden Vorschriften
enthält. Jeder Gefangene wird bei der Aufnahme
mit den wesentlichen Vorschriften, soweit sie ihn
berühren, bekannt gemacht und darauf hinge-
wiesen, daß er einen Abdruck derselben in dem
ihm angewiesenen Raume vorfindet.“ — In
Preußen z. B. gilt für die G der Justizverwaltung
die inbwischen mehrfach abgeänderte GO v. 21.
12. 98 (JMhl 292) — zitiert: „GO“ — und für
die größeren Anstalten der inneren Verwaltung:
Die Dienst O v. 14. 11. 02, 2. Aufl.: 1906 (Straf-
anstaltsdruckerei in Berlin) — zitiert: „DO“ —.
Vgl. für Bayern: HausO für die Strafanstalten
v. 20. 9. 07. Ein Verzeichnis der in den 26 Bun-
desstaaten geltenden 59 Vorschriften über den
Strafvollzug (Dienstanweisungen, Gefängnisord-
nungen, Hausordnungen usw.) enthält die in dem
Reichsjustizamt bearbeitete Denkschrift v. 22. 2. O07,
Nr. 89 für den Reichstag, 12. Legislatur-Periode,
I. Session 1907, Nr. 857. I. S 61 ff. — Ein ge-
meinsames Reichsstrafvollzugsgesetz gehört zu den
ältesten unerfüllten Wünschen; vgl. neuestens die
Stellungnahme dazu durch den Verein der deut-
schen Strafanstaltsbeamten in den Bl. für G-
Kunde 42, S 177, 279, 317, 544, 483 und Bd. 43
S 176 ff. Der Vorentwurf zu einem deutschen
St GB (1909) hat in §5 23 und auf S XI der Ein-
leitung zu der Begründung und in dieser S 62 ff
Stellung genommen. Ein Reichsvollzugsgesetz
wird nur ähnlich wic die Grundsätze des Bundes-
rates Richtpunkte und Grundlinien für den Straf-
vollzug, nicht etwa eine einheitliche, erschöpfende
Reichshausordnung geben können. Darüber hin-
aus muß für die Reglements der Einzelstaaten
freier Spielraum bleiben, der bei der Verschieden-
heit der Gewohnheiten und des Volksempfindens
bei den einzelnen Stämmen und für eine gesunde
Fortentwickelung des Strafvollzuges geboten ist.