Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

18 Gefängniswesen 
— — — F— ÔAI 
  
Ehlers, Stellung der Gebühr im Abgabensystem (Finanz- 
Archiv 13, 1890); Kleinwächter, Gebühren und Berkehrs. 
steuern (Jahrb N Oek 3. Folge, 29, 1905); Toepfer, Der 
Begriff der öffentlich-rechtlichen Geb ühr (Finanz-Archiv 26, 
1909). Dtto Gerlach. 
Gebührenäquivalent 
Anmortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschou 
Gefängniswesen 
5 1. Einleitung. #J 2. Normen für die Gefängnisverwal. 
tung. 3 3. Arten der Gefängnisse. # 4. Formen des Straf- 
vollzugs. 1 5. Ressortverhältnisse. 4 6. Beamtenschaft. 
5 7. Obere Leiltung der Verwaltung. 1 8. Dienst in den 
Gefängnissen. # 9. Berpflegung und Krankenbehandlung. 
5s 10. Unterricht und Seelsorge. 1 11. Beschäftigung der 
Gefangenen. 3 12. Anteil am Arbeitsverdienst. 1 18. Für- 
sorge für die entlassenen Gefangenen. 1 14. Kosten des 
Strafvollzuges. 1 15. Gesängnisstatistik. 
G —Gefängnis! 
& 1. Einleitung. Das GWesen umfaßt die 
Behörden und Einrichtungen zum Vollzuge der 
esetzlich zugelassenen Freiheitsbeschränkungen mit 
Kusnahns#e der Festhaltung gemeinge fährlicher 
Geisteskranker in Irrenanstalten. Der Schwer- 
punkt des GWesens liegt im Strafrecht (Unter- 
suchungsbaft und Strafvollzug). Obwohl nach 
à 4 Nr. 13 RV das Strafrecht und das gerichtliche 
Verfahren der Beaufsichtigung und Gesetzgebung 
des Reiches unterliegen soll, ist es bisher nur ge- 
lungen, ganz vereinzelte und lückenhafte reichs- 
rechtliche Grundlagen zu schaffen, während der 
Ausbau den Einzelstaaten überlassen blieb (unten 
#5*# 2). So ist auch die Geschichte des deutschen 
GWesens bisher wesentlich eine solche der 
partikularrechtlichen Bestrebungen, denen bis in 
die neueste Zeit die Einheitlichkeit fehlt (vyl. 
v. Holtzendorff u. v. Jagemann 1 79 ff, 142 ff 
und Krohne S 2 ff, 138 ff). In Preußen 
und in Sachsen teilen sich noch heut zwei Res- 
sorts in die Leitung des GWesens, die Justizver- 
waltung und die innere Verwaltung (unten 85). 
„Die sittlich und juristisch wohl richtigere Auf- 
fassung des Strafvollzugs ist die eines den Schluß- 
stein der Rechtspflege bildenden Rechtsaktes“. 
Auf dem Gebiete des GWesens ist in Deutsch- 
land, wie Krohne treffend sagt, viel geirrt und 
viel gefehlt, aber auch redlich gestrebt und man- 
ches erreicht worden. Im Durchschnitt ist der 
Stand der deutschen G den besten ausländischen 
Einrichtungen durchaus ebenbürtig. Von der 
bevorstehenden allgemeinen Strafrechtsreform ist 
die Vereinheitlichung der gesetzlichen Grundlagen 
zu hoffen, so daß den reichsrechtlichen Bestimmun- 
gen dann auch die Vollzugssicherung durch den 
Bundesrat nach à 7 Ziff. 2 RV zur Seite steht. 
+ 2. Die Normen für das Gefängniswesen 
beruhen nur zum kleinsten Teile auf Gesetzen. 
Hauptsächlich sind es landesherrliche Verord- 
nungen (Bayern) und ministerielle Reglements, 
zum Teil für die Geines Landes überhaupt oder 
für eine Klasse derselben, zum Teil für einzelne 
G. Die sehr dürftigen und lückenhaften reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen — §# 15 bis 18, 22, 23 
bis 26, 31, 57 und 362 des StGB — beziehen sich 
  
auf die Beschäftigung der Gefangenen, den Ort 
des Strafvollzugs, die Anwendung der Einzelhaft 
und die vorläufige Entlassung der Strafgefange- 
nen. Der Vollzug der Freiheitsstrafen ist infolge 
der geringen Direktiven, die das Reichsrecht gibt, 
sehr verschieden und selbst in den G und Straf- 
anstalten des nämlichen Bundesstaats (Preußen 
und Sachsen) nicht gleichartig. Ueber die Unter- 
suchungshaft trifft die St PO in Is 112 ff einige 
Bestimmungen. Ein im Reichsjustizamt ausge- 
arbeiteter und nach Beratung einer Sachverstän- 
digen-Kommission im März 1879 festgestellter 
Entwurf eines Reichsgesetzes über den Vollzug 
der Freiheitsstrafen (abgedruckt bei Krohne 553) 
scheiterte schon im Bundesrate an den Kosten der 
Einzelhaft. Die Angelegenheit kam jedoch nicht 
ur Ruhe. Zwar ist die reichsgesetzliche Ausge- 
haltung des Strafvollzuges vor dem Abschluß der 
zurzeit schwebenden allgemeinen Strafrechts- 
reform nicht zu erwarten, aber eine gewisse Ver- 
einheitlichung des Strafvollzugs wurde im Jahre 
1897 erreicht, als die Bundesregierungen sich 
einigten über: „Grundsätze, welche bei 
dem Vollzuge gerichtlich erkann- 
ter Freiheitsstrafen bis zu weiterer 
gemeinsamer Regelung zur Anwendung kommen"“ 
v. 28. 10. (6. 11.) 97, RBBl 308. Diese Grund- 
sätze wurden in die Reglements der Einzelstaaten 
ausgenommen. 7# 37 der Grundsätze bestimmt: 
„Für jede Anstalt wird von der Aufsichtsbehörde 
eine Hausordnung erlassen, welche alle die Be- 
handlung der Gefangenen regelnden Vorschriften 
enthält. Jeder Gefangene wird bei der Aufnahme 
mit den wesentlichen Vorschriften, soweit sie ihn 
berühren, bekannt gemacht und darauf hinge- 
wiesen, daß er einen Abdruck derselben in dem 
ihm angewiesenen Raume vorfindet.“ — In 
Preußen z. B. gilt für die G der Justizverwaltung 
die inbwischen mehrfach abgeänderte GO v. 21. 
12. 98 (JMhl 292) — zitiert: „GO“ — und für 
die größeren Anstalten der inneren Verwaltung: 
Die Dienst O v. 14. 11. 02, 2. Aufl.: 1906 (Straf- 
anstaltsdruckerei in Berlin) — zitiert: „DO“ —. 
Vgl. für Bayern: HausO für die Strafanstalten 
v. 20. 9. 07. Ein Verzeichnis der in den 26 Bun- 
desstaaten geltenden 59 Vorschriften über den 
Strafvollzug (Dienstanweisungen, Gefängnisord- 
nungen, Hausordnungen usw.) enthält die in dem 
Reichsjustizamt bearbeitete Denkschrift v. 22. 2. O07, 
Nr. 89 für den Reichstag, 12. Legislatur-Periode, 
I. Session 1907, Nr. 857. I. S 61 ff. — Ein ge- 
meinsames Reichsstrafvollzugsgesetz gehört zu den 
ältesten unerfüllten Wünschen; vgl. neuestens die 
Stellungnahme dazu durch den Verein der deut- 
schen Strafanstaltsbeamten in den Bl. für G- 
Kunde 42, S 177, 279, 317, 544, 483 und Bd. 43 
S 176 ff. Der Vorentwurf zu einem deutschen 
St GB (1909) hat in §5 23 und auf S XI der Ein- 
leitung zu der Begründung und in dieser S 62 ff 
Stellung genommen. Ein Reichsvollzugsgesetz 
wird nur ähnlich wic die Grundsätze des Bundes- 
rates Richtpunkte und Grundlinien für den Straf- 
vollzug, nicht etwa eine einheitliche, erschöpfende 
Reichshausordnung geben können. Darüber hin- 
aus muß für die Reglements der Einzelstaaten 
freier Spielraum bleiben, der bei der Verschieden- 
heit der Gewohnheiten und des Volksempfindens 
bei den einzelnen Stämmen und für eine gesunde 
Fortentwickelung des Strafvollzuges geboten ist. 
 
	        
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