Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
#3. Ueberwachung des Gifthandels; Straf- 
bestimmungen, Untersagung des Betriebes. Die 
Beaufsichtigung des GV unterliegt den gleichen 
Vorschriften wie der Verkehr mit Arzneimitteln 
(s. H#4 des Art. oben Band I, S 223). Das- 
selbe gilt betreffs der Bestrafung von Zu- 
widerhandlungen, für die, soweit nicht in den 
Verordnungen besondere Strafbestimmungen vor- 
gesehen sind, § 367 Nr. 3 und 5 des StGB An- 
wendung findet. Unter Umständen kann aber 
auch Bestrafung nach § 326 St#B eintreten, 
wenn jemand durch Fahrlässigkeit beim GV die 
Gesundheit eines Menschen schädigt oder dessen 
Tod verursacht hat. Außerdem würde er nach 
823 des B noch haftpflichtig für den Scha- 
den sein. 
Bei gröberen Verstößen gegen die über den G# 
bestehenden Vorschriften kann in den Staaten, 
in denen dieser an eine Genehmigung gebunden 
ist, das Verfahren auf Konzessionsent- 
ziehung veranlaßt werden; maßgebend dafür 
sind nach § 53 Gew O: Unrichtigkeit der Nachweise, 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unzu- 
verlässigkeit im Betriebe. Der Antrag muß von 
der Ortspolizeibehörde ausgehen, die zunächst den 
Gewerbetreibenden zur Einstellung des GV auf- 
zufordern und, falls dieser Aufforderung nicht 
nachgekommen wird, die Klage auf Konzessions- 
entziehung im Verw Streitverfahren zu erheben 
hat. 
Literatur: Das Deutiche Reich in gesundheitlicher 
und demographischer Bezichung, Festschrift des Koaiserl. 
Gesundheitsamtes zum 14. Internationalen Kongreß für 
Hygiene und Demographie; Fr. Firgau, Gifte und siark 
wirkende Arzneimittel in gerichtlicher, hugienischer, gewerb- 
licher Beziehung, 1901, S. 87 ff; E. A. Meder, Verkehr 
mit Arzneimitteln und Gisten außerhalb der Apotheken in 
Festschrift des Preußischen Medizinalbcamtenvereins. Das 
preußische Medizinal- und Gesundheitswesen 1883—19½3, 
1908; O. Rapmund, Die geseylichen Bestimmungen über 
den Verkehr mit Arzneimitteln, Gisften und Geheimmitteln, 
1910; Sonnenfeld, Gesetzsamml. betr. Handel mit 
Drogen u. Giften 1902; E. Urban, Betriebsvorschriften 
für Drogen und Gifthandlungen in Preußen, 1906; Ver- 
öffentlichungen des Kaiserl. Gesundheito#mtes 1894—1910; 
Z f. Med. Beamte, Brilage Rechtsprechung u. Medizinal- 
gesepgebung 1894 bis 1910; das Medizinalarchiv. Siehe 
serner die Literatur unter „Geheimmittel“. Napmund. 
——— —— 
Elaubensfreiheit 
1 Gewissensfreiheit 
— ú— 
Gottesdienst 
7 Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, 
Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, 
Evangelische Kirche, Katholische. Kirche 
Grenzen 
Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43 
  
Gifthandel — Grundsteuer 
  
  
  
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— — —— .- 
. -—--.-—-— 
Grundsteuer 
I. Allgemeines: 51. Umfsang und Entwickelung. 8 2. Der 
Kataster. 3 3. Durchführung des Katasters. — II. Das 
geltende Steuerrecht: 34. Preußen. 8 5. Bavern. 86. 
Sachsen. 1 7. Württemberg. B. Hessen. 3 9. Elsaß-Loth- 
ringen. 4 10. Die übrigen deutschen Staaten. 
St — Steuer; GSt — Grundsteuer.) 
I. Kllgemeines 
1. Umfang und Entwickelung. Die GSt ist 
die älteste unter den Ertrags St. Durch sie hat 
man schon frühzeitig die sichtbarsten Erträge des 
Vermögens, den Boden und seine Nutzung, zu 
St Zwecken auszuwerten gesucht, wie sich denn 
auf sic am besten das Ertragssteuerprinzip anwen- 
den läßt (Trennung von St Subjekt und St Objekt). 
Sie will demgemäß den Reinertrag aus der Be- 
wirtschaftung des Bodens treffen. Doch ist dieses 
Ziel nicht immer erreicht borden. Denn die steuer- 
technischen Methoden haben öfters nur den Roh- 
ertrag oder ein Zwischenprodukt zwischen Roh- 
ertrag und Reinertrag zu erfassen vermocht. Dar- 
um ist gerade bei der Gt eine Ergänzung durch 
individualisierende Subiekt St vonnöten, die diese 
Mängel wieder ausgleichen. 
Die älteren GSt haben eine große Anzahl von 
St Freiheiten, dinglicher wie persönlicher Natur, 
anerkannt. Hierher sind vor allem die StFrei- 
heiten des adeligen und geistlichen Grundbesitzes 
zu zählen. Sie standen aber teilweise mit dem 
Wehr= und Kriegsdienste oder andern öffentlichen 
Leistungen (Unterricht, Wohltätigkeit) in Zu- 
sammenhang und stellten Kompensationen für 
jene dar. Mit der Aera der allgemeinen Wehr- 
pflicht und mit dem allumfassenden System der 
Staatstätigkeiten wurden sie zu ungerechtfertig- 
ten Bevorzugungen einzelner Stände. Dies gilt 
noch mehr von sonstigen Stgreiheiten, die auf 
Privileg, Pfandschaft und mitunter auch auf miß- 
bräuchlichem Herkommen beruhten. Im Laufe 
des 19. Jahrhunderts und mit der Epoche des Ver- 
fassungsstaates sind sie beseitigt worden. 
Heute ist das grundlegende Rechteprinzip die 
Allgemeinheit der GSt. Doch haben sich 
trotzdem noch einzelne dauernde Steuer- 
ffreiheiten erhalten, teils wegen der Zwecke, 
denen der Boden dient, teils wegen der Person 
des Eigentümers. Zu jenen zählen GStFreihei-= 
ten bei Wegen, Plätzen, Kirchhöfen, Schulen, 
Stiftungen usw., zu diesen die Domänen l des 
Staates, der Grundbesitz der Krone, die zum 
öffentlichen Gebrauche dienenden Liegenschaften 
u. ä. m. Neben diesen dauernden Streiheiten 
kommen aber noch vorübergehende, die Grund- 
steuernachlässe, vor. 
1 Solche werden ge- 
währt, wenn bei unberechenbaren Unglücksfällen 
der volle, mittlere Jahresbetrag, oder der dritte 
(Vaden, Hessen) oder der vierte (Bayern) Teil 
zugrunde gegangen ist. Der Verlust muß ein 
vorübergehender und unabwendbarer sein und 
der Nachlaß darf den einmaligen Betrag der 
Jahres St nicht überschreiten. Häufig wird für 
solche Nachlässe ein besonderer Deckungsfonds 
gebildet, aus dem diese bestritten werden. Die 
cinzelnen Ursachen, die den Nachlaß begründen,
	        
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