#3. Ueberwachung des Gifthandels; Straf-
bestimmungen, Untersagung des Betriebes. Die
Beaufsichtigung des GV unterliegt den gleichen
Vorschriften wie der Verkehr mit Arzneimitteln
(s. H#4 des Art. oben Band I, S 223). Das-
selbe gilt betreffs der Bestrafung von Zu-
widerhandlungen, für die, soweit nicht in den
Verordnungen besondere Strafbestimmungen vor-
gesehen sind, § 367 Nr. 3 und 5 des StGB An-
wendung findet. Unter Umständen kann aber
auch Bestrafung nach § 326 St#B eintreten,
wenn jemand durch Fahrlässigkeit beim GV die
Gesundheit eines Menschen schädigt oder dessen
Tod verursacht hat. Außerdem würde er nach
823 des B noch haftpflichtig für den Scha-
den sein.
Bei gröberen Verstößen gegen die über den G#
bestehenden Vorschriften kann in den Staaten,
in denen dieser an eine Genehmigung gebunden
ist, das Verfahren auf Konzessionsent-
ziehung veranlaßt werden; maßgebend dafür
sind nach § 53 Gew O: Unrichtigkeit der Nachweise,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unzu-
verlässigkeit im Betriebe. Der Antrag muß von
der Ortspolizeibehörde ausgehen, die zunächst den
Gewerbetreibenden zur Einstellung des GV auf-
zufordern und, falls dieser Aufforderung nicht
nachgekommen wird, die Klage auf Konzessions-
entziehung im Verw Streitverfahren zu erheben
hat.
Literatur: Das Deutiche Reich in gesundheitlicher
und demographischer Bezichung, Festschrift des Koaiserl.
Gesundheitsamtes zum 14. Internationalen Kongreß für
Hygiene und Demographie; Fr. Firgau, Gifte und siark
wirkende Arzneimittel in gerichtlicher, hugienischer, gewerb-
licher Beziehung, 1901, S. 87 ff; E. A. Meder, Verkehr
mit Arzneimitteln und Gisten außerhalb der Apotheken in
Festschrift des Preußischen Medizinalbcamtenvereins. Das
preußische Medizinal- und Gesundheitswesen 1883—19½3,
1908; O. Rapmund, Die geseylichen Bestimmungen über
den Verkehr mit Arzneimitteln, Gisften und Geheimmitteln,
1910; Sonnenfeld, Gesetzsamml. betr. Handel mit
Drogen u. Giften 1902; E. Urban, Betriebsvorschriften
für Drogen und Gifthandlungen in Preußen, 1906; Ver-
öffentlichungen des Kaiserl. Gesundheito#mtes 1894—1910;
Z f. Med. Beamte, Brilage Rechtsprechung u. Medizinal-
gesepgebung 1894 bis 1910; das Medizinalarchiv. Siehe
serner die Literatur unter „Geheimmittel“. Napmund.
——— ——
Elaubensfreiheit
1 Gewissensfreiheit
— ú—
Gottesdienst
7 Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit,
Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen,
Evangelische Kirche, Katholische. Kirche
Grenzen
Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
Gifthandel — Grundsteuer
«
— — —— .-
. -—--.-—-—
Grundsteuer
I. Allgemeines: 51. Umfsang und Entwickelung. 8 2. Der
Kataster. 3 3. Durchführung des Katasters. — II. Das
geltende Steuerrecht: 34. Preußen. 8 5. Bavern. 86.
Sachsen. 1 7. Württemberg. B. Hessen. 3 9. Elsaß-Loth-
ringen. 4 10. Die übrigen deutschen Staaten.
St — Steuer; GSt — Grundsteuer.)
I. Kllgemeines
1. Umfang und Entwickelung. Die GSt ist
die älteste unter den Ertrags St. Durch sie hat
man schon frühzeitig die sichtbarsten Erträge des
Vermögens, den Boden und seine Nutzung, zu
St Zwecken auszuwerten gesucht, wie sich denn
auf sic am besten das Ertragssteuerprinzip anwen-
den läßt (Trennung von St Subjekt und St Objekt).
Sie will demgemäß den Reinertrag aus der Be-
wirtschaftung des Bodens treffen. Doch ist dieses
Ziel nicht immer erreicht borden. Denn die steuer-
technischen Methoden haben öfters nur den Roh-
ertrag oder ein Zwischenprodukt zwischen Roh-
ertrag und Reinertrag zu erfassen vermocht. Dar-
um ist gerade bei der Gt eine Ergänzung durch
individualisierende Subiekt St vonnöten, die diese
Mängel wieder ausgleichen.
Die älteren GSt haben eine große Anzahl von
St Freiheiten, dinglicher wie persönlicher Natur,
anerkannt. Hierher sind vor allem die StFrei-
heiten des adeligen und geistlichen Grundbesitzes
zu zählen. Sie standen aber teilweise mit dem
Wehr= und Kriegsdienste oder andern öffentlichen
Leistungen (Unterricht, Wohltätigkeit) in Zu-
sammenhang und stellten Kompensationen für
jene dar. Mit der Aera der allgemeinen Wehr-
pflicht und mit dem allumfassenden System der
Staatstätigkeiten wurden sie zu ungerechtfertig-
ten Bevorzugungen einzelner Stände. Dies gilt
noch mehr von sonstigen Stgreiheiten, die auf
Privileg, Pfandschaft und mitunter auch auf miß-
bräuchlichem Herkommen beruhten. Im Laufe
des 19. Jahrhunderts und mit der Epoche des Ver-
fassungsstaates sind sie beseitigt worden.
Heute ist das grundlegende Rechteprinzip die
Allgemeinheit der GSt. Doch haben sich
trotzdem noch einzelne dauernde Steuer-
ffreiheiten erhalten, teils wegen der Zwecke,
denen der Boden dient, teils wegen der Person
des Eigentümers. Zu jenen zählen GStFreihei-=
ten bei Wegen, Plätzen, Kirchhöfen, Schulen,
Stiftungen usw., zu diesen die Domänen l des
Staates, der Grundbesitz der Krone, die zum
öffentlichen Gebrauche dienenden Liegenschaften
u. ä. m. Neben diesen dauernden Streiheiten
kommen aber noch vorübergehende, die Grund-
steuernachlässe, vor.
1 Solche werden ge-
währt, wenn bei unberechenbaren Unglücksfällen
der volle, mittlere Jahresbetrag, oder der dritte
(Vaden, Hessen) oder der vierte (Bayern) Teil
zugrunde gegangen ist. Der Verlust muß ein
vorübergehender und unabwendbarer sein und
der Nachlaß darf den einmaligen Betrag der
Jahres St nicht überschreiten. Häufig wird für
solche Nachlässe ein besonderer Deckungsfonds
gebildet, aus dem diese bestritten werden. Die
cinzelnen Ursachen, die den Nachlaß begründen,