Grundsteuer (Kataster)
sind entweder gesetzlich festgelegt oder es ist dem
VerwErmessen eine gewisse Bewegungsfreiheit
gelassen. Andere Staaten kennen das Institut
der GStdNachlässe nicht, sondern beschränken sich
auf die Gewährung von Unterstützungen (Preu-
en).
5 Ueber Quotitäts St oder Repartitions St vgl.
unten # 3 am Ende.
Die vormalige Grund= und Waldgrundsteuer
in Baden ist durch G v. 26. 9. 06 zu einem Teil
Vermögens St geworden und hat überhaupt auf-
gehört, Ertrags St zu sein.
Kolonialfinanzenl.
2. Der Kataster. Allgemeines und Ge-
schichtliches. Während man in älterer Zeit auf
eine genauere Ermittelung des Reinertrags des
Bodens zum Zwecke der Besteuerung verzichtete,
sich mit einer allgemeinen Schätzung begnügte,
beruht die GSt im modernen Staat auf einer
möglichst genauen Vermessung des Bodens und
einer zuverlässigen Ermittelung der seinen Er-
trag beeinflussenden Faktoren. Aus diesen Ma-
terialien hat man dann den Kataster oder
Grundsteuerkataster konstruiert. Er ist
eine, auf Grund der Feststellung der Rente der
einzelnen Grundstücke (GStReinertrag, kata-
straler Reinertrag) aufgebaute Beschreibung und
Zusammenstellung der einschlägigen Daten.
bildet somit eine Uebersicht, aus der die auf jedes
Grundstück entfallende GStziffer als Quote des
Reinertrags berechnet werden kann. Die mo-
dernen GSt beruhen daher auf der Herstellung
eines detaillierten Grundstückskatasters, dessen
Herstellung die Hauptaufgabe für die Veranlagung
der G#t ist.
I. Geschichtliches. Die ältesten kataster-
ähnlichen Aufnahmen in Deutschland reichen
zurück bis in die fränkische Zeit. Wahrscheinlich
hat man die Ueberreste der römischen Kataster
benutzt und im Frankenreiche haben sie die Kö-
nige Siegbert, Childebert II. und Childerich I.
ergänzen lassen. Bei vielen germanischen Stäm-
men bildete die Hufe lange Zeit die Unterlage
für Vermögens- und Gt. Ein Katasterwerk hat
dann später und auf zuverlässigeren Grundlagen.
Karl IV. im brandenburgischen Landbuch herstellen
lassen. Doch beruhten dieser Versuch und die
späteren Aufnahmen auf mehr oder weniger
genauen Schätzungen der Bodenbeschaffenheit
und Leistungsfähigkeit einzelner Landesteile oder
kleinerer Bezirke. Erst in neuerer Zeit wurden
eigentliche Katastralvermessungen vorgenommen.
Sie beginnen seit der zweiten Hälfte des 17. Jahr-
hunderts, als sich das deutsche Staats= und Wirt-
schaftsleben von den Verwüstungen des dreißig-
jährigen Krieges wieder zu erholen begann: so
in Oesterreich unter Leopold I., 1660 in der
Oberpfalz, 1680 in Hessen, 1683 in Braun-
schweig, 1684 in Würzburg, 1692 in Magdeburg.
Auf diese Anfänge folgten vollendetere Kataster-
herstellungen im 18. Jahrhundert. Die bedeutend-
–MM . —
sten Erfolge haben in dieser Zeit die Habsburger
in ihren Erbländern erzielt. Auf das Katasterwerk
Karl VI. im Mailändischen (censimento milanese)
von 1718—60 folgten die Theresianische StRekti-
fikation und die Vermessungen unter Joseph II.
zum Zwecke von Grundsteuerreformen (1718—56
und 1785—90). In Preußen hat Friedrich
Wilhelm I. eine große, organisatorische Tätigkeit
entfaltet. Berühmt ist seine GSt Reform, der „Ge-
neralhufenschoß" v. J. 1715. Durch diesen sollte
die St Last gerechter verteilt, die Bonität der Aecker
berücksichtigt, St Hinterziehungen verhütet und die
Vielheit der ständischen St durch eine einheitliche
GSt ersetzt werden. Der Erfolg war aber nur ein
teilweiser. Auch im 19. Jahrhundert gelang es
zunächst nicht, grundlegende Neuerungen einzu-
führen (1810, 1820, 1848). Das heutige preußische
Katasterwerk ist im Vollzug des G v. 21. 5. 61
hergestellt worden. Auch die übrigen deutschen
Mittelstaaten haben erst seit dem 19. Jahrhundert
moderne Katasterwerke geschaffen: Bayern
seit 1828, Württemberg 1821—40 (1850),
Sachsen 1835—184243, Baden seit 1810,
Hessen seit 1824. In Elsaß-Lothringen
waren zuerst die französischen Katasteranlagen
(1807—1850) übernommen worden, über die aber
besonders laute Klagen herrschten. Die allgemeine
Erneuerung der alten GSt Kataster wurde durch
Gv. 31. 3. 84 und die Neueinschätzung der Grund-
stücke durch ein G v. 6. 4. 92 eingeleitet. Dagegen
sind die in den GStGesetzen vorgeschriebenen Ka-
tasterrevisionen in der Regel unterblieben. Man
hat sich mit den älteren Katastrierungen beholfen.
II. Die beiden Grundformen des Katasters sind
der Ertragkataster und der Wertkataster.
1. Der Ertragskataster. Durch ihn
wird das Flächenmaß und der aus natürlichen und
wirtschaftlichen Umständen fließende Ertrag fest-
gestellt. Alle modernen Katastersysteme zielen auf
Ermittelung des Reinertrags ab. Deshalb
ist die Rohertragskatastrierung nur vorbereitende
Handlung für die Reinertragskatastrierung. Dar-
um sind wenigstens im Prinzip die Bewirtschaf-
tungskosten vom Rohertrag abzuziehen sowie alle
Aufwendungen zur Gewinnung des Ertrages, ein-
schließlich der Schuldzinsen. Diesen Anforderun-
gen sind die GSt esetze nur teilweise gerecht
geworden. Vor allem haben sie den Abzug der
Schuldzinsen überhaupt nicht zugelassen und die
Produktionskosten nur summarisch berücksichtigt.
Daraus ergibt sich das Resultat, daß die Katastrie-
rung den wirklichen Reinertrag nicht ermittelt,
sondern meist nur ein Zwischenprodukt zwischen
Rohertrag und Reinertrag hervorbringt. Darin
liegt aber die Quelle oft sehr ungleicher Verteilung
der Steuerlast.
Die Herstellung des Ertragskatasters beruht
auf der topographischen Landesver-
messung durch Triangulierung und Trigono-
metrie, sowie auf deren Darstellung in topogra-
phischen Karten. Der durchschnittliche Ertrag der
einzelnen Grundstücke wird dann durch die Bo-
nitierung erforscht und festgestellt. Hierbei
wird zunächst der Naturalertrag in den einzelnen
Hauptarten der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
geschätzt und aufgenommen. Um diese Operation
zu vereinfachen und abzukürzen, wird nicht jedes
Grundstück individuell untersucht, sondern es wer-
den die Grundstücke einer Flur nach Kulturarten
annähernd gleicher Beschaffenheit in Gruppen
eingeteilt, für die einzelnen Lagen, Kulturen und
Beschaffenheiten Mustergrundstücke (Ty-
pen) ausgewählt und diese genau nach den indi-
viduellen Ertragsmengen untersucht, wobei für
die Ermittelung der Fruchtmengen selbst das
ortsübliche Wirtschaftssystem und für die Bewer-
tung der Fruchtmengen örtliche Durchschnitts-