Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Grundsteuer 
  
flächen, Dienstgrundstücke, die zur Besoldung von 
Beamten gehören, oder im Eigentum von Anstal- 
ten sind, die der Staat ganz oder teilweise zu er- 
halten hat, öffentliche Wege, Straßen, Plätze, 
Spaziergänge, Begräbnisplätze, Brunnenteiche, 
Feuerweiher, Viehschwemmen und ertragslose 
Grundstücke. Der Besteuerung liegt der Rein- 
ertrag zugrunde. 
Die St Objekte werden in zwei Gruppen 
eingeteilt: Wälder und andere Grundstücke. Zur 
Ermittelung des Reinertrags der letzteren werden 
die Grundstücke in Klassen eingeteilt und für jede 
Kulturart und Klasse bestimmte Reinerträge, die 
„Steueranschläge ; festgestellt. Diese St- 
Anschläge werden nun auf die einzelnen Parzellen 
angewendet und so deren St Kapitale nach Abzug 
der Grundlasten berechnet. Die Kulturarten sind: 
Aecker, Wiesen, Weinberge, Gärten, Hopfen- 
gärten, Wechselfelder und Weiden. Aehnliche 
Grundsätze wurden auf die Ertragsermittelung 
der Wälder angewendet. Die Organe der Ein- 
schätzung waren die Katasterkommission, vom 
Finanzminister ernannte Beamte, die Land- 
schätzer, Landwirte, die auf Vorschlag der Kataster- 
kommission vom Finanzminister ernannt wurden, 
und die Bezirksschätzungskommissionen, die aus 
vier von der Katasterkommission gewählten Mit- 
gliedern und einem St Kommissär bestanden. 
Bei der Schätzung der Waldungen waren die Kom- 
missionen aus drei Mitgliedern zusammengesetzt, 
die Forstleute von Fach sein mußten. Der Grund- 
kataster ist für jede Markung, die einen Stistrikt 
bildet, im einzelnen aufzustellen. Er steht dann 
im engsten lokalen Zusammenhang mit dem Ge- 
bäude- und Gewerbekataster. Der Betrag der 
St wird dann jeweils im Finanzgesetz für die 
Etatsperiode festgesetzt. 
z 8. Hessen. Die GSt, die auch die Gebäude- 
erträge mitumfaßte, wurde durch G v. 13. 4. 1824 
eingeführt. Sie beruht auf einem Parzellen- 
ertragskataster, für dessen Aufstellung auch die 
sonst üblichen Grundsätze galten. Auch hier wurde 
die Vergleichung der einzelnen Parzellen mit 
Mustergrundstücken zur Ermittelung des steuer- 
pflichtigen Ertrags gewählt. Für die Waldungen, 
für die sich aus den alten Katastern ein zu günstiges 
Verhältnis gegenüber den andern Kulturarten 
ergab, hat man seit 1864 die GSt erhöht. Man 
bediente sich dabei des in den alten Katastern er- 
mittelten Reinertrags und hat nur die alten An- 
sätze pauschalmäßig erhöht. Das Finanzgesetz be- 
stimmt dann, wie viel Pfennige GSt von je 1 Mk. 
GStReinertrag erhoben werden sollen. 
Durch G v. 12. 8. 99 ist die GSt mit den übri- 
gen Ertrags St als Staatssteuer außer 
Hebung gesetzt und ihr Ertrag den Gemein- 
den überwiesen worden. 
9#. Elsaß-Lothringen. Hier hatte man nach 
1871 zuerst mit den französischen Ertrags St auch 
die GSt übernommen. Die Mängel aber, die 
diesem unvollkommenen System des französischen. 
Rechts anhaften, wurden im Laufe der Zeit 
immer mehr empfunden, zumal da die Ertrags St 
in den deutschen Nachbarländern viel entwickelter 
waren. Man trat daher seit den 1880er Jahren 
  
wurde die Erneucrung der alten französischen 
GSt Kataster angrordnet und durch G v. 6. 4. 92 
wurde die Neucinschätzung sämtlicher Grund- 
  
stücke eingeleitet. Auf Grund der so katastrierten 
Reinerträge fand eine Neuveranlagung zur Gt 
statt (G v. 14. 8. 03). Der StöSatz beträgt vom 
Reinertrag 3 1½0%, wodurch eine starke St Ermäßi- 
ung zur Beseitigung der Klagen über die Ueber- 
astung des Grundeigentums eingetreten ist. 
5* 10. Die übrigen deutschen Staaten. In den 
beiden Großherzogtümern Mecklen burgwird 
vom landwirtschaftlich benutzten Boden und vom 
Landwirtschaftsbetrieb eine landwirtschaftliche St 
erhoben. Dabei werden vier Gruppen von St- 
Pflichtigen unterschieden. Die ländlichen Grund- 
besitzer zahlen nach der Größe ihres Grundbe- 
sitzes abgestufte, feste und unveränderliche St Sätze, 
die Pächter im Durchschnitt 1,67% der Pacht- 
summe, die Inhaber landwirtschaftlicher Be- 
triebe innerhalb der Stadt- und Fleckenfeldmark 
feste Sätze nach dem durch Schätzung ermittelten 
Ertrage und die Verpächter ländlicher Grundstücke 
5¾%—190 vom Pachtzins je nach dessen Höhe. In 
Oldenburg besteht eine auf Vermessung und 
Schätzung beruhende GSt, die nach Maßgabe 
eines Parzellarkatasters vom Reinertrag als 
Quotitäts St erhoben wird. Sie ist im Herzogtum, 
in Lübeck und in Birkenfeld etwas abweichend 
geregelt. Die GSt in Braunschweig trifft 
den land- und forstwirtschaftlich genutzten Boden 
als nach Ertragsklassen eingerichtete Reinertrags- 
steuer. Die GSt in Anhalt ist eine feste Ab- 
gabe zur Vorbelastung des ländlichen Besitzes 
und dient als Ergänzung der Einkommen St. In 
gleicher Weise ist die GSt nach dem Grundsatze 
der Reinertragsbesteuerung vertreten in Sach- 
sen -Weimar, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen -Coburg-Gotha, Sachsen- 
Meiningen, Schwarzburg-Rudol- 
stadt und Sondershausen, beiden 
Reuß, in Waldeck, Lippe-Detmold 
und Schaumburg-Lippe. Eine Beson- 
derheit besteht in Re uß ä. L., wo die Gt nur 
den Reinertrag des Bodens trifft. Das landwirt- 
schaftliche Gewerbe des Selbstwirts wie des 
Pächters unterliegt einer besonderen Abgabe, 
der Feldgewerbesteuer. 
Von den drei Hansestädten trifft die GSt in 
Hamburg als Ertrags St den städtischen Bo- 
den und die Häuser und wird nach dem Kapital- 
wert (Grundwert) der Stbiektive veranlagt. Die 
GSt der ländlichen Grundstücke wird nach dem 
Reinertrag veranlagt, zu dessen Berechnung ein 
Wertkataster dient. Sie ist Quotitäts St. Die 
GSt in Bremen, welche die Gebäude mit- 
umfaßt, trifft die Gebäude in Form eine Kapi- 
talwert St und die eigentliche GSt nach dem 
Reinertrag als Quotitäts St. In Lübeck ist 
die Grund= und Gebäude St, die in Prozenten 
von den Nutzungswerten erhoben wird, eine Ge- 
meindesteuer. 
Literatur: v. Heckel, Lehrbuch der Finanz-= 
wissenschaft 1 (1907), 256 ss; v. Heckel, Fortschritte der 
direkten St in den deutschen Staaten, 1904; v. Heckel 
und v. Bauer, Vergleichende Darstellung der Ertrags- 
besteuerung der Landwirtschaft, VIII. Internationaler 
landwirtschaftlicher Kongreß, Wien 1907; Mascher, Die 
an eine Umgestaltung herau. Durch G v. 31. 3. 84 
Grund StRegulierung in Preußen, 1862; Wyüogodzinski, 
Die Besteuerung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in 
Preußen, 1906; Schanz, Das bayerische Ertrags St- 
System und seine Entwickelung, Finanz Arch 17, 551 ffj;
	        
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