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darauf, ob Gerichtsbarkeit, Polizei, ständische
Rechte oder ein Patronat mit dem fraglichen Be-
sitz verbunden gewesen ist, da keines dieser Rechte
ein notwendiges Attribut eines selbständigen G.
darstellt. Entscheidend ist vielmehr allein, ob dem
Besitzer des Gutes die Gutsherrschaft, d. h. das
Recht auf Untertanen zustand (O## Pr. VBl
26, 125). Wie es gehalten werden sollte, wenn
der Gutsherr Teile seines Gutes veräußerte, wie
die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse zwischen den
Erwerbern solcher Parzellen, dem Gutsherrn oder
der Gemeinde, zu ordnen seien, darüber enthielt
weder das Edikt v. 14. 9. 1811 noch die Deklaration.
v. 29. 5. 1816 nähere Bestimmungen. Die Verw-
Praxis war zunächst schwankend. Nach eingehen-
den Erörterungen im Staatsrat gelegentlich der
Beratung des Gesetzentwurfs über das Armen-
wesen wurde diese Frage dahin gelöst, daß die von
den Rittergütern abgezweigten Grundstücke, so-
weit sie vor Verkündung des Gesetzes ohne Wider-
spruch der Beteiligten zu der Dorfgemeinde über-
gegangen oder als zu ihr gehörig behandelt worden
waren, bei dieser auch ferner verbleiben sollten.
So entstand § 6 Nr. 3 des G v. 31. 12. 42, wonach
die Verpflichtung der Gutsherrschaft zur Für-
sorge für die auf Trennstücken des Gutes vorhan-
denen Armen nicht eintrat, wenn die Vereinigung
der Trennstücke mit der Gemecinde schon vor Ver-
kündigung des Gesetzes zwar ohne ausdrückliche
Zustimmung der Gemeinde und ohne Genehmi-
gung der Landespolizeibehörde, jedoch ohne Wi-
derspruch der Beteiligten wirklich in Ausführung
gekommen war. Das G v. 14. 4. 56 betr. die
Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen
Provinzen (GS 359), das im Eingange ausdrück-
lich auf das G v. 31. 12. 42 hinweist, hat obige
Bestimmung nicht berührt, auch nicht das preu-
NHische Gv. 8. 3. 71. Wenn daher §1 Gv. 14. 4. 56
bestimmt, daß den Bezirk einer ländlichen Gemein-
de alle diejenigen Grundstücke bilden, welche dem-
selben bisher angehört haben, so gehören dazu
auch die im 8 6 Nr. 3 des G v. 31. 12. 42 be-
zeichneten Trennstücke von Rittergütern (O####
2, 119 ff). Weder die Kr O für die östlichen Pro-
vinzen v. 13. 12. 72 (GS 661) noch die LGO für
die sieben östlichen Provinzen v. 3. 7. 91 (GS 233)
enthält eine Bestimmung darüber, welche Grund-
stücke zum Gebiet einer Gemeinde oder eines G.
gehören. Im #4 östl. LGO ist nur das Verfahren
bei Streitigkeiten über die Grenzen geregelt. Bei
Zweifeln darüber, welche Grundstücke zum
G. und welche zur Gemeinde gehören, muß
daher auf den Zustand zur Zeit der Ver-
kündung des G v. 31. 12. 42 zurückgegangen
werden.
Besonderheiten bestehen bezüglich der fiska-
lischen Gutsbezirke. Darunter versteht
man solche, welche im Eigentum des Fiskus stehen.
Die landesherrlichen Güter besaßen von jeher
gutsherrliche Rechte, bilden daher heute selb-
ständige G., in denen der Fiskus zur Tragung der
Lasten verpflichtet ist. Zweifel können nur ent-
stehen, wenn Teile fiskalischer Güter an Private
veräußert werden. Während im allgemeinen ohne
besonderen Allerhöchsten Erlaß eine Teilung oder
Neubildung von G. unzulässig ist, besteht zugunsten
der fiskalischen G. eine Ausnahme. Nach & 29
der Allerhöchst erlassenen Domänenveräußerungs-
Instr v. 25. 10. 1810 konnte im Kaufvertrag be-
Gutsbezirke (Preußen)
stimmt werden, daß der Käufer oder Erbpächter
in Ansehung der ständischen wie auch der übrigen
in len Kontrakten nicht anders bestimmten Ver-
hältnisse in die Kategorie der Rittergutsbesitzer
trete. Wieweit solche Rechte begründet wurden,
richtete sich nach dem einzelnen Kaufvertrage.
Zur Veräußerung größerer Domänengüter war
Kagl Genehmigung vorbehalten (§ 32 a. a. O.).
Dadurch erhielten die mit der Veräußerung Kal
Domänen betrauten Staatsbehörden die Befug-
nis, durch die Veräußerungsverträge — vorbe-
haltlich Kgl Genehmigung — Rittergüter abzu-
grenzen und damit auch deren Grenzen sowie die
Grenzen der im Besitz des Staates verbliebenen
Restgüter zu regeln (O G 10, 89; 37, 148).
II. In Schleswig-Holstein haben sich
die G. ähnlich entwickelt wie in den östlichen Pro-
vinzen. Selbständige G. bilden dort die adligen
Güter, die schon vor der Einverleibung in den
preußischen Staat außerhalb jedes Gemeindever-
bandes standen und in denen die öffentlichen
Lasten vom Gutsherrn allein getragen wurden.
In Hannover war die Gesetzgebung des
Königreichs den G. wenig günstig. Im Prinzip
sollten die Güter und Domänen mit einem Ge-
meindeverbande vereinigt werden. Ausnahmen
sollten nur aus wirtschaftlichen Gründen zuge-
lassen werden (Näheres vgl. OG 19, 155).
Dagegen kennt die hannoversche Kr O v. 6. 5.84 G.
Dabei ist aber nicht ehemals ritterschaftlicher Be-
sitz erforderlich; es können auch sonstige Güter und
Höfe seine Eigenschaft besitzen. Entscheidend ist
privatrechtliche Einheit des Besitzes, nicht wie im
Osten gutsherrliche Gewalt.
In Westfalen waren die G. unter der
französischen Herrschaft beseitigt, später vereinzelt
wieder hergestellt worden. Nach § 3 westf. LGO
v. 13. 3. 56 können Güter, die den Zwecken einer
Gemeinde für sich allein zu genügen imstande sind,
auf Antrag des Besitzers oder der Gemeinde, mit
der das Gut bisher vereinigt war, selbständige den
Gemeinden gleich zu achtende G. bilden, ohne daß
die Eigenschaft des Gutes als Rittergut dabei in
Betracht kommt. Dies bestätigt § 23 der westf.
Kr O v. 31. 7. 86 (GS 217) unter Aufhebung der
in der LGO erwähnten Vorrechte der Gutsbezirke.
In der Provinz Hessen-Nassau gibt es G. nur
in dem ehemaligen Kurfürstentum Hessen, dem
heutigen Regierungsbezirk Kassel (71
LGO für Hessen-Nassau v. 4. 8. 97, G 301).
Dort gab es Domänen, Forsten, Rittergüter und
ehemals geschlossene adlige Freigüter, die außer-
halb des Gemeindeverbandes standen. Diese sind
zwar auf Grund des #§ 47 der kurhessischen Vu
v. 5. 1. 31 und § 5 der GemO v. 23. 10. 34 hin-
sichtlich der örtlichen Verwaltung mit einer Ge-
meinde vereinigt worden. Hierdurch ist aber ihre
kommunale Selbständigkeit nicht beseitigt worden.
Soweit sie nicht ausdrücklich auch in kommunaler
Hinsicht mit Gemeinden vereinigt worden sind,
bilden sie noch selbständige G. (OG 38, 168).
3. Umgrenzung nach geltendem Rechte.
Den vorstehend geschilderten Rechtszustand hat
die östliche 9 O in Uebereinstimmung mit den
übrigen Gesetzen über die ländlichen Kommunal-
verhältnisse anerkannt. Auf dem Lande gibt es
danach nur Landgemeinden und selbständige G.
(§ 1 LG6O). Die zur Zeit des Inkrafttretens des
Gesetzes vorhandenen Landgemeinden und G.