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sollten in ihrer bisherigen Begrenzung be-
stehen bleiben (§ 2 Abs 1). Unmittelbar sollte an
den vorhandenen, zu Recht bestehenden Bezirken
nichts geändert werden. Grundstücke, die noch
keinem Gemeinde-= oder Gutsbezirk angehörten,
sollten aber, sofern nicht ihre Eingemeindung in
einen Stadtbezirk geeignet erschien, nach Ver-
nehmung der Beteiligten durch Beschluß des Kreis-
ausschusses mit einer Landgemeinde oder einem
G. vereinigt werden, falls aus ihnen nicht mit
Kal Genehmigung ein besonderer Gemeinde= oder
Gutsbezirk gebildet wurde, was bei genügendem
Umfang und ausreichender Leistungsfähigkeit ge-
schehen konnte. Leistungsunfähige Landgemeinden
und G. können durch königliche Anordnung aufgelöst
werden. Ferner bietet das Gesetz eine Handhabe,
um eine Neuregelung der kommunalen Verhält-
nisse auf dem Lande auch beim Widerspruch der
Beteiligten durchzuführen. Es muß aber in diesen
Fällen ein öffentliches Interesse vorlicgen und
die mangelnde Zustimmung durch einen Beschluß
des Kreisausschusses ersetzt werden. Dies gilt,
wenn ganze Landgemeinden und G. mit anderen
Landgemeinden oder G. vereinigt werden sollen,
aber auch bezüglich der Abtrennung einzelner Teile
von einem Gemeinde-= oder Gutsbezirk. (Das
Verfahren und der Instanzenzug ist im §5 2 Nr. 3
und 4 östl. LGO genau geregelt.) Unter den
gleichen Voraussetzungen und in der gleichen
Weise können G. in Landgemeinden und Land-
gemeinden in G. durch #gl Erlaß umgewandelt
werden. Soll aus den abgetrennten Grund-
stücken ein neuer Gemeinde- oder Gutsbezirk ge-
bildet werden, so ist königliche Genehmigung er-
forderlich. Wann ein öffentliches Interesse als
vorliegend anzusehen ist, darüber ist im § 2 Nr. 5
östl. LG#O eine erschöpfende Bestimmung getrof-
fen: Leistungsunfähigkeit, Zersplitterung oder Ko-
loniebildung und schließlich, wenn infolge örtlich
verbundener Lage mehrerer Landgemeinden oder
von G. oder Teilen derselben mit Landgemeinden
ein erheblicher Widerstreit der kommunalen In-
teressen entstanden ist, dessen Ausgleich auch durch
Bildung von Zweckverbänden nicht zu erreichen
ist. (Die gleiche Regelung findet statt, wenn statt
einer Landgemeinde ein Stadtbezirk in Betracht
kommt, nur tritt dann an die Stelle der Beschluß-
fassung des Kreisausschusses nach erfordertem
Gutachten des Kreistages die Beschlunfassung des
Bezirksausschusses.) Die infolge einer Verände-
rung der Grenzen der G. wie Landgemeinden
notwendig werdende Auseinandersetzung ist im
§l 3 östl. LGO geregelt. Dabei sind Vorausleistun-
gen zulässig. Streitigkeiten über die bestehenden
Fragen der Gemeinde= und Gutsbezirke sowie
über die Eigenschaft eines Gutes als selbständigen
G. unterliegen der Entscheidung des Rreisaus-
schusses, soweit Stadtgemeinden in Betracht
kommen, des Bezirksausschusses. Diese Behörden
beschließen, sofern das öffentliche Interesse es
erheischt, über diese Angelegenheiten vorläufig.
Bei dem Beschluß behält es bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Verw Streitverfahren sein Be-
wenden. Bei der Abgrenzung der Grundstücke
der G. und der Landgemeinden ist noch zu be-
merken, daß, wo von der Regierung das Legen
der Bauern untersagt worden war, die verbots-
widrig eingegangenen Bauerngrundstücke hiermit
nicht aus der Landgemeinde ausschieden. Sofern
eswe - Vteuhen)
sie ihrer örtlichen Lage nach noch erkennbar sind,
bieten sich keine Schwierigkeiten. Wenn sich aber
die örtliche Lage dieser sogenannten wüsten
Hufen rnicht mehr feststellen läßt, so hat der
Gutsherr die von ihm bis zum Inkrafttreten der
östlichen LGO entrichteten Gemeindeabgaben und
Lasten nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre
entweder fortzuleisten oder durch Zahlung des
zwanzigfachen Jahreswertes abzulösen (§ 28 östl.
LGO). Diese Bestimmung ist durch das Komm-
Abg G v. 1893 nicht beseitigt worden. Streitig
sink schließlich oft die kommunalen Verhältnisse
der Auen, wie sie noch in Brandenburg, Schle-
sien und Pommern vorkommen. Man versteht
darunter alle innerhalb des Dorfberings belegenen
freien Plätze, Straßen und Wege, welche nicht zu
den Gebäuden, Höfen oder Gärten der Dorfbe-
wohner gehören und vorwiegend den Zwecken des
Verkehrs dienen. Das Auenrecht ist in den ein-
zelnen genannten Provinzen verschieden geregelt.
Die Auen gehören trotz ihrer Lage im Dorfe doch
rechtlich in der Regel zum G. Das Eigentum und
Nutzungsrecht des Gutsherrn ist aber insoweit ein-
geschränkt, als der nötige gemeine Gebrauch der
Straßen und Plätze dadurch nicht behindert wer-
den darf [[Auenrecht,j.
#s 4. Die Rechtslage des Gutsbezirks. Für den
Bereich eines selbständigen G. ist der Besitzer des
Gutes zu den Pflichten und Leistungen, welche
den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeinde-
bezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich oblie-
gen, mit den hinsichtlich einzelner dieser Leistun-
gen aus den Gesetzen folgenden Maßgaben ver-
bunden. Die Lasten des G. ruhen also weder auf
dessen Bewohnern als Korporation noch auf dem
Grund und Boden als Reallast. Träger von
Kosten oder Pflichten ist vielmehr der Besitzer
des Gutes, der Gutsherr. Eine Ausnahme hier-
von macht jedoch das Volksschulunterhaltungs Gv.
28. 7. 06. Es bestimmt als Träger der Schullast
in & 1 die bürgerlichen Gemeinden und G. und
gibt dem G. in dieser Hinsicht die Rechte der Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts (K 1 Abs 4),
legt aber in den G. in erster Linie die Schullast
dem Gutsbesitzer auf (§8). Das Schulvermögen
ist aber geschieden von dem Privatvermögen des
Gutsbesitzers: die staatlichen Zuschüsse zur Lehrer-
besoldung (§ 64), für Bauten (#. 17), Baufonds
(* 22), sonstige Unterstützungen (§## 19 ffj) stehen
dem G., nicht dem Gutsbesitzer zu. Von dieser
Sonderbestimmung abgesehen ist aber der Guts-
herr der Träger der Pflichten und Leistungen des
G. Unter dem „Besitzer" des Gutes ist hierbei stets
der Gutsherr im öffentlich-rechtlichen Sinne zu ver-
stehen. Sämtliche Grundstücke des G. brauchen
also nicht in seinem Eigentum zu stehen. Da es
sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung
handelt, so ändert sich daran auch nichts, wenn
Teile des Gutes an dritte Personen veräußert
werden. Diese Grundstücke bleiben vielmehr
beim G. Durch Zerstückelungen des Gutes
kann ein G. nicht aufgehoben werden, selbst wenn
diese planmäßig erfolgt durch Anlegung von Ko-
lonien und Rentengütern (OVG 52, 57), sondern
nur durch einen entsprechenden Akt der Staats-
hoheit. Erst wenn der G. durch Kal Anordnung
aufgelöst ist, fällt auch die Gutsherrlichkeit des
letzten Besitzers sort. In einem an eine Bezirks-
veränderung sich anschließenden Auseinander-