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Hafen (Seehafen) — Haftung Dritter
27. 4. 98 (Kiautschou). In dieser Form ist z. B.
auch das heimische Recht über Schiffszusammen-
stöße übertragen (Kamerun, Kiautschou).
Die wichtigsten Hafenordnungen sind für:
Daressalam v. 28. 7. 03 (DK G 165), Togo v. 6. 2. 09 (Dac#
58), Landungsbrücken O v. 5. 6. 09 (284), Duala v. 26.
10. 06 (DK G 330), Swakopmund v. 7. 10. 08 (DK G 425)
nebst Bt über das Landungswesen (Tarif) v. 14./24. 7. 07
(DeK 366), 20. 2. 09 (DrK # 93), Lüderitzbucht Bi (auch Ta-
rif) v. 10. 7./10. 8. 07 (DKMG 290), Neu-Guinea V v. 13.
12. 89 (DK# 1, 516), Ponape, Kiti Lod, Metalanim v. 3. 10.
00 (DKG 257), 15. 3. 09 (DK G 165), Jaluit 8. 1. 87 (DfKü#
1, 616), Tsingtau v. 24. 12. ö7 (Da## 464), 29. 4. o0 (DfK#
664) nebst Kajen-- und Lagerhaus O v. 2. 9. 08 (DKG 575),
1. 5. 09 (DKG 665).
II. Die H. stehen in der Verwaltung (Polizei)
der Behörden für die allgemeine Verwaltung.
Für Swakopmund und für Kiautschou besteht ein
besonderes „Hafenamt“, für Ostafrika (Dares-
salam) ist die HVerwaltung mit dem Kommando
der Flottille verbunden. Für Togo hat die Zoll-
behörde in Lome die polizeiliche Aufsicht. Der
Betrieb der H. Swakopmund und Lüderitz-
bucht ist von der Woermannlinie gegen bestimmte
„Rückgaben"“ von den „Beförderungsgebühren“
an den Fiskus des Schutzgebiets, dem daneben
„Hafenabgaben“ voll zufallen, übernommen (Kün-
digung mit Jahresfrist statthaft, zuerst zum 30.
9. 1912). In Lome ist die, notwendig zu be-
nutzende, Landungsbrücke an die deutsche Kolo-
nial-Eisenbahnbau= und Betriebsgesellschaft bis
31. 3. 1920 verpachtet (Vt 6./12. 3. 08, DK G 91).
Ueber Konzessionspflicht für den Handel vom Schiffe aus
vgl. oben S 260.
Die Tarife für die H.Abgaben können durch
den Gouverneur festgesetzt werden. Für Swa-
kopmund und Lüderitzbucht sind sie zur Zeit durch
Vertrag zwischen dem Schutzgebiet und der
Woermannlinie (vgl. oben) gebunden, für die
Landungsbrücke in Lome sind die Maximaltarife
vom Kolonialamte festgesetzt (DKG 1907 S 760).
Die Tarife sind natürlich in den einzelnen H. ver-
schieden (Kamerun V v. 10. 2. 91, D G 1, 236;
29. 10. 09, DK G 503; Nauru 2. 4. 07, DK G 198;
Ponape 16. 3. 04, DKG 79; Samoa im Ein-
nahmetarif v. 12. 11. 09, DXG 634; für Kiant-
schou in der H. Ordnung; leider keineswegs voll-
ständig im KBl veröffentlicht). Der Art nach zei-
gen sie meist eine erfreuliche Einfachheit gegen-
über der Heimat (Hafenabgaben und Beförde-
rungsgebühren).
Der Höhe nach bilden die H.Abgaben beträchtliche Ein-
nahmeposten (Südwestafrika für 1911 veranschlagt auf 635,000
Mk.: die Erträge in den einzelnen Kolonien für 1910 sind
aus Rodlauer, Finanzielle Selbstverwaltung der Schutzge-
biete, 1910, Anhang III zu ersehen).
III. Die internationalen Verträge des
Reiches (5 1 II, III, IV) — soweit sie nicht an sich
koloniales Gebiet betreffen, wie Kongoakte a 13f#,
Antisklavereiakte (vgl. auch oben S. 259) — na-
mentlich die Handelsverträgec gelten für die H. in
den Kolonien nur dann, wenn ihre Geltung aus-
drücklich auf die Kolonien erstreckt ist.
Besonderheiten: a 4 des Vi über Kiautschou JA Iv.
C. 3. 03: Von chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen)
in der Kiantschoubucht keine Abgaben erhoben werden, aus-
genommen solche, denen auch andere Schisse zum Zwecke
der Unterhaltung der nötigen Hasen- und Kaianlagen un-
terworsen werden. Nicht unbedenklich ist a 3 des Bt mit
l
Spanien v. 30. 6. 99: Spanien wird ein Kohlendepot für
die Kriegs-- und die Handelsmarine in dem Karolinen---
Archipel, ein gleiches in dem Palau= und ein drittes in dem
Marianenarchipel errichten und auch in Kriegszeiten (1) bei-
behalten können.
Kiteratur zu 5 5 fehlt noch. Im übrigen F. Pe-
rels, 658 des allgem. öffentl. Seerechis im Deutschen
Reiche 1884; Das allgem. öflentl. Secrecht im Deutschen
Reiche 1901; Das intern. öffentl. Seerecht 1903; Pap-
pvenheim, HB des Seerechts 1906; Die Kommentare
zum 4. Buche des Handelsgesetzbuchs, namentlich Schaps,
Das Deutsche Seerecht 1906: Regnéll! (Schwede) im
HWStW' 4, 940. Für einzelnes die Systeme des VBölker-
rechts und Liepmann, Der Kieler Hafen im Seekrieg
(in der Festgabe zum 28. Deutschen Juristentage) 1906.
Fleischmann.
—
haft
* Verhaftung, Gefängniswesen
aftpflicht
1 EEssenbehner Abch S. 697—700.
—
ichtversi
hafzpigeperlicherung
Haftung Dritter
(aus strafbaren Hanudlungen)
4 1. Einleitung. § 2. Unmittelbarer Inhalt der gesetz-
lichen Bestimmungen. 1 3. Charakter der Haftung. 7 4.
Folgerungen. 1 5. Allgemeine Regeln für das Verfahren.
5# 6. Besondere Prozeßarten. # 7. Vollstreckung der Haf-
tung. 1 8. Anhang: Haftung für Zölle und Steuern.
Kl. Einleitung. Das geltende Recht verstrickt
in einer Reihe von Fällen in die Rechtsfolgen
einer strafbaren Handlung, so, wie sie gegen deren
Täter entstehen, auch „dritte" Personen,
sei es so, daß diese Dritten jene Rechtsfolgen soli-
darisch mit dem Täter, sei es so, daß sie sie nur
subsidiär hinter ihm zu tragen haben. Diese in
vielfacher Hinsicht sehr eigenartige und schwierig
auszudeutende Erscheinung fällt in den Rahmen
des vorliegenden Wörterbuchs namentlich des-
wegen, weil die VerwBehörden (besonders Fi-
nanz= und Forstverwaltungsbehörden) in weitem
Umfange zur Verhängung jener Rechtsfolgen
gegen die dritten Personen berufen sind, überdies
auch ein Teil jener Rechtsfolgen als direkt verwal-
tungsrechtlichen Charakters anzusprechen ist:).
Zur Bezeichnung des in Rede stchenden Ver-
fangenseins dritter Personen in die aus dem De-
likt eines Anderen entspringenden Rechtsfolgen
bedient man sich üblicherweise (zum Teil im An-
schluß an die Ausdrucksweise der Gesetze selbst)
1) Trotzdem der Gegenstand die Praxis fortgesetzt und
nach verschiedenen Richtungen hin beschäftigt, ist er doch
bisher nirgends eingehend in seinen Konsequenzen verfolgt.
Es erschien darum geradezu als Aufgabe des Wörterbuchs,
Raum zu bieten für umsassendere und tiefergreisende Aus.
führungen. Der Artikel gibt damit zugleich die Ergänzung
für eine Reihe anderer Stichworte. D. H.