Haftung Dritter (Umfang)
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4. 78 8 11II, Preuß. Feld- und ForstpolGß v.
1. 4. 80 8 6, Preuß. JagdO v. 15. 7. O7 8 80),
oder der Nachweis, daß er nicht imstande war,
den Frevel zu verhindern (so bayr. ForstG v.
28. 3. 52 a 69 II), oder der Nachweis, daß ihn
ein Verschulden nicht trifft 'so Württ. Wirtsch.=
Abg G v. 4. 7. 00 a 26, Württ. Bier St G v. 4. 7. 00
à 54, Württ. Erbsch StG v. 26. 12. 99 a 34).
Die letztgenannte Gruppe von Gesetzen unter-
scheidet sich von der vorhergehenden äußerlich
dadurch, daß das materiellrechtliche Erfordernis
des Verschuldens des Haftbaren einesteils gar
nicht erwähnt, andernteils aber in vollem Umfang
und nicht bloß bei Zutreffen bestimmter Voraus-
setzungen präsumiert wird. Der Sache nach rücken
aber (abgesehen von dem zweiten Unterschiede,
der natürlich erheblich bleibt) beide Gruppen
nahe zusammen. Denun die rein prozessuale Be-
stimmung, daß der Nachweis des Nichtwissens
pp. die Freisprechung von der H. zur Folge habe,
hat nur dann Sinn, wenn materiellrechtlich das
MWissen pp. Voraussetzung der H. ist: sic ergänzt
nur diesen materiellrechtlichen Satz durch den
prozessualen, daß das Vorhandengewesensein des
Missens pp. bis zum Beweise des Gegenteils an-
genommen und als Urteilsgrundlage verwertet
werden solle. Verschieden innerhalb der letzten
Gruppe ist nur Art und Maß des erforderlichen
Verschuldens.
Teils ist irgend ein Verschulden genügend
und durch Präsumtion gedeckt, sodaß prozessual nur
der volle Exkulpationsgegenbeweis frei macht (so
in den angeführten bayrischen und württembergi-
schen Gesetzen).
Teils ist erforderlich und durch Präsumtion ge-
deckt, daß der Haftbarc um die Begehung der Tat
gewußt hat und imstande gewesen ist, sie zu ver-
hindern, sodaß die H. schon dann entfällt, wenn
entweder das „Wissen“ oder das „Verhindern-
können“" widerlegt wird. So in den ange führten
Preußischen Rechtsquellen (die Schwierig-
keiten, die Vaillant 30 hier sinden will, sind
m. E. nicht vorhanden). Aber auch die ange führ-
ten Reichsgesetze gehören hierher. Sie stellen
zwar scheinbar nur auf das Missen des Haftbaren
um die Tatbegehung ab. Aber solches Wissen für
sich allein kann bei rationeller Gesetzesauslegung
nicht als erheblich in Betracht kommen (man
denke an den Fall, daß der Haftbarc infolge von
Krankheit oder von zu großer Entfernung die
Rolle eines passiven Zuschauers spielen mußte);
wenn das Requisit überhaupt Sinn haben soll,
so muß es notwendig in das wissentlich und willent-
lich Nichtverhindern übergeführt werden.
Daß es sich hier überall um Schuldprä-
sumtionen handelt, ist die herrschende Auf-
fassung. (Sie ist bestritten worden von Oetker. Er
unterstellt dem Gesetz den Gedanken, daß es schon
So gehören sämtliche Fälle, in denen nicht das
Verschuldungsmoment im Gesetz ganz unerwähnt
bleibt (also die Fälle unter c 6), zusammen, inso-
fern irgend ein Verschulden des Haftbaren Be-
dingung für den Eintritt der H. ist, und sie scheiden
sich nur einmal nach Art und Maß des erforder-
lichen Verschuldens, sodann prozessual danach, ob
und eventuell inwieweit das Verschulden unter
eine Rechtsvermutung gestellt ist.
4) Durch alle, eine H. anordnenden Bestim-
mungen leuchtet der Gedanke hindurch, daß das
haftungbegründende Delikt möglicherweise für den
Haftbaren profitabel war. Doch ist dies
regelmäßig nicht zur Voraussetzung der H. in
concreto erhoben, vielmehr die H. pure im Gesetz
ausgesprochen, sodaß die Frage, ob im konkreten
Falle die Deliktsbegehung dem Haftbaren einen
Vorteil brachte, unerhoben bleibt. Abweichend
bayr. Pol StGB à 122 II (H. der Eltern usw. für
Feldfrevel der Kinder usw. nur, wenn sie „zu
ihrem Vortceil gereichen").
2. Anlangend den Umfang der Haf-
tung, so handelt es sich überall darum, daß der
Haftbare für die von dem Täter verwirkte Geld-
strafe haftet. Zu dieser treten nach zahlreichen
Gesetzen die gegen den Täter aufsgelaufenen
Prozeßklosten hinzu.
So nach Vzz6G 153; Salzabg G# v.#1867 17; Statist G
v 1879 1 17; Tabak StG v. 16. 7. 79 1 43; Zigarett St Gv.
3. 6. 06 1 21; Schaumwein St v. 9. 5. 02 1 20; Preuß.
ForstdiebstG v. 15. 4. 78 1 11; Preuß. Feld- und Forst-
polG v. 1. 4. 80 15; Preuß. G betr. die Rheinschifsahrts=
gerichte v. B. 3. 79 #1 13; Preuß. Jagd O v. 15. 7. 07 #80;
Bayr. Forst G v. 28. 3. 52 a 69; Württ. Weidec# v. 27. 3. 73
a 85; Württ. Forst Stire v. 2. 9. 79 a 18; Württ. Sportel G
v. 16. B. 11 a 15 V; Württ. Wandergew St# v. 15. 12. 99
(8. 8. 03) a 26; Württ. Wirtsch Abg Gv. 4. 7. 00 a 26; Württ.
Bier St G v. 4. 7. 00 a 54.
Aber auch wo von H. für die Prozeßkosten im Ge-
setz keine Rede ist, wird man kaum analoger Anwen-
dung ausweichen können (so auch Pötsch S 102).
Im Landesrecht wird außerdem öfter die H.
auf den „Wertsersatz“ oder die „Ent-
schädigung“ erstreckt, die der Täter dem Ge-
schädigten infolge der Tat zu leisten hat.
So Preuß. Forstdiebst'# v. 15. 4. 78 f11; Preuß. Feld-
und Forstpol G v. 1. 1. N0 6+ 5; Bayr. Forst G v. 28. 3. 52
a 18; Bayr. Pol StEo B a 122 II; Württ. Weide G v. 26.
3. 73 a R5; Württ. Forst Str#z v. 2. 9. 79 a 18. Ueber die
H. auf Zollgefälle und Steuern s. oben S 309 Ziff. 3
und unten S 322 f.
3. Das Rangverhältnis der H. zu der
den cigentlich Schuldigen trefsenden Rechtsfolge
ist verschieden.
a) Weitaus in den meisten Fällen tritt die H.
subsidiär hinter die von dem Täter verwirkte
bei möglicher Schuld haften lassen wolle. Aber,
die „mögliche“ Schuld ist nichts anderes, als die
bekannte beweisrechtliche Situation des
non liquet, und deren Gleichstellung mit
dem Erwiesensein bildet eben den Inhalt der
Präsumtionen. Wenn Oetker ferner „die In-
kongruenz des „Gegenbeweisthemas“ mit der
vermeintlich präsumierten Tatsache“ betont, so ist
sie, wo sie sich mit grammatischer Interpretation er-
geben würde, nach allgemeinen Auslegungsgrund-
sätzen durch rationelle Auslegung zu überwinden.)
Rechtsfolge zurück, so daß sic nur zu deren Ersatz
bestimmt ist: Subsidiarhaftung oder
Nachhaftung. Sie ist in diesen Fällen also
nur bedingt vorhanden. Und zwar lautet die
Bedingung, durch deren Eintritt die H. purifiziert
wird, teils auf „Unvermögen“" oder „Zahlungs-
unfähigkeit“ des Täters schlechthin (so: Zigarett-
Ste#v. 3. 6. 06 521, Schaumwein St v. 9. 5.02
§5d20, Preuß. Forstdiebst G v. 15. 4. 78 3 M, Preuß.
Feld= und ForstpolG v. 1. 4. 80 # 5, Preuß.
Fischereich v. 30. 5. 74 # 52, Preuß. Jagd O v.
15. 7. 07 § 80); teils auf „Nichtbeitreiblichkeit“,
zum Teil mit dem Zusatz „wegen Unvermögens“