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Haftung Dritter (Entscheidung)
dieselbe Geldstrafe haftbar verurteilt, so ist korrek-
terweise auszusprechen, daß sie unter einander
nur als Solidarschuldner verurteilt werden (val.
oben S. 315 Sp. 18, Sp. 22). « «
Der zur H. verurteilenden Entscheidung ist
(ähnlich wie der Verhängung einer Buße) eigen-
tümlich, daß sie nur zulässig ist, wenn gleichzeitig
eine Verurteilung des eigentlich Schuldigen auf
dasjenige, wofür gehaftet werden soll, ergeht,
oder (soweit dies nach unten 9 vorkommen kann)
eine solche Verurteilung vorangegangen ist. Dies
ist in einer Reihe von Gesetzen direkt ausgespro-
chen (vgl. S 309 Sp. 2 unten), gilt aber allgemein.
Die Entscheidung ist aber weiter ipso jure auch
resolutiv bedingt dadurch, daß diese ihr zur Basis
dienende Beurteilung prozessual bei Bestand
bleibt. Jede kraft Gesetzes oder kraft höherer
Entscheidung eintretende Aufhebung der letzteren
bewirkt, solange sie nicht solbst wieder ausgehoben
wird, von selbst einen Zusammenfall des auf die
H. bezüglichen Entscheidungsannexes. Erzielt also
der als Täter Verurteilte in höherer Instanz seine
Freisprechung (oder wird er, was gleichsteht, in
höherer Instanz unter dem Gesichtspunkt eines
Delikts, das keine H. nach sich zieht, verurteilt),
so sinkt die Verurteilung des Dritten zur H. von
selbst in sich zusammen, ohne daß eine Anfech-
tung des H. Urteils durch den Haftbaren Voraus-
setzung wäre, und ohne daß das Gericht bei Mangel
solcher Anfechtung in der Lage wäre, formell das
H. Urteil aufzuheben.
Ist ein kraft Gesetzes (wie z. B. bei Einspruch
gegen einen Strafbefehl) oder kraft höherer Ent-
scheidung hinfällig gewordener Strafausspruch
im weiteren Verlaufe des Verfahrens durch einen
neuen Strafausspruch ersetzt worden, so sukze-
diert dieser nicht in die Stellung des vormaligen
Strafausspruchs (auch nicht, wenn er inhaltlich
völlig übereinstimmt). Soll in solchem Falle die
H. nicht ausfallen, so muß sie daher abermals in
nunmehriger Verbindung mit dem neuen Straf-
ausspruch verhängt werden (unter Wiederholung
der Zuziehung des Haftbaren).
Ist so die Existenz eines Strafurteils für den
H. Ausspruch erforderlich, so ist doch auf der ande-
ren Seite sein Inhalt (Bejahung der Tat und
der Strafbarkeit des eigentlich Beschuldigten) für
das Urteil über die H. nicht maßgebend oder bin-
dend. Das die Haftbarkeit bejahende Urteil bedarf
vielmehr der selbständigen Feststellung
nicht bloß der eigentlichen Hasftungsvoraussetzun-
gen, sondern auch der die H. auslösenden Tat und
ihrer Strafbarkeit, denn die Strafverhängung
gegen den eigentlich Schuldigen wirkt nur inter
partes. Dies ist von Wichtigkeit in den Fällen,
in denen lediglich der H. Anspruch zur Kognition
steht, während der Strafanspruch als solcher ab-
getan ist (unten 9). In diesen Fällen kann die
Verurteilung des Haftbaren keineswegs auf die
bloße Feststellung der eigentlichen H. Voraus-
setzungen gegründet und die Feststellung der Tat
und ihrer Strafbarkeit durch Bezugnahme auf die
Aburteilung des eigentlich Schuldigen ersetzt
werden; vielmehr muß sich das Gericht selber die
Ueberzeugung von der Tat und ihrer Strafbarkeit
verschafft haben (wobei natürlich in freier Beweis-
würdigung das Vorderurteil benutzt werden kann).
urteil widersprechenden Begründung freizuspre-
chen (so auch die gemeine Meinung. AM Pötsch).
Die Kosten des H. Prozesses sind dem Haft-
baren, wenn er verurteilt wird, aufzuerlegen
(so Katzenstein. A Hümmer). Im Preuß. G
über das Verw Stri Vf. 5 48 III und im Württ.
Fisk Str Pr G a#32 ist dies direkt gesagt. Und zwar
trägt der Haftbare diese Kosten stets prinzipaliter
und allein.
Die Entscheidungen sind dem Haftbaren in
demselben Umfang und in der gleichen Weise be-
kanntzumachen, wie Entscheidungen von entspre-
chendem Inhalt dem Beschuldigten zu eröffnen
sind, also im allgemeinen in praesentem durch
Verkündung, in absentem durch Zustellung. Zu
vergleichen auch Preuß. Güber das Verw Strf f.
à 371, Württ. Fisk Str Pr G a 30 III.
9. Das Prozeßverhältnis gegen den Haftbaren
erlischt grundsätzlich mit dem eigentlichen
Prozeßverhältnis selber. Eine Abtrennung der
H. Sache im Sinne einer Verweisung ad separa-
tum kann (Gründe S 316 Ziff. 2) nicht erfolgen (es
wäre denn, daß ein isolierter H. Prozeß nach ge-
setzlicher Spezialbestimmung zulässig ist). Deshalb
bleibt das Gericht mit der H. Frage auch dann be-
faßt, wenn die Staatsanwaltschaft den auf die H.
bezüglichen Klageantrag zurücknimmt (so Galli
gegen Pötsch).
Die gleiche ratio verbietet aber auch eine will-
kürliche Abtrennung des H. Annexes, die nur in
dem Sinne gemeint ist, daß das Verfahren über
das gegen den eigentlich Schuldigen ergehende
Urteil hinaus anhängig bleiben solle. Die Ab-
urteilung des Haftbaren muß notwendig mit der
des eigentlich Schuldigen zusammen erfolgen.
Nur da kann bei Erlaß des eigentlichen Straf-
urteils ein Vorbehalt der Fortsetzung der Pro-
zedur gegen den Haftbaren erfolgen, wo prozeß-
rechtliche Hindernisse die gleichzeitige Aburteilung
des letzteren rechtlich unmöglich machen (z. B. der-
zeitige Geisteskrankheit bei krimineller Haftung).
Ferner kann sich das H. Prozeßverhältnis da-
durch verselbständigen, daß es allein durch Rechts-
mitteleinlegung an die höhere Instanz devolviert
oder infolge eines anderen Rechtsbehelfs (Ein-
spruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) in
ein neuces Prozeßstadium erwächst, während die
rigentliche Strafsache sich früher rechtskräftig er-
edigt.
§ 6. Besondere Prozeßarten. Auch für sie
gelten die in §& 5 entwickelten Regeln. Einzelnes:
1. Die Verhängung der H. durch Straf-
befehl ist im gleichen Umfang zulässig wie die
zugehörige Verhängung der Uebel, für die gehaftet
werden soll, gegen den eigentlich Schuldigen
(AM Pötsch, der einen H. Strafbefehl für unzu-
lässig erklärt). Dies ergibt sich für die kriminelle
H. schon daraus, daß sie selber eine Geldstrafe ist
(s. & 4 Ziff. 2); für die sonstigen H. Fälle daraus,
daß St PO # 447 lediglich an die normalen direk-
ten Tatfolgen denkt, und aus der Erwägung, daß
kein Grund besteht, für den Haftbaren höhere
prozessuale Garantien zu fordern als für den
eigentlich Schuldigen.
Auch in den Fällen, wo ein „richterliches Er-
kenntnis“ für die Verhängung der H. vorgeschrieben.
ist (vgl. S. 316 Sp. 2), besteht gegen den Straf-
Gewinnt das Gericht diese Ueberzeugung nicht, befehl kein Bedenken, da diese Wendung nur
so hat es den Haftbaren mit einer dem Vorder= gegen administrative Erledigung der Sache ge-