fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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b) wegen bereits entwickelter verbrecherischen Neigungen der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit gefährlich werden, dafern die den betreffenden Gemeinden zu Gebote stehenden 
Besserungsmittel vorher vollständig, aber ohne Erfolg, angewendet worden sind. 
2. Die in die Anstalt nach § 1 àa undb eingelieferten Kinder sind in derselben unent- 
geldlich aufzunehmen und zu verpflegen, insoweit nicht der § 4 festgestellte Verpflegungs- 
beitrag aus ihrem eignen Vermögen oder von den privatrechtlich zur Erziehung verpflichteten 
Personen aufzubringen ist. 
Z. Um jedoch sowohl einzelnen, insbesondere kleineren und ärmeren, Gemeinden die 
Erfüllung der ihnen der Armenordnung gemäß obliegenden Pflichten thunlichst zu erleichtern, 
als auch Aeltern und Vormündern Gelegenheit zu geben, verwahrloste Kinder einer strengeren 
correctionellen Behandlung zu unterstellen, so sollen in der Anstalt zu Bräunsdorf, insoweit 
der vorhandene Platz ausreicht und dadurch nicht der Hauptzweck der Anstalt (vergl. § 1) 
beeinträchtigt wird, auf Antrag der betreffenden Gemeinden oder der privatrechtlich zur Er- 
ziehung Verpflichteten und gegen Bezahlung eines gewissen Verpflegbeitrags auch solche ver- 
wahrloste Kinder aufgenommen werden, welche nicht in die § 1 unter a und b gedachten 
Categorien gehören. 
4. Dieser Verpflegbeitrag wird bis auf Weiteres, dafern er von Privaten geleistet 
wird, auf 
24 Thaler — —, 
wenn er von Gemeinden bezahlt wird, auf 
12 Thaler — — 
hierdurch festgestellt und ist in vierteljährigen Raten im Voraus an die Direetion der Anstalt 
abzuführen. 
5. Das Ministerium des Innern behält sich vor, die von Gemeinden nach § 4 zu zah- 
lenden Verpflegbeiträge dann zu ermäßigen, wenn die betreffende Gemeinde so arm oder 
durch Versorgung ihrer Ortsarmen bereits so in Anspruch genommen ist, daß die Bezahlung 
des vollen Beitrags ihre Kräfte übersteigen würde. 
6. Die Aufzunehmenden sind nothdürftig bekleidet ohne weitere Ausstattung einzuliefern. 
Die mitgebrachten Kleider werden bei der Aufnahme gewürdert und in den Nutzen der Anstalt 
verwendet. 
7. Bei der Entlassung wird jeder Zögling mit der unentbehrlichen Kleidung, sowie, 
dafern er als Lehrling bei einem Handwerker untergebracht wird, mit dem erforderlichen 
Handwerkszeuge und dergleichen durch die Anstalt ausgestattet. Der Betrag der hierdurch 
entstehenden Kosten ist aus dem Vermögen der zu Entlassenden oder der zu ihrer Unterhaltung 
rechtlich verpflichteten Privaten, und dafern dieß wegen Unvermögen unthunlich ist, in allen
	        
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