Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Handel (Ausstellungswesen) 
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1. die Genehmigung zur Veranstaltung von 
Lotterien, 2. die Bewilligung oder die Inaussicht- 
stellung von Staatsmedaillen aus Anlaß der Aus- 
stellung. Besondere Ausstellungsmedaillen wer- 
den von der preußischen Regierung nicht ver- 
liehen, dagegen unter Umständen die Staatsme- 
daillen für gewerbliche Leistungen; 3. die Be- 
willigung von Frachtermäßigungen durch die Eisen- 
bahnverwaltungen. Zuständig ist die Eisenbahn- 
direktion des Ausstellungsorts, die nach Beneh- 
men mit dem Operpräsidenten entscheidet: 4. der 
Beitritt unmittelbarer oder mittelbarer Staats- 
beamten zu den Komitees, Ehrenkomitees oder 
Preisrichterkollegien. 
Eine behördliche Förderung von gewerblichen 
Ausstellungen durch diese Mittel ist nach dem 
Min E v. 5. 4. 04 von der Gemeinnützigkeit, 
Wirtschaftlichkeit und Reellität sowie von einer 
angemessenen Regelung des Prämiierungswesens 
abhängig zu machen. Dabei ist durch Verhandlung 
der beteiligten Behörden unter einander der Ge- 
fahr einer verschiedenen Auffassung über den 
Charakter einer Ausstellung entgegenzuwirken. 
Bei Entscheidungen über die Punkte 1— sind 
selbstverständlich die in diesen Beziehungen be- 
stehenden allgemeinen Grundsätze zu berücksichti- 
gen. 
Bei den großen internationalen Ausstel- 
lungen nimmt in der Regel das Reich die Zusam- 
menfassung der deutschen Beteiligung in die Hand. 
Zu dem Zwecke pflegt eine Reichsunterstützung 
bewilligt und ein Reichskommissar bestellt zu wer- 
den, der mit den in Betracht kommenden Industrie- 
gruppen über Art und Umfang ihrer Beteiligung 
an der Ausstellung das Erforderliche vereinbart 
und sobald mit der Einrichtung der Ausstellung be- 
gonnen wird, an den Ausstellungsort übersiedelt, 
um dort nicht nur während der Dauer der Aus- 
stellung, sondern schon vorher bei der Einbringung 
und Aufstellung der deutschen Ausstellungsgegen- 
stände und nach dem Schlusse der Ausstellung beim 
Abbruch der Baulichkeiten und der Rückbeförde- 
rung der Ausstellungsgüter die deutschen In- 
teressen wahrzunehmen. Dies Verfahren hat sich 
bewährt; bei allen Weltausstellungen hat neben 
der Güte der deutschen Ausstellungsgüter die Ge- 
schlossenheit der deutschen Abteilung rühmliche 
Anerkennung gefunden. 
Zur Erleichterung des internationalen Aus- 
stellungsverkehrs ist in den meisten Staaten Für- 
sorge getroffen, daß Ausstellungsgüter, sofern sie 
das Land der Ausstellung wieder verlassen, zollfrei 
bleiben. In Deutschland bleiben Gegenstände, 
die aus dem freien Verkehr des Inlands zur öffent- 
lichen Ausstellung nach dem Auslande gesandt 
werden, bei ihrer Rückkehr ins Inland zollfrei. 
Das gleiche kann für die aus dem Auslande zu 
öffentlichen Ausstellungen des Inlands eingehen- 
den Güter, sofern sie demnächst wieder ausge führt 
werden, gestattet werden. In beiden Fällen ist 
die Identität der Ausstellungsgüter durch geeig- 
nete Zollkontrollen sicherzustellen (W.8G # 113, 
114). Kunstsachen, die zu inländischen Kunst- 
ausstellungen eingehen, sind schlechthin zollfrei, 
auch wenn sie im Inlande bleiben (ZollTarifG 
v. 1902 §K 6 Nr. 11). 
Die Bedeutung, die das Ausstellungswesen als 
Propagandamittel für die Cntwicklung der In- 
dustrie besitzt, hat in verschicdenen Staaten zu 
  
Organisationen der daran interessierten gewerb- 
lichen Kreise geführt, die sich die Behandlung der 
auf das Ausstellungswesen bezüglichen Fragen 
zum Zweck gesetzt haben. Den Anfang machte 
Frankreich im Jahre 1890. Ihm folgte Belgien 
1903, Italien 1905 und seit dem 1. 1. 07 Deutsch- 
land, wo der Zentralverband deutscher Indu- 
strieller, die Zentralstelle zur Vorbereitung von 
H. Verträgen und der Bund der Industriellen die 
a„ständige Ausstellungskommission für die deutsche 
Industrie“ begründeten. Sie wurde nachträglich 
durch Hinzutritt des Vereins zur Wahrung der 
Interessen der chemischen Industrie Deutschlands, 
des Verbands deutscher Elektrotechniker und der 
Vereinigung deutscher Elektrizitätsfirmen erwei- 
tert. Die Kommission steht in engen Beziehungen 
zum Reichsamt des Innern, durch dessen Ver- 
mittlung sie die konsularen Berichte über Aus- 
stellungen im Auslande fortlaufend erhält. Die 
in den verschiedenen Staaten bestehenden Aus- 
stellungskommissionen, zu denen außer den bereits 
genannten 1906 eine für Holland und 1907 eine 
für Ungarn hinzukam, vereinten sich 1907 in Paris 
zur ersten internationalen Ausstellungs- 
konferenz. Auf der zweiten internationalen 
Konferenz, die 1908 in Brüssel stattfand und auf 
der auch die neu errichteten Ausstellungskommis- 
sionen für Dänemark und die Schweiz vertreten 
waren, erfolgte ein festerer Zusammenschluß sämt- 
licher bestehenden Ausstellungskommissionen in der 
Fédération Internationale des Comités Perma- 
nents d’'’Expositions. 
Zu gedenken ist schließlich noch der Ausstel- 
lung von Lehrlingsarbeiten, die 
als ein wichtiges Mittel zur Förderung der Aus- 
bildung der Lehrlinge sich besonderer staatlicher 
Fürsorge erfreut. Aus staatlichen Mitteln werden 
Zuschüsse für derartige Ausstellungen gewährt, so- 
fern sie von Handwerkskammern [JI, Innungsver- 
bänden, Innungsausschüssen, Innungen (N) oder 
Gewerbe= und ähnlichen Vereinen veranstaltet 
werden. Zur Prämiierung sind ausschließlich Ar- 
beiten zugelassen, die entweder Gesellenstücke dar- 
stellen oder wenigstens im letzten Lehrjahr ange- 
fertigt sind. Der für die Prämiierung bewilligte 
Staatszuschuß ist so zu zerlegen, daß möglichst für 
alle bei der Ausstellung in größerem Umfange 
vertretenen Gewerbe Staatspreise — im Wert 
von mindestens je 20 Mk. — ausgesetzt werden 
können. Damit sich die Handwerkskammern über 
die Erfolge der Lehrlingsausbildung innerhalb 
ihres ganzen Bezirks unterrichten kann, ist die Ge- 
währung von Staatszuschüssen für Ausstellungen, 
die von andern Organisationen veranstaltet wer- 
den, davon abhängig, daß dem Preisrichterkolle- 
gium ein Vertreter der Handwerkskammer ange- 
hört (Erl des Handels Min v. 23. 11. 07). 
III. Bekämpfung des Ausstellungs- 
schwindels. Die Auszeichnung von Ausstel- 
lern durch Erteilung von Medaillen, Diplomen 
und dergl. hat für diese eine geschäftlich verwert- 
bare Bedeutung, indem das Publikum aus dem 
Besitze solcher Auszeichnungen auf besonders 
tüchtige Leistungen des damit bedachten schließt. 
Es ist daher üblich, daß die Inhaber derartiger 
Medaillen und Diplome deren Besitz vor der 
Oeffentlichkeit erkennbar machen. Diese Verwend- 
barkeit der von Ausstellungen verliehenen Aus- 
zeichnungen birgt die Gefahr in sich, daß aus unlau-
	        
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