Handelsstatistik
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von 1872, obwohl gegen den früheren Stand
ein wesentlicher Fortschritt, ließ noch Vieles zu
wünschen übrig. Erst die jetzt im wesentlichen
noch gültige Hauptregelung durch Gesetz von
1879 gab der St eine gefestigte Unterlage, wie sie
behuf Erzielung zuverlässiger und ausreichender
Ergebnisse nötig war. Eine umfassendere Ausge-
staltung erfolgte 1906 bei Erlaß des neuen Zoll-
tarifgesetzes und führte zu einer Neuredak-
tion des Gesetzes von 187)0, die jetzt als
Gesetz, betr. die St des Warenverkehrs mit dem
Auslande v. 7. 2. 06 (RGl 109) die gesetzliche
Grundlage für die deutsche H t abgibt, innerhalb
deren dann eingehendere Ausführungsvorschriften
des Bundesrats (RZBl 1906 S 137, 193) die
Einzelheiten regeln.
2. Begrenzung. Die materielle Be-
grenzung der deutschen HSt auf den Waren-
verkehr mit dem Auslande ist schon durch die Be-
griffsbestimmung gegeben. Die drei Arten des
auswärtigen Warenverkehrs, wie sie als Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr zur Erscheinung kommen,
werden sämtlich in einer entsprechenden Weise
für sich von der St berücksichtigt. An und für sich
würden für den äußeren Umfang, die gebiet-
liche Abgrenzung, lediglich die Grenzen
des Deutschen Reichs in Betracht kommen müssen.
Nach Maßgabe der geschichtlichen Entwicklung und
dem engen Anschluß der HSt an die Zollver-
hältnisse finden einerseits die Insel Helgoland und
die eine Rrihe kleinerer Gemeinden umfassenden
Badischen Zollausschlüsse vom deutschen Gebiet
keine Berücksichtigung, andererseits aber sind
als nicht zum Deutschen Reich gehörig, jedoch mit
im Zollverbande desselben stehend das Großher-
zogtum Luxemburg und die Oesterreichischen Ge-
meinden Jungholz und Mittelberg in die St ein-
bezogen.
Auch nach Begründung des Deutschen Reiches
gelang es wegen der großen entgegenstehenden
Hemmnisse zunächst nicht, die Zollausschlüsse und
so namentlich die wichtigen Hafenplätze Bremen
und Hamburg, über die sich ein wesentlicher Teil
des deutschen Außenhandels bewegt, mit in die St
einzubeziehen. Dieses wurde erst 1906 ermöglicht.
Folgeweise ist bezüglich der statistischen Daten
aus den einzelnen Zeitabschnitten nicht ohne
weiteres eine volle Vergleichbarkeit vorhanden.
# 3. Feststellungen im einzelnen. 1. Han-
delsgruppierung. Die deutsche HSt
nimmt eine dreifache Gruppierung in dem
gesamten für den auswärtigen Warenverkehr in
Betracht kommenden H vor und unterscheidet bei
ihren Festlegungen Generalhandel, Ge-
samteigenhandel und Spezialhan-
del. Auch in der Abgrenzung dieser einzelnen
HGruppen zeigt sich für die nach den verschiedenen
allgemeinen Regelungen sich abhebenden Zeit-
abschnitte eine gewisse Verschiedenheit, welche
die Vergleichbarkeit der Ergebnisse beeinträchtigt.
— Jetzt begreift der Generalhandel in der
Einfuhr die aus dem Auslande in das deutsche
Wirtschaftsgebiet (vor 1906 Zollgebiet) eingeführ-
ten sowie die unmittelbar durchgeführten Waren
und in der Ausfuhr die aus dem deutschen Wirt-
schaftsgebiet (vor 1906 Zollgebiet) nach dem Aus-
lande ausge führten sowie die unmittelbar durch-
geführten Waren. Der Gesamteigenhan-
del umfaßt die vorstehend bei Ein= und Ausfuhr
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
aufgeührten Waren mit Ausnahme der un-
mittelbaren Durchfuhr. — Durch den Spe-
zialhandeel wird festgelegt bei der Einfuhr
einmal die Einfuhr in den freien Verkehr des
deutschen Wirtschaftsgebiets unmittelbar oder
mit Begleitpapieren, auch von Freibezirken, Nie-
derlagen, Konten usw., sowie die Einfuhr von
Gegenständen zum Schiffbau usw. und der Be-
darf an ausländischen Waren für ausgehende
deutsche Schiffe, und ferner die Einfuhr in das
Wirtschaftsgebiet zur Veredelung auf inlän-
dische Rechnung (seit 1897); bei der Ausfuhr:
einmal die Ausfuhr aus dem freien Verkehr des
Wirtschaftsgebiets einschließlich der unter Steuer-
überwachung ausgehenden, einer Verbrauchs-
oder Stempelabgabe unterliegenden inländischen.
Waren (Bier, Branntwein, Salz, Schaumwein,
Spielkarten, Taback, Zucker, seit 1909 Essigsäure,
Leuchtmittel, Zündwaren) und ferner die Aus-
fuhr aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet nach der
Veredelung auf inländische Rechnung (seit 1897).
2. Verkehrsrichtung. Nach dem Her-
kunftsland bei der Einfuhr und nach dem
Bestimmungsland bei der Ausfuhr, schei-
det die deutsche HSt den auswärtigen Waren-
verkehr erst seit der Regelung von 1879 aus,
während früher nur nach dem Uebergang über die
einzelnen Grenzstrecken eingeteilt wurde. Als
Land der Herkunft sah man zunächst dasjenige
Gebiet an, aus dem die Versendung der Waren
erfolgt ist, und als Land der Bestimmung das-
jenige Gebiet, wohin die Versendung der Waren
erfolgt ist; der Handel als solcher war
mithin maßgebend, es wurde Klärung über den
Kauf und Verkauf der Waren geschafft. Seit
1906 gilt als Herkunftsland dasjenige Land, wo
die Ware hergestellt worden ist, und als Be-
stimmungsland dasjenige Land, in dessen Ver-
brauch die Ware übergeht; es wird also nunmehr
nach Ursprung und Verbrau ge-
schieden. Die prinzipielle Aenderung beruht we-
sentlich in Rücksichten auf die Anmeldung zur
Verzollung und auf die praktische Verwertung der
Ergebnisse bei den Zolltarifs= und Handelsver-
tragsverhandlungen.
3. Warenmengee. Die einheitliche Fest-
legung der Warenmengen bot zunächst bei dem
Mangel eines einheitlichen und ausschließlichen
Maßstabes für alle Waren und speziell auch durch
den Unterschied zwischen Rohgewicht und Rein-
gewicht größere Schwierigkeiten. Seit 1879 sind
solche in der Hauptsache dadurch gehoben, daß im
Statistischen Warenverzeichnis (unten S. 354) für
jede Ware der Maßstab (Kilogramm, Festmeter,
Faß, Stück, Liter usw.), wonach die Anmeldung
zu erfolgen hat, besonders vorgeschrieben ist. Für
die Regel ist das Gewicht und zwar das Rein-
gewicht der Waren — unter bestimmten Vor-
aussetzungen Rohgewicht und Verpackungsart —
anzumelden. Bei Waren, die nach anderen
Maßstäben als nach dem Gewicht gehandelt
werden, ist vielfach im Interesse der Wertfest-
legung neben der Gewichtsangabe auch die An-
gabe nach dem anderen Maßstab gefordert.
4. Warengattung. Für die praktische
Verwertbarkeit der Ergebnisse der Ht ist eine
möglichst weitgehende Ausscheidung der Waren
nach Art und Gattung von der größten Bedeutung.
Die deutsche H St hat ihre Ausscheidung nach der
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