Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gebühr sind in der Hauptsache diejenigen Waren, 
welche einer besonderen Anmeldung für die Sta- 
tistik nicht bedürfen, weil sie schon nach Maßgabe 
der Zoll= und Steuergesetze schriftlich angemeldet 
werden müssen. Die statistische Gebühr fließt 
in die Reichskasse und wird durch Verwendung von 
Reichsstempelmarken in dem erforderlichen Wert- 
betrag aus den Anmeldescheinen oder den diese 
vertretenden Papieren vor Uebergabe derselben 
an die Anmeldestellen entrichtet. 
6. Berarbeitung und Beröffentlichung 
geschieht durch das Kaiserliche Statistische Amt 
und ist fortgesetzt vervollkommnet worden, um 
die Ergebnisse der HS#t möglichst schnell in die 
Oeffentlichkeit zu bringen. Sic erfolgt mit allen 
Hilfsmitteln der statistischen Technik, unter Ver- 
wendung zahlreichen Arbeitspersonals und kann als 
mustergültig gelten. Die Veröffentlichung 
der Ergebnisse vollzieht sich in der um- 
fassendsten Weise. Das Kaiserliche Statistische 
Amt gibt Monatsübersichten in besonderen Heften 
heraus als „Monatliche Nachweise über den aus- 
wärtigen H Deutschlands nebst Angaben über 
Großhandelspreise, sowie über die Gewinnung von 
Zucker und Branntwein“, sodann Jahresnach- 
weisungen über alle die Einzelfeststellungen in der 
„Statistik des Deutschen Reiches“, regelmäßig 
zwei oder drei Bände umfassend, und ferner 
jährlich eine Hauptübersicht über Einfuhr und 
Ausfuhr im Spezialhandel in den „Vierteljahrs- 
heften zur Statistik des Deutschen Reichs“; endlich 
läßt es Zusammenfassungen und zwar kürzer in 
dem „Statistischen Jahrbuch für das Deutsche 
Reich“, umfassender in dem „Statistischen Hand- 
buch für das Deutsche Reich“ erscheinen. 
Kiteratur: Grimm, die deutsche HSt in ihrem 
gegenwärtigen Stand und die Vorschläge zu ihrer Verbesse- 
rung, Allg. Statist. Archiv Bd. 6, 2. Hälfte, 1904 S 35 ff; 
Hirth, Beiträge zu einer Teutschen H St, Annalen des 
Norddeutschen Bundes Bd. 2, 1869 S 69 ff; v. Scheel, 
Die deutsche H St, Jahrb GVerw W 1832 S 23 ff; Wie- 
singer, Die Deutsche HPt, Annalen 1896, S 417 ff; 
F. W. R. Zimmermann, Die Deutsche HSt in ihrer 
geschichtlichen Entwicklung und ihrem derzeitigen Stand, 
Jahrb NOek 35, 289 ff, woselost weitere Literaturangaben. 
. W. N. Zimmermann. 
. Handelsunterricht 
Gewerbliches Unterrichtswesen S 273, 281 
Handelsverträge 
I. Allgemeines. 1 1. Zweck und Arten. 12. In- 
halt der Handelsverträge. — II. Die Handelsverträge 
Deutschlands. 1 3. Geschichtliches. 4 4. Vorberei= 
tung und Abschluß. # 5. Die gegenwärtigen Verträge 
(Tabellarische Uebersicht S 359—362). 16. Ver- 
hältnis zu Großbritannien und Nordamerika. 
lSchutzgebiete § 3 am Ende.] 
[9 — Oandel; HBV Handelevertrag, Handelsverträge; 
MBeg —= Meistbegünstigung.] 
I. Allgemeines. 
z l. Zweck und Arten der Handelsverträge. 
I. Der Zweck der HVist, die Handels- und Verkehrs- 
  
  
Handelsstatistik — Handelsverträge 355 
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beziehungen, insbesondere den Warenaustausch 
zwischen den den HV schließenden Staaten auf 
eine sichere Grundlage zu stellen und soweit zu 
erleichtern als es das volkswirtschaftliche Interesse 
jedes der beiden Staaten zuläßt. Schon früh- 
zeitig hat das Bedürfnis nach vertragsmäßigen 
Abmachungen zwischen handeltreibenden Völkern 
zu HV geführt. Es hat sich in demselben Verhält- 
nisse gesteigert, in dem sich der zwischenstaatliche 
Güteraustausch ausgedehnt hat. Seit die handel- 
treibenden Nationen ihre HeTätigkeit bis in die 
fernsten Teile der bewohnten Erde erstreckt haben, 
gibt es kaum einen Staat, der nicht mit zahlreichen 
Staaten handelsvertragliche Abmachungen ge- 
troffen hat. 
II. Umfang und Inhalt dieser Abmachungen ist bei 
der Mannigfaltigkeit der Handels= und der politi- 
schen Beziehungen überaus verschieden. Einen 
wesentlichen Unterschied macht es namentlich, ob 
ein Volk zu einem modernen Kulturstaat emporge- 
wachsen ist oder außerhalb dieses Kulturkreises steht. 
1) In Staaten der letzteren Art sind die völker- 
rechtlichen Grundsätze nur beschränkt in Geltung, 
Der Fremde, in dem man, wenn nicht einen Feind, 
so doch einen verdächtigen Eindringling erblickt, 
hat keine gesicherte Rechtsstellung. Große Gebiets- 
teile sind dem Fremdenverkehr verschlossen. Ge- 
genüber solchen Staaten muß es den HNationen. 
in erster Linie darauf ankommen, überhaupt erst 
die Bedingungen für einen stetigen HVerkehr zu 
schaffen. In den Verträgen, die vielfach als 
Freundschafts-Verträge bezeichnet wer- 
den, pflegen deshalb Abmachungen darüber ge- 
troffen zu werden, welche Häfen und Verkehrs- 
plätze dem Fremdenverkehr geöffnet sind. Sie 
enthalten ferner eingehende Bestimmungen zur 
Sicherung der Person und des Eigentums der 
Angehörigen des andern Teils. Oft begründen sie 
für diese eine besondere Gerichtsbarkeit vor den 
Konsuln des Heimatlandes [MUKon fulns. Die 
Regelung der Zollverhältnisse erfolgt einseitig 
zugunsten des auf der höheren Kulturstufe stehen- 
den Teils, da der andere Teil in seiner HEntwick- 
lung noch nicht so weit vorgeschritten ist, um das 
Interesse seiner Ausfuhr mit Nachdruck vertreten 
zu müssen. Diese Art von Verträgen geht ihrem 
Ende entgegen. Japan, das noch bis vor kurzem 
mit den großen HNationen in solchem Vertrags- 
verhältnisse stand, hat sich zunächst von der Kon- 
sulargerichtsbarkeit frei gemacht, und seine am 
17. 7. 11 in Kraft getretenen neuen Verträge 
unter peinlichster Beobachtung voller Gegenseitig- 
keit auf eine Grundlage goestellt, die sich in nichts 
von den Verträgen der großen HNationen unter- 
scheidet. Auch in China und der Türkei, den haupt- 
sächlichsten Vertretern der vorher geschilderten 
Verträge, ist der Widerstand gegen Konsularge- 
richtsbarkeit und einseitige Zollzugeständnisse so 
gewachsen, daß künftige Verträge schwerlich auf 
dieser Grundlage zu erreichen sein werden. 
2) Beiden HBV der Kulturnationen untereinander 
sind Abmachungen über die Zollverhältnisse 
das wesentlichste. Zwar pflegt auch in diesen Ver- 
trägen eine Reihe anderer Punkte geregelt zu 
werden (s. & 2). Indessen handelt es sich bei den 
hier festgelegten Verpflichtungen meist um solche, 
die Kulturstaaten auch ohne vertragliche Unter- 
lage zu erfüllen gewohnt sind. Schon nach der 
autonomen Gesetzgebung ist es Regel, daß — 
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