—. — — ·
Gebühr sind in der Hauptsache diejenigen Waren,
welche einer besonderen Anmeldung für die Sta-
tistik nicht bedürfen, weil sie schon nach Maßgabe
der Zoll= und Steuergesetze schriftlich angemeldet
werden müssen. Die statistische Gebühr fließt
in die Reichskasse und wird durch Verwendung von
Reichsstempelmarken in dem erforderlichen Wert-
betrag aus den Anmeldescheinen oder den diese
vertretenden Papieren vor Uebergabe derselben
an die Anmeldestellen entrichtet.
6. Berarbeitung und Beröffentlichung
geschieht durch das Kaiserliche Statistische Amt
und ist fortgesetzt vervollkommnet worden, um
die Ergebnisse der HS#t möglichst schnell in die
Oeffentlichkeit zu bringen. Sic erfolgt mit allen
Hilfsmitteln der statistischen Technik, unter Ver-
wendung zahlreichen Arbeitspersonals und kann als
mustergültig gelten. Die Veröffentlichung
der Ergebnisse vollzieht sich in der um-
fassendsten Weise. Das Kaiserliche Statistische
Amt gibt Monatsübersichten in besonderen Heften
heraus als „Monatliche Nachweise über den aus-
wärtigen H Deutschlands nebst Angaben über
Großhandelspreise, sowie über die Gewinnung von
Zucker und Branntwein“, sodann Jahresnach-
weisungen über alle die Einzelfeststellungen in der
„Statistik des Deutschen Reiches“, regelmäßig
zwei oder drei Bände umfassend, und ferner
jährlich eine Hauptübersicht über Einfuhr und
Ausfuhr im Spezialhandel in den „Vierteljahrs-
heften zur Statistik des Deutschen Reichs“; endlich
läßt es Zusammenfassungen und zwar kürzer in
dem „Statistischen Jahrbuch für das Deutsche
Reich“, umfassender in dem „Statistischen Hand-
buch für das Deutsche Reich“ erscheinen.
Kiteratur: Grimm, die deutsche HSt in ihrem
gegenwärtigen Stand und die Vorschläge zu ihrer Verbesse-
rung, Allg. Statist. Archiv Bd. 6, 2. Hälfte, 1904 S 35 ff;
Hirth, Beiträge zu einer Teutschen H St, Annalen des
Norddeutschen Bundes Bd. 2, 1869 S 69 ff; v. Scheel,
Die deutsche H St, Jahrb GVerw W 1832 S 23 ff; Wie-
singer, Die Deutsche HPt, Annalen 1896, S 417 ff;
F. W. R. Zimmermann, Die Deutsche HSt in ihrer
geschichtlichen Entwicklung und ihrem derzeitigen Stand,
Jahrb NOek 35, 289 ff, woselost weitere Literaturangaben.
. W. N. Zimmermann.
. Handelsunterricht
Gewerbliches Unterrichtswesen S 273, 281
Handelsverträge
I. Allgemeines. 1 1. Zweck und Arten. 12. In-
halt der Handelsverträge. — II. Die Handelsverträge
Deutschlands. 1 3. Geschichtliches. 4 4. Vorberei=
tung und Abschluß. # 5. Die gegenwärtigen Verträge
(Tabellarische Uebersicht S 359—362). 16. Ver-
hältnis zu Großbritannien und Nordamerika.
lSchutzgebiete § 3 am Ende.]
[9 — Oandel; HBV Handelevertrag, Handelsverträge;
MBeg —= Meistbegünstigung.]
I. Allgemeines.
z l. Zweck und Arten der Handelsverträge.
I. Der Zweck der HVist, die Handels- und Verkehrs-
Handelsstatistik — Handelsverträge 355
— — — — — — — —
beziehungen, insbesondere den Warenaustausch
zwischen den den HV schließenden Staaten auf
eine sichere Grundlage zu stellen und soweit zu
erleichtern als es das volkswirtschaftliche Interesse
jedes der beiden Staaten zuläßt. Schon früh-
zeitig hat das Bedürfnis nach vertragsmäßigen
Abmachungen zwischen handeltreibenden Völkern
zu HV geführt. Es hat sich in demselben Verhält-
nisse gesteigert, in dem sich der zwischenstaatliche
Güteraustausch ausgedehnt hat. Seit die handel-
treibenden Nationen ihre HeTätigkeit bis in die
fernsten Teile der bewohnten Erde erstreckt haben,
gibt es kaum einen Staat, der nicht mit zahlreichen
Staaten handelsvertragliche Abmachungen ge-
troffen hat.
II. Umfang und Inhalt dieser Abmachungen ist bei
der Mannigfaltigkeit der Handels= und der politi-
schen Beziehungen überaus verschieden. Einen
wesentlichen Unterschied macht es namentlich, ob
ein Volk zu einem modernen Kulturstaat emporge-
wachsen ist oder außerhalb dieses Kulturkreises steht.
1) In Staaten der letzteren Art sind die völker-
rechtlichen Grundsätze nur beschränkt in Geltung,
Der Fremde, in dem man, wenn nicht einen Feind,
so doch einen verdächtigen Eindringling erblickt,
hat keine gesicherte Rechtsstellung. Große Gebiets-
teile sind dem Fremdenverkehr verschlossen. Ge-
genüber solchen Staaten muß es den HNationen.
in erster Linie darauf ankommen, überhaupt erst
die Bedingungen für einen stetigen HVerkehr zu
schaffen. In den Verträgen, die vielfach als
Freundschafts-Verträge bezeichnet wer-
den, pflegen deshalb Abmachungen darüber ge-
troffen zu werden, welche Häfen und Verkehrs-
plätze dem Fremdenverkehr geöffnet sind. Sie
enthalten ferner eingehende Bestimmungen zur
Sicherung der Person und des Eigentums der
Angehörigen des andern Teils. Oft begründen sie
für diese eine besondere Gerichtsbarkeit vor den
Konsuln des Heimatlandes [MUKon fulns. Die
Regelung der Zollverhältnisse erfolgt einseitig
zugunsten des auf der höheren Kulturstufe stehen-
den Teils, da der andere Teil in seiner HEntwick-
lung noch nicht so weit vorgeschritten ist, um das
Interesse seiner Ausfuhr mit Nachdruck vertreten
zu müssen. Diese Art von Verträgen geht ihrem
Ende entgegen. Japan, das noch bis vor kurzem
mit den großen HNationen in solchem Vertrags-
verhältnisse stand, hat sich zunächst von der Kon-
sulargerichtsbarkeit frei gemacht, und seine am
17. 7. 11 in Kraft getretenen neuen Verträge
unter peinlichster Beobachtung voller Gegenseitig-
keit auf eine Grundlage goestellt, die sich in nichts
von den Verträgen der großen HNationen unter-
scheidet. Auch in China und der Türkei, den haupt-
sächlichsten Vertretern der vorher geschilderten
Verträge, ist der Widerstand gegen Konsularge-
richtsbarkeit und einseitige Zollzugeständnisse so
gewachsen, daß künftige Verträge schwerlich auf
dieser Grundlage zu erreichen sein werden.
2) Beiden HBV der Kulturnationen untereinander
sind Abmachungen über die Zollverhältnisse
das wesentlichste. Zwar pflegt auch in diesen Ver-
trägen eine Reihe anderer Punkte geregelt zu
werden (s. & 2). Indessen handelt es sich bei den
hier festgelegten Verpflichtungen meist um solche,
die Kulturstaaten auch ohne vertragliche Unter-
lage zu erfüllen gewohnt sind. Schon nach der
autonomen Gesetzgebung ist es Regel, daß —
237