Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
den, die sich sowohl im Vertragstext von Tarif-- 
verträgen, als in Meg Verträgen regelmäßig 
vorfinden: 
1. Gleichstellung der Angehörigen jedes 
der beiden Vertragsstaaten in dem Gebiete des 
andern Teils mit den Inländern in bezug auf die 
Ausübung von Handel, Schiffahrt und 
sonstigen Gewerben. 
2. Gleichstellung mit den Inländern in 
bezug auf Niederlassung und Auf- 
enthalt, sowie auf Erwerb und Besitz von 
beweglichem und unbeweglichem Ver- 
mögen und auf die Verfügung darüber sowohl 
unter Lebenden als von Todes wegen. Einzelne 
Staaten gewähren für Grundeigentum nur 
Meistbegünstigung. 
3. Gleichstellung mit den Inländern in 
der Rechtsverfolgung insbesondere vor 
den Gerichten. 
4. Befreiung der Angehörigen jedes der 
beiden Staaten in dem Gebiet des andern von 
persönlicher Dienstleistung im Heere, der 
Marine, dem Landsturm, der Miliz und Bürger- 
wehr; Regelung des Umfangs, in dem sie zu son- 
stigen Zwangsleistungen, Requisitionen, Zwangs- 
anleihen und dergleichen herangezogen werden 
können: dabei pflegt entweder Gleichstellung mit 
den Inländern vereinbart oder es pflegen alle 
derartigen Leistungen ausgeschlossen zu werden 
mit Ausnahme derer, welche den Besitzer oder 
Pächter eines Grundstücks als solchen treffen. 
5. Zulassung von Handlungsreisenden 
auf Grund einer im Heimatstaate ausgestellten 
Legitimationskarte zum Ankauf von Waren und 
Aussuchen von Warenbestellungen unter den für 
diese Tätigkeit in dem bereisten Staate vorgesehe- 
nen Beschränkungen IX Handel #5 Ziff. 21; 
zollfreie Behandlung der mitge führten oder ver- 
oder nachgesandten Muster unter möglichster 
Beschränkung der Identitätskontrollen; Fest- 
legung der Abgabenfreiheit der Handlungsreisen- 
den oder wenigstens möglichste Beschränkung der 
Abgaben. 
6. Grundsätzliche Ausschließung von 
Einfuhr-= , Ausfuhr= und Durchfuhr- 
verboten:; möglichst genaue Umschreibung der 
Ausnahmefälle, in denen solche zulässig sein sollen. 
7. Gleichstellung mit den Inländern in 
Beziehung auf innere Abgaben, die für den 
Staat, für Kommunalverbände oder sonstige Kor- 
porationen erhoben werden. 
8. Meistbegünstigung im Warenaus- 
tausch und zwar nicht nur in Bezichung auf den 
Betrag der Ein= und Ausfuhrzölle, sondern auch 
auf Zollabfertigung, Sicherstellung und Erhebung 
der Zölle, ferner auf zollamtliche Niederlagen; 
für die Durchfuhr wird in der Regel Zollfreiheit 
vereinbart. 
9. Gleichstellung mit den Inländern in 
berteff der Beförderungspreise und der Zeit und 
der Art der Abfertigung auf Eisenbahnen; 
die Gleichstellung in den Frachten bezieht sich je- 
doch nur auf Transporte auf der gleichen Ver- 
kehrsstrecke und in derselben Richtung. 
10. Gieiche Behandlung der Schiffe 
des anderen Teiles und ihrer Landungen mit den 
inländischen Schifsen und deren Ladungen; An- 
erkennung der Nationalität der Schiffe nach den 
Grundsätzen des Heimatstaates. Von der Gleich- 
Handelsverträge (Inhalt; Geschichtliches) " 
  
  
  
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stellung der Schiffahrt wird vielfach die Küsten- 
schiffahrt ausgenommen, um der heimischen 
Flagge vorbehalten zu werden. 
11. Regelung der Abgabenentrichtung bei Ver- 
vollständigung oder teilweisen Löschung der La- 
dung; Bestimmung der Fälle, in denen Befreiung 
von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren 
eintritt; Bestimmungen für den Fall von Stran- 
dung und Schiffbruch. 
12. Bestimmungen über Zulassung und Recht 
der Konsulnsssls; häufig werden hierüber beson- 
dere Konsularverträge geschlossen. 
Neuerdings wird es üblich, in die HV auch Be- 
stimmungen darüber aufzunehmen, inwieweit 
Arbeiter des einen Teils im andern Teile 
der Wohltaten der sozialpolitischen, insbesondere 
der Arbeiterversicherungsgesetzgebung teilhaftig 
werden. Auch pflegt die Entscheidung von Strei- 
tigkeiten, die aus dem Vertrage entstehen, einem 
schiedsgerichtlichen Verfahren zugewie- 
sen zu werden. Soweit sich die Schiedsgerichts- 
klausel in den HV. Deutschlands findet, ist das 
Schiedsgericht nur für Streitigkeiten über An- 
wendung und Auslegung der zu dem Vertrage ge- 
hörigen Vertragstarise und über die Anwendung 
der MGeg Klausel hinsichtlich der sonstigen in 
Kraft befindlichen Vertragstarife obligatorisch. 
II. Die Handelsverträge Deutsch- 
lands. 
z 3. Geschichtliches. Während des Bestehens 
des Zollvereins war den einzelnen Mitgliedsstaa- 
ten das Recht verblieben, mit andern Staaten 
HV zu schließen: sie durften nur den Bestimmun- 
gen des Zollvereinsvertrags nicht zuwiderlaufen, 
und es sollten möglichst die von dem vertrag- 
schließenden Staate erlangten Vorteile auch den 
übrigen Vereinsstaaten zukommen. Doch wurden 
schon in den frühesten Zeiten des Zollvereins auch 
Verträge im Namen der Gesamtheit der Vereins- 
staaten geschlossen, so mit Holland am 21. 1. 39, 
mit der Türkei am 22. 10. 40, mit Großbritannien 
am 2. 3. 41. In andern Fällen schloß Preußen 
den Vertrag zunächst für sich und hielt den andern 
Vereinsstaaten den nachträglichen Beitritt offen. 
Einen Merkstein in der Geschichte der deutschen 
Zoll= und H Politik bildete der von Preußen am 
2. 8. 62 geschlossene Meg Vertrag mit Frankreich. 
Gegenüber dem von Oesterreich unterstützten 
Widerstand der meisten Vereinsstaaten konnte 
deren Beitritt von Preußen schließlich nur durch 
Kündigung des Zollvereinsvertrags erreicht wer- 
den. Dem mit Frankreich geschlossenen Vertrag, 
der eine freihändlerische Wendung in der deutschen 
Zollpolitik einleitete, folgten ähnliche Verträge 
mit verschiedenen andern Staaten mit zahlreichen 
Zollherabsetzungen. Diese wurden in den auto- 
nomen Zolltarif übernommen mit Ausnahme des 
Weinzolles, bei dem der höhere autonome Satz von 
den Staaten zu entrichten war, die dem Zollverein 
die Meg versagten. 
Durch den Zoll VWV v. 8. 7. 67 und später durch 
die Gründung des Deutschen Reichs hörte das 
bisherige Vertragsverhältnis in Zollangelegen- 
heiten zwischen den einzelnen Staaten auf. Die 
Zoll= und Hesetzgebung wurde dem Reiche 
überwiesen (RV. a 4) und ausschließlich durch
	        
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