den, die sich sowohl im Vertragstext von Tarif--
verträgen, als in Meg Verträgen regelmäßig
vorfinden:
1. Gleichstellung der Angehörigen jedes
der beiden Vertragsstaaten in dem Gebiete des
andern Teils mit den Inländern in bezug auf die
Ausübung von Handel, Schiffahrt und
sonstigen Gewerben.
2. Gleichstellung mit den Inländern in
bezug auf Niederlassung und Auf-
enthalt, sowie auf Erwerb und Besitz von
beweglichem und unbeweglichem Ver-
mögen und auf die Verfügung darüber sowohl
unter Lebenden als von Todes wegen. Einzelne
Staaten gewähren für Grundeigentum nur
Meistbegünstigung.
3. Gleichstellung mit den Inländern in
der Rechtsverfolgung insbesondere vor
den Gerichten.
4. Befreiung der Angehörigen jedes der
beiden Staaten in dem Gebiet des andern von
persönlicher Dienstleistung im Heere, der
Marine, dem Landsturm, der Miliz und Bürger-
wehr; Regelung des Umfangs, in dem sie zu son-
stigen Zwangsleistungen, Requisitionen, Zwangs-
anleihen und dergleichen herangezogen werden
können: dabei pflegt entweder Gleichstellung mit
den Inländern vereinbart oder es pflegen alle
derartigen Leistungen ausgeschlossen zu werden
mit Ausnahme derer, welche den Besitzer oder
Pächter eines Grundstücks als solchen treffen.
5. Zulassung von Handlungsreisenden
auf Grund einer im Heimatstaate ausgestellten
Legitimationskarte zum Ankauf von Waren und
Aussuchen von Warenbestellungen unter den für
diese Tätigkeit in dem bereisten Staate vorgesehe-
nen Beschränkungen IX Handel #5 Ziff. 21;
zollfreie Behandlung der mitge führten oder ver-
oder nachgesandten Muster unter möglichster
Beschränkung der Identitätskontrollen; Fest-
legung der Abgabenfreiheit der Handlungsreisen-
den oder wenigstens möglichste Beschränkung der
Abgaben.
6. Grundsätzliche Ausschließung von
Einfuhr-= , Ausfuhr= und Durchfuhr-
verboten:; möglichst genaue Umschreibung der
Ausnahmefälle, in denen solche zulässig sein sollen.
7. Gleichstellung mit den Inländern in
Beziehung auf innere Abgaben, die für den
Staat, für Kommunalverbände oder sonstige Kor-
porationen erhoben werden.
8. Meistbegünstigung im Warenaus-
tausch und zwar nicht nur in Bezichung auf den
Betrag der Ein= und Ausfuhrzölle, sondern auch
auf Zollabfertigung, Sicherstellung und Erhebung
der Zölle, ferner auf zollamtliche Niederlagen;
für die Durchfuhr wird in der Regel Zollfreiheit
vereinbart.
9. Gleichstellung mit den Inländern in
berteff der Beförderungspreise und der Zeit und
der Art der Abfertigung auf Eisenbahnen;
die Gleichstellung in den Frachten bezieht sich je-
doch nur auf Transporte auf der gleichen Ver-
kehrsstrecke und in derselben Richtung.
10. Gieiche Behandlung der Schiffe
des anderen Teiles und ihrer Landungen mit den
inländischen Schifsen und deren Ladungen; An-
erkennung der Nationalität der Schiffe nach den
Grundsätzen des Heimatstaates. Von der Gleich-
Handelsverträge (Inhalt; Geschichtliches) "
357
stellung der Schiffahrt wird vielfach die Küsten-
schiffahrt ausgenommen, um der heimischen
Flagge vorbehalten zu werden.
11. Regelung der Abgabenentrichtung bei Ver-
vollständigung oder teilweisen Löschung der La-
dung; Bestimmung der Fälle, in denen Befreiung
von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren
eintritt; Bestimmungen für den Fall von Stran-
dung und Schiffbruch.
12. Bestimmungen über Zulassung und Recht
der Konsulnsssls; häufig werden hierüber beson-
dere Konsularverträge geschlossen.
Neuerdings wird es üblich, in die HV auch Be-
stimmungen darüber aufzunehmen, inwieweit
Arbeiter des einen Teils im andern Teile
der Wohltaten der sozialpolitischen, insbesondere
der Arbeiterversicherungsgesetzgebung teilhaftig
werden. Auch pflegt die Entscheidung von Strei-
tigkeiten, die aus dem Vertrage entstehen, einem
schiedsgerichtlichen Verfahren zugewie-
sen zu werden. Soweit sich die Schiedsgerichts-
klausel in den HV. Deutschlands findet, ist das
Schiedsgericht nur für Streitigkeiten über An-
wendung und Auslegung der zu dem Vertrage ge-
hörigen Vertragstarise und über die Anwendung
der MGeg Klausel hinsichtlich der sonstigen in
Kraft befindlichen Vertragstarife obligatorisch.
II. Die Handelsverträge Deutsch-
lands.
z 3. Geschichtliches. Während des Bestehens
des Zollvereins war den einzelnen Mitgliedsstaa-
ten das Recht verblieben, mit andern Staaten
HV zu schließen: sie durften nur den Bestimmun-
gen des Zollvereinsvertrags nicht zuwiderlaufen,
und es sollten möglichst die von dem vertrag-
schließenden Staate erlangten Vorteile auch den
übrigen Vereinsstaaten zukommen. Doch wurden
schon in den frühesten Zeiten des Zollvereins auch
Verträge im Namen der Gesamtheit der Vereins-
staaten geschlossen, so mit Holland am 21. 1. 39,
mit der Türkei am 22. 10. 40, mit Großbritannien
am 2. 3. 41. In andern Fällen schloß Preußen
den Vertrag zunächst für sich und hielt den andern
Vereinsstaaten den nachträglichen Beitritt offen.
Einen Merkstein in der Geschichte der deutschen
Zoll= und H Politik bildete der von Preußen am
2. 8. 62 geschlossene Meg Vertrag mit Frankreich.
Gegenüber dem von Oesterreich unterstützten
Widerstand der meisten Vereinsstaaten konnte
deren Beitritt von Preußen schließlich nur durch
Kündigung des Zollvereinsvertrags erreicht wer-
den. Dem mit Frankreich geschlossenen Vertrag,
der eine freihändlerische Wendung in der deutschen
Zollpolitik einleitete, folgten ähnliche Verträge
mit verschiedenen andern Staaten mit zahlreichen
Zollherabsetzungen. Diese wurden in den auto-
nomen Zolltarif übernommen mit Ausnahme des
Weinzolles, bei dem der höhere autonome Satz von
den Staaten zu entrichten war, die dem Zollverein
die Meg versagten.
Durch den Zoll VWV v. 8. 7. 67 und später durch
die Gründung des Deutschen Reichs hörte das
bisherige Vertragsverhältnis in Zollangelegen-
heiten zwischen den einzelnen Staaten auf. Die
Zoll= und Hesetzgebung wurde dem Reiche
überwiesen (RV. a 4) und ausschließlich durch