Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gefängniswesen — Geheimmittel 
  
zur Besserung der Strafgefangenen in Berlin, standteil der allgemeinen Justiz- und Kriminal- 
der Rheinisch-Westfälischen GGGesellschaft u. a. m. st 
Es besteht ein Verband der deutschen Schutz- 
vereine (Bl. GKunde 42, 3 ff). Die Einzelstaaten 
unterstützen die Vereine finanziell. — Vgl. Fuchs, 
Gefangenenschutztätigkeit und Verbrechensprophy- 
laxe, 1898. Krauß, Kampf gegen die Verbrechens- 
ursachen (katholisch), 1905, S 344 ff. Rosenfeld, 
200 Jahre Fürsorge d. Preuß. Staatsregierung f. d. 
entlassenen Gefangenen, 1905;: Derselbe, Geschichte 
d. Berliner Vereins zur Besserung der Strafgefan- 
genen, 1901; v. Rhoden, Geschichte d. Rhein.-Westf. 
GGesellschaft, 1902; Brosius, Obsorge für entlas- 
sene Strafgefangene im Königreich Bayern, 1908. 
#14. Die Kosten des Strafvollzuges berechnen 
sich sehr verschieden, je nachdem man darunter 
nur die Auslagen für die Ernährung der Gefange- 
nen versteht, oder auch die Auslagen für die Lager- 
stätte, für Beheizung, Wäsche, Kleidung und 
Pflege in Krankheiten. Sie erhöhen sich beträcht- 
lich, wenn die Besoldung der Beamten und die 
Auslagen für bauliche Veränderungen und Re- 
paraturen dazu geschlagen werden. Nicht alle 
Länder haben die Ersatzpflicht der Gefangenen 
anerkannt. Eine gewisse Gerechtigkeit spricht für 
die Aufstellung der Ersatzpflicht; mit Rücksicht aber 
auf den geringen Prozentsatz der Fälle, in denen 
die Kosten eingetrieben werden können (von 400 
Sträflingen der Strafanstalt Moabit (Berlin) im 
Jahre 1886 wurden 7 als zahlungsfähig angenom- 
men) wirft sich die Frage auf, ob nicht besser auf 
die Verurteilung zu den Haftkosten verzichtet 
würde. Die St PO §# 497 hat das Prinzip des Er- 
satzes der Strafvollzugskosten aufgestellt. In der 
Mehrzahl der deutschen Staaten wird von einer 
spezialisierten Berechnung der Haftkosten abge- 
sehen und statt dessen ein Pauschquantum ange- 
nommen. Nach der preuß. V v. 8. 9. 08 (JlMl 
335) betragen die Haftkosten 1 Mark pro Tag und 
Kopf: ebenso in Hessen. Die Ansätze in den anderen 
Staaten schwanken, in Sachsen 80 Pfg., in Würt- 
temberg jährlich höchstens 120 Mk. In Bayern wird 
1 Mk. täglich berechnet, jedoch unter Abzug eines 
Betrages, der den Gefangenen für Arbeitsleistung 
gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift schwankt, in 
jeder Anstalt besteht ein Tarif. Dic einheitliche Re- 
gelung wird erwartet. Die Kosten werden jahrweise 
oder am Schlusse der Strafvollziehung berechnet. 
Die Einziehung erfolgt teils durch die Gerichts- 
kassen, teils durch Gerichtsvollzicher im Auftrage 
der Amtsrichter, teils durch Verwaltungsorgane. 
#s15. Gefängnisstatistik. Der GDienst heischt 
im Interesse der Ordnung Tagesrapporte an den 
Vorstand, die den Stand der Gefangenen im gan- 
zen und in den einzelnen Abteilungen ersichtlich 
machen. Allmonatlich oder mehrmals im Jahre 
hat die GVerwaltung schematische Berichte an 
die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die letztere 
berichtet jährlich an die Zentralstelle über die 
sämtlichen, ihrer Leitung unterstellten G. Auf 
Grund der bei der Zentralstelle eingehenden Be- 
richte erfolgen die jährlichen statistischen Bear- 
beitungen, die Aufschluß über die Tätigkeit der 
Behörden geben (Geschäftsstatistik) und 
Einblick in die Ursachen der Delikte eröffnen 
(Kriminalstatistik). Während in einzel- 
  
  
— — ——. . 
nen Staaten (Preußen und Baden) die G ihre " 
eigene Statistik besitzen, die G Statistik, bildet diese 
anderweitig (Bayern, Sachsen, Hessen) einen Be- 
atistik, nicht zum Vorteil der Sache. Dabei ist 
Anlage und Umfang dieser Statistiken ganz ver- 
schieden. Die selbständige Bearbeitung der GSta- 
tistik hat den Vorteil, daß sie mit einem viel exak- 
teren Materiale arbeiten kann, als die allgemeine 
Kriminalstatistik. Unter Benutzung von Zählkar- 
ten und unter dem die Wahrhaftigkeit der Ge- 
fangenen fördernden Einflusse der Gisziplin 
läßt sich ein annähernd zuverlässiges Material 
für alle Umstände gewinnen, welche für die Ur- 
sachen der Verbrechen und für die Wirksamkeit der 
Strafen von Bedeutung sind. Die Morbidität 
und Mortalität der GBevölkerung müssen sorg- 
fältige Beachtung in den stalistischen Aufzeich- 
nungen finden. Die Bearbeitung des statistischen 
Materials wird, soweit es sich um die Geschäfts- 
statistik handelt, am besten in den Zentralstellen 
der GVerwaltung erfolgen, während für die Be- 
arbeitung des sozialen Teiles der GStatistik die 
statistischen Aemter als die geeigneten Organe 
erscheinen (vgl. v. Holtzendors—v. Jagemann 1 
56 ff; 2, 473; Krohne 542 ff). Solange das 
GWesen in den Einzelstaaten nicht einheitlicher 
als bisher gestaltet wird, ist an eine gemeinsame 
deutsche GStatistik nicht zu denken. 
Literatur: HB des GWesens, in Einzelbeiträgen 
herausgegeben von v. Holtzendorff und v. Jage- 
mann, 2 BDde, 1888; Krohne, Lehrbuch der GKunde, 
1889. (Leider sind von beiden ausgezeichneten Werken wei- 
tere Auflagen nicht erschienen)z:; Goldschmidt i. d. 
Vergleichenden Darstellg. d. disch. u. ausländ. Strafrechts, 
Allg. Teil 4, 316 ff; Aschaffenburg, Das Ver- 
brechen u. seine Bekämpfung, 1906; Freudenthal, Die 
staatsrechtl. Stellung des Gefangenen 1910. — Blätter für 
Gunde, Organ des Vereins deutscher Strafanstalts- 
beamten, bisher (1910) 44 Bände; Klein, Vorschriften 
über Verwaltung u. Strafvollzug in den Preuß. Justiz- 
gefängnissen, 1910; Degen und Klimmer, Die Straf- 
vollstreckung in den baverischen Gerichtsgefängnissen und 
Strafanstalten 1911. — Bauwesen: Schmitt, 99 
der Architektur, 1900. 7. Halbband, 340 ff; Krohne und 
Uber, Strafanstalten und G in Preußen, bisher Teil 1, 
Anstalten in der Verwaltung des Min Inn, mit Atlas, 
1901, Nachtrag 1908; Muster für die Ausstattung von Haft- 
räumen in Preußen sind in Bearbeitung. — Krohnec, Ge- 
sängnisarbeit, in Hw StaatsW# 1V 1909 S531—546.— Ap- 
pel, Der Vollzug der Freiheitsstrasen in Baden, 1905; Ge- 
nat, Das GWesen in Hamburg, 1906; Grambow, Das G- 
Wesen Bremens, Diss. 1910. Im übrigen vgl. die Angaben re- 
gelmäßig am Schlusse der einzelnen Paragraphen. Klein. 
Geheimmittel 
s 1. Begriff Geheim-= und Reklamemittel. 1 2. Schäden 
des Geheim- und Reklamemittelunwesens; Notwendicgkeit 
seiner Bekämpfung. #s 3. Gesevliche Maßnahmen. 1 4. 
Ueberwachung des Verkehrs mit Geheim- und Reklame- 
mitteln. 
z 1. Begriff „Geheim= und Reklamemittel“. 
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts 
und des preußischen Kammergerichts sind unter 
„Geheimmittel diejenigen Mittel zu ver- 
stehen, die in Arzueiform in den menschlichen 
Nörper eingeführt werden sollen und, ohne durch 
Aufnahme in das Arzneibuch staatlich anerkannt
	        
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