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Gefängniswesen — Geheimmittel
zur Besserung der Strafgefangenen in Berlin, standteil der allgemeinen Justiz- und Kriminal-
der Rheinisch-Westfälischen GGGesellschaft u. a. m. st
Es besteht ein Verband der deutschen Schutz-
vereine (Bl. GKunde 42, 3 ff). Die Einzelstaaten
unterstützen die Vereine finanziell. — Vgl. Fuchs,
Gefangenenschutztätigkeit und Verbrechensprophy-
laxe, 1898. Krauß, Kampf gegen die Verbrechens-
ursachen (katholisch), 1905, S 344 ff. Rosenfeld,
200 Jahre Fürsorge d. Preuß. Staatsregierung f. d.
entlassenen Gefangenen, 1905;: Derselbe, Geschichte
d. Berliner Vereins zur Besserung der Strafgefan-
genen, 1901; v. Rhoden, Geschichte d. Rhein.-Westf.
GGesellschaft, 1902; Brosius, Obsorge für entlas-
sene Strafgefangene im Königreich Bayern, 1908.
#14. Die Kosten des Strafvollzuges berechnen
sich sehr verschieden, je nachdem man darunter
nur die Auslagen für die Ernährung der Gefange-
nen versteht, oder auch die Auslagen für die Lager-
stätte, für Beheizung, Wäsche, Kleidung und
Pflege in Krankheiten. Sie erhöhen sich beträcht-
lich, wenn die Besoldung der Beamten und die
Auslagen für bauliche Veränderungen und Re-
paraturen dazu geschlagen werden. Nicht alle
Länder haben die Ersatzpflicht der Gefangenen
anerkannt. Eine gewisse Gerechtigkeit spricht für
die Aufstellung der Ersatzpflicht; mit Rücksicht aber
auf den geringen Prozentsatz der Fälle, in denen
die Kosten eingetrieben werden können (von 400
Sträflingen der Strafanstalt Moabit (Berlin) im
Jahre 1886 wurden 7 als zahlungsfähig angenom-
men) wirft sich die Frage auf, ob nicht besser auf
die Verurteilung zu den Haftkosten verzichtet
würde. Die St PO §# 497 hat das Prinzip des Er-
satzes der Strafvollzugskosten aufgestellt. In der
Mehrzahl der deutschen Staaten wird von einer
spezialisierten Berechnung der Haftkosten abge-
sehen und statt dessen ein Pauschquantum ange-
nommen. Nach der preuß. V v. 8. 9. 08 (JlMl
335) betragen die Haftkosten 1 Mark pro Tag und
Kopf: ebenso in Hessen. Die Ansätze in den anderen
Staaten schwanken, in Sachsen 80 Pfg., in Würt-
temberg jährlich höchstens 120 Mk. In Bayern wird
1 Mk. täglich berechnet, jedoch unter Abzug eines
Betrages, der den Gefangenen für Arbeitsleistung
gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift schwankt, in
jeder Anstalt besteht ein Tarif. Dic einheitliche Re-
gelung wird erwartet. Die Kosten werden jahrweise
oder am Schlusse der Strafvollziehung berechnet.
Die Einziehung erfolgt teils durch die Gerichts-
kassen, teils durch Gerichtsvollzicher im Auftrage
der Amtsrichter, teils durch Verwaltungsorgane.
#s15. Gefängnisstatistik. Der GDienst heischt
im Interesse der Ordnung Tagesrapporte an den
Vorstand, die den Stand der Gefangenen im gan-
zen und in den einzelnen Abteilungen ersichtlich
machen. Allmonatlich oder mehrmals im Jahre
hat die GVerwaltung schematische Berichte an
die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die letztere
berichtet jährlich an die Zentralstelle über die
sämtlichen, ihrer Leitung unterstellten G. Auf
Grund der bei der Zentralstelle eingehenden Be-
richte erfolgen die jährlichen statistischen Bear-
beitungen, die Aufschluß über die Tätigkeit der
Behörden geben (Geschäftsstatistik) und
Einblick in die Ursachen der Delikte eröffnen
(Kriminalstatistik). Während in einzel-
— — ——. .
nen Staaten (Preußen und Baden) die G ihre "
eigene Statistik besitzen, die G Statistik, bildet diese
anderweitig (Bayern, Sachsen, Hessen) einen Be-
atistik, nicht zum Vorteil der Sache. Dabei ist
Anlage und Umfang dieser Statistiken ganz ver-
schieden. Die selbständige Bearbeitung der GSta-
tistik hat den Vorteil, daß sie mit einem viel exak-
teren Materiale arbeiten kann, als die allgemeine
Kriminalstatistik. Unter Benutzung von Zählkar-
ten und unter dem die Wahrhaftigkeit der Ge-
fangenen fördernden Einflusse der Gisziplin
läßt sich ein annähernd zuverlässiges Material
für alle Umstände gewinnen, welche für die Ur-
sachen der Verbrechen und für die Wirksamkeit der
Strafen von Bedeutung sind. Die Morbidität
und Mortalität der GBevölkerung müssen sorg-
fältige Beachtung in den stalistischen Aufzeich-
nungen finden. Die Bearbeitung des statistischen
Materials wird, soweit es sich um die Geschäfts-
statistik handelt, am besten in den Zentralstellen
der GVerwaltung erfolgen, während für die Be-
arbeitung des sozialen Teiles der GStatistik die
statistischen Aemter als die geeigneten Organe
erscheinen (vgl. v. Holtzendors—v. Jagemann 1
56 ff; 2, 473; Krohne 542 ff). Solange das
GWesen in den Einzelstaaten nicht einheitlicher
als bisher gestaltet wird, ist an eine gemeinsame
deutsche GStatistik nicht zu denken.
Literatur: HB des GWesens, in Einzelbeiträgen
herausgegeben von v. Holtzendorff und v. Jage-
mann, 2 BDde, 1888; Krohne, Lehrbuch der GKunde,
1889. (Leider sind von beiden ausgezeichneten Werken wei-
tere Auflagen nicht erschienen)z:; Goldschmidt i. d.
Vergleichenden Darstellg. d. disch. u. ausländ. Strafrechts,
Allg. Teil 4, 316 ff; Aschaffenburg, Das Ver-
brechen u. seine Bekämpfung, 1906; Freudenthal, Die
staatsrechtl. Stellung des Gefangenen 1910. — Blätter für
Gunde, Organ des Vereins deutscher Strafanstalts-
beamten, bisher (1910) 44 Bände; Klein, Vorschriften
über Verwaltung u. Strafvollzug in den Preuß. Justiz-
gefängnissen, 1910; Degen und Klimmer, Die Straf-
vollstreckung in den baverischen Gerichtsgefängnissen und
Strafanstalten 1911. — Bauwesen: Schmitt, 99
der Architektur, 1900. 7. Halbband, 340 ff; Krohne und
Uber, Strafanstalten und G in Preußen, bisher Teil 1,
Anstalten in der Verwaltung des Min Inn, mit Atlas,
1901, Nachtrag 1908; Muster für die Ausstattung von Haft-
räumen in Preußen sind in Bearbeitung. — Krohnec, Ge-
sängnisarbeit, in Hw StaatsW# 1V 1909 S531—546.— Ap-
pel, Der Vollzug der Freiheitsstrasen in Baden, 1905; Ge-
nat, Das GWesen in Hamburg, 1906; Grambow, Das G-
Wesen Bremens, Diss. 1910. Im übrigen vgl. die Angaben re-
gelmäßig am Schlusse der einzelnen Paragraphen. Klein.
Geheimmittel
s 1. Begriff Geheim-= und Reklamemittel. 1 2. Schäden
des Geheim- und Reklamemittelunwesens; Notwendicgkeit
seiner Bekämpfung. #s 3. Gesevliche Maßnahmen. 1 4.
Ueberwachung des Verkehrs mit Geheim- und Reklame-
mitteln.
z 1. Begriff „Geheim= und Reklamemittel“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts
und des preußischen Kammergerichts sind unter
„Geheimmittel diejenigen Mittel zu ver-
stehen, die in Arzueiform in den menschlichen
Nörper eingeführt werden sollen und, ohne durch
Aufnahme in das Arzneibuch staatlich anerkannt