Heer
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Gesetzeskunde, 1899; Walther, Die Frage der Men-
sionterung der H., Vorbericht für die 4. Bersammlung
der Bereinigung zur Förderung des deutschen H. Wesens,
1909; Wiederholungslehrgänge für H., 8 für das gesamte
deutsche, österreichische und schweizerische Hebammenwesen,
III. Band; Hans Wolfs. Strafrechtl. Schutz des Berufs-.
geheimnisses, 1908 S. 78, 154 und 8 StrW 1910 S. 76.
Solbrig.
Heer
1. Die geschichtlichen Grundlagen. # 2. Die verfas.
sungsmäßigen Rechte des Reichs. ## 3. Die verfassungs-
mäßigen Rechte der Einzelstaaten. # 4. Die Organisation
und Gliederung des Heeres. # 5. Der Militärdienst.
z 1. Die geschichtlichen Grundlagen.
1. Die Gestaltung des deutschen H. Wesens ist
sehr eigentümlich und sonderbar. Für das H.
kommt ein anderes Grundprinzip zur Anwendun
wie für die Kriegsmarine [I] und die in der K
enihaltene Regelung des Verhältnisses zwischen
dem Reich und den Einzelstaaten hat nirgends im
ganzen Reich unveränderte Geltung und sollte
sie auch nicht haben; denn schon bei der Feststellung
der norddeutschen Bundesverfassung und der
Reichsverfassung wurde durch vertragsmäßige
Vereinbarungen ein Zustand hergestellt, der für
einzelne Einzelstaaten eine Erweiterung, für die
meisten eine Beschränkung, für alle eine Verände-
rung der verfassungsmäßigen Be fugnisse darstellt.
Diese Eigentümlichkeit beruht nicht auf rationellen.
Gründen, allgemeinen Rechtsprinzipien oder
technischen Bedürfnissen, sondern lediglich auf
historischen Ursachen, d. h. auf der Art und
Weise, wic die Gründung des Reichs sich voll-
zogen hat und auf dem Zustande des H.Wesens,
den das Reich bei seiner Entstehung vorgefunden
hat. Alle zum Norddeutschen Bunde, beziehentlich
zum Deutschen Reiche sich vereinigenden Staaten
waren von alters her in der durchaus selbständigen
Ausübung militärischer Hoheitsrechte: der ehe-
malige Deutsche Bund beschränkte die Militär-
hoheit der deutschen Staaten ebensowenig, wie
er im übrigen ihrer Souveränität Abbruch tat;
er begründete nur die Verpflichtung aller deut-
schen Staaten zu gegenseitigem Schutz und Bei-
stand, d. h. zur Vereinigung ihrer Truppen im
Falle eines gemeinschaftlichen Krieges zu einer
kombinierten Heeresmacht, der sogen. Bundes-
armee. Infolge dieser völkerrechtlichen Verpflich-
tung vereinbarten die deutschen Staaten gewisse
allgemeine Grundzüge der Heeresorganisation,
welche in jeder Beziehung ungenügend waren,
um eine wirkliche Uebereinstimmung in der Forma-
tion, Bewaffnung und Ausbildung der einzelnen
Kontingente herbeizuführen und ein einheitliches
Zusammenwirken der kombinierten H. Körper im
Falle eines Krieges zu sichern und um die Lasten
des H.Wesens auf die gesamte Bevölkerung
Deutschlands gleichmäßig zu verteilen. Schon
lange vor Ausbruch des Krieges von 1866 war die
preußische Regierung eifrig bemüht, eine Ver-
besserung des Bundesmilitärwesens herbeizufüh-
ren, aber ohne erheblichen Erfolg. Auch bei der
im Jahre 1866 von Preußen beantragten Bundes-
reform stand die Revision der Bundeskriegsver-
fassung in erster Reihe und die Gesichtspunkte, von
denen die preußische Regierung dabei ausging,
wurden in den „Grundzügen zu einer neuen Bun-
desverfassung“ v. 10. 6. 66 a 9 näher ausge führt.
Die hier präzisierten Vorschläge sind im wesent-
lichen in die Verfassung des norddeutschen Bundes
übergegangen. Sie knüpfen an das bestehende
Recht an und nehmen daher die Fortexistenz
der Armeen der einzelnen Staaten als getrennter,
von einander unabhängiger Kontingente zur Vor-
aussetzung; von dem Gedanken einer Verschmel-
zung dieser Kontingente zu einer einheitlichen
Bundesarmce findet sich nicht die leiseste Andeu-
tung. Die R zeigt an vielen Stellen ihre Ab-
stammung aus jenen Grundzügen auch in der
Wortfassung; ihre Anordnungen sind zwar ge-
nauer und vollständiger, in keiner Beziehung aber
prinzipiell verschieden. Hieraus ergab sich das
oberste Prinzip der Heeresverfassung: Es gibt
kein Heer des Reiches, son dern
nur Kontingente der Einzelstaa-
en.
2. Diesem Grundsatz steht nun aber ein zweiter
zur Seite. Die deutschen Staaten gaben ihre
Souveränität auf und ordneten sich der Reichs-
gewalt unter; sie konnten daher ihr Militärwesen
nicht einrichten, wie sie wollten und es ihnen gut
schien, sondern nach den vom Reich ihnen erteilten
Vorschriften. Die gesamte Einrichtung des H. We-
sens wird vom Reich normiert; die Gesetzgebung
und im praktischen Resultat auch die Verordnungs-
gewalt in Armeeangelegenheiten werden vom
Reich ausgeübt. Die Einzelstaaten sind formell
die Subjekte der Militärhoheit, aber Inhalt und
Umfang derselben bestimmt das Reich; jeder ein-
zelne Staat hat nach der RV eine Armce für sich,
aber nur cine so beschaffene, wie das Reich ihm
erlaubt und das Reich ihm befiehlt. Dadurch
wurde erreicht und gesichert, daß alle Kontingente
der Bundesstaaten in der Organisation, Gliede-
rung, Bewaffnung, Auebildung der Mannschaften
und Qualifikation der Offiziere und hinsichtlich
aller anderen Einrichtungen gleichartig sind. Diec
Landesherren blieben die Kontingentsherren,
aber der Kaiser erhielt den Oberbefehl und die
Befugnis, die einzelnen Kontingente zu inspizieren
und die Abstellung der dabei vorgesundenen
Mängel anzuordnen. Die Einzelstaaten leisten
endlich nach der RV die für ihre Kontingentc er-
forderlichen Ausgaben, aber es steht ihnen kein
Pfennig zur Verfügung, der ihnen nicht durch das
Reichsbudget angewiesen ist; die gesamter Kosten
und Lasten des Militärwesens werden von allen
Staaten gemeinsam getragen. Z Z
3. Auf der Verbindung dieser beiden Prinzipien
beruht das H.Wesen des Deutschen Reiches nach
derienigen Organisation, welche gemäß der RV die
normale ist. Hiervon weicht aber der tatsäch-
lich bestehende Zustand sehr erheblich ab. In
Preußen ist die Teilung der Befugnisse zwi-
schen Landesherrn und Kaiser ohne praktische Be-
deutung, denn die dem Recht nach getrennten
Befugnisse fließen in der Ausübung wieder zu-
sammen. Das gleiche gilt von Elsaß-Loth-
ringen, da hier der Kaiser zugleich die Staats-
gewalt ausübt. Andererseits ist Bayern
durch den in der NV bestätigten Versailler Vt
v. 23. 11. 70 ein weitreichendes Sonderrecht ein-
geräumt worden, indem dem Könige von Bayern