steht, in Verbindung mit dem Organ der Ver-
mögensverwaltung, welches in einer zweckwidri-
gen Benutzung eine vermögensrechtliche Schädi-
gung erblicken könnte. Die Art der Zusammen-
wirkung ist nach Staatsrecht verschieden. Vgl.
Näheres J Kirchengebäude. Dasselbe gilt auch
von den konfessionellen Kirchhöfen, welche —
allerdings im Rahmen der Kirchenhoheit — der
geistlichen Jurisdiktion der Bischöfe und Konsisto-
rien unterstellt sind und der Beaufsichtigung des
Ortsgeistlichen unterliegen. Auch für das Staats-
recht gilt der Satz, daß die heiligen Sachen zur
Disposition der geistlichen Oberen gestellt sind und
die Widmung resp. Hingabe zur Weihe einen Ver-
zicht auf die eigene Verfügung bedeutet. Dieser
Verzicht kann allerdings ausdrücklich oder auch
schon durch die Umstände beschränkt sein. Beispiele
bieten die Anstaltskirchen der verschiedensten Art.
Das Recht ist aber über diese Ausschließbefugnis
der kirchlichen Oberen hinausgegangen und hat
Rechtsgeschäfte, welche einen profanen Ge-
brauch zur Folge haben müßten, ein= für
allemal mit Nichtigkeit belegt. Das ist die partielle
Extrakommerzialität des modernen Rechts.
Dies ist gemeines Kirchenrecht. Dasselbe gilt
vor allem im Gebiet des bayerischen Landrechts
(Cod. Max. p. IIc. 1 32; dazu Kreittmayr a. a. O.).
Andere Staaten haben die bezeichnete Extra-
kommerzialität auf die zum öffentlichen
Gottesdienst bestimmten h. S., die Kirchen mit
ihrem Geräte, Kirchhöfe und Glocken beschränkt.
Dies hängt mit der oben gestreiften begrifflichen
Verschiedenheit zusammen. In der Tat erschöpft
sich hierin das staatliche Interesse. Es steht fest,
daß heute die Verkehrsbeschränkungen betr. der
gottesdienstlichen Sachen nicht in deren Sacertät,
sondern nur in der Oeffentlichkeit ihren Grund
haben (Friedberg 585 #1). Daher die Fassung des
à 133 des EG z. BGB „öffentlichen Got-
tesdienst", „öffentlichen Begräbnisstätte“.
Die Extrakommerzialität will verhindern, daß Sa-
chen ihrem gemeinnützigen Zweck entfremdet
werden; sie erstreckt sich daher nur auf Sachen, die
einem staatlich anerkannten öffentlichen Zweck
dienen. Dagegen liegt für den Staat kein Grund
vor, Sachen, welche privaten, wenn auch gottes-
dienstlichen Zwecken dienen, anders zu behandeln,
als die übrigen res privatae. Mit dem Aufgeben
des Gesichtspunktes der Weihe kommt man von
selbst zu der Auffassung, daß nur die dem öffent-
lichen Gottesdienst dienenden Sachen des privi-
legierten Schutzes wert sind. Das ist insbesondere
der Standpunkt des preußischen ALR (Hinschius
4, 175). Das werden wir selbst als den Willen des
sächsischen Gesetzgebers anzusehen haben, obschon
hier unsere Frage als eine kirchenrechtliche be-
zeichnet wurde (vgl. darüber Hinschius 4, 176).
Ich nehme es für alle Staaten außer Bayern an.
Besonders hervorzuheben ist das französische Recht
(jetzt A# ## 44; vgl. weiter Hinschius 4, 176 f).
Für Baden vgl. Dorner--Seng, Bad. Landespri-
vatrecht S 120, 122.
Insoweit die h. S. zum Kirchengut gehören,
also im kirchlichen Eigentum stehen, gelten außer-
dem noch besondere Veräußerungsbeschränkungen
Kirchenvermögen)j.
Man hat demnach zwei Arten von Verboten zu
unterscheiden: 1. Verkehrsbeschränkun-
gen, welche der Sache resp. der Erhaltung der
S
Heilige Sachen
Zweckbestimmungen und 2. Aussichts-
rechtliche Veräußerungsverbote,
welche dem Schutz der besitzenden
5 und mithin der Erhaltung des
Kirchen vermögens dienen.
1. Die Verkehrsbeschränkungen,
welche die gottesdienstliche Weiterbenützung si-
chern wollen, beschränken die Sache selbst und
stellen dingliche Belastungen dar, die sich aus dem
Zwecke ergeben und auf öffentlichem Recht be-
ruhen (Mot z. BGB 3, 27). Sie sind daher durch
das BG#B nicht berührt worden. Die Verletzung
der im öffentlichen Interesse erlassenen Verkehrs-
bestimmungen, deren grundbuchlicher Eintrag
überflüssig und unzulässig ist (Mot 1, 214), hat
absolute Nichtigkeit zur Folge. Für Rechtsge-
schäfte ist das jetzt im BGB # 134 ausdrücklich
gesagt. Darnach ist jeder Verkauf, der dem Zwecke
der res sacra zuwiderlaufen würde und dem das
decretum de profanando der Kirchenbehörde fehlt
(vgl. auch den Entw einer bayer. KeO in
der Fassung der K. d. Abg. am Schluß), absolut
nichtig. Auch die Grundsätze über den gutgläubigen
Erwerb greifen beim absoluten Veräußerungsver-
bot nicht Platz. Denn es handelt sich nicht bloß
um einen Mangel in dem Rechte des Veräuße=
rers, sondern das Veräußerungsgeschäft selbst
ist zugleich verboten und nichtig (Mot 1, 214).
Das gilt dann aber auch für die Ersitzung. Denn
deren Zulässigkeit ist von dem Inhalt des Verbots
abhängig (Mot a. a. O.), und da müßte die Ent-
stehung eines freien Eigentums als Aufhebung
der gottesdienstlichen Zweckbestimmung ange-
sehen werden. Aus derselben Erwägung ist auch
die Verpfändung und Zwangsvollstreckung aus-
geschlossen, was übrigens neuerliche Landesgesetze
noch besonders gesagt haben (vgl. Friedberg 584 ½#;
dieser operiert indes in erster Linie mit der „Ana-
logie“ des § 811 der ZPO). Die Mot z. BGB
3, 27 betonen mit Recht: „Soweit es sich hier
um Verhältnisse handelt, welche im öffentlichen
Rechte wurzeln, muß die Ordnung derselben den
Bundesstaaten verbleiben“. Aber das Es# z. BGB,
auf welches die Mot 3, 27 verweisen, enthält
nichts. Der Vorbehalt von a 133 ist beschränkt
und war nur im Hinblick auf die privatrecht-
lichen Kirchstuhl- und Begräbnisrechte veran-
laßt. Aber der generelle Vorbehalt ergibt sich ja
aus EG# à 55, wonach das öffentliche Recht durch
das B# unberührt geblieben ist. Rechtsquelle
für alle h. S. ist nach wie vor das öffentliche Recht,
mithin das Landesrecht (Dorner-Seng, Bad.
Landesprivatrecht 118), das aus Anlaß der AG
z. BGB nur teilweise einer Revision unterzogen
ward (a. a. O. 118). Nach allen deutschen Staats-
können die h. S. nur insoweit Ge-
des Privatrechts sein, „als nicht die in der
begründete Bestimmung der
Sache hindernd entgegentritt“ (Mot 3, 27).
2. Die staatsaufsichtsrechtlichen
Veräußerungsverbote des Kirchen-
resp. Staatskirchenrechts sind Verfügungsbeschrän-
kungen der gesetzlichen Vertreter zum Schutze des
Kirchenvermögens. Auch diese Normen sind, weil
öffentlich-rechtlich, durch das B## nicht berührt
worden (Mot 1, 81). Verbotswidrige Verfügun-
gen dieser Art sind aber nach BG#B 5l 135 nur der
Kirche gegenüber unwirksam. Ersitzung ist hier
zulässig und für die Zwangsvollstreckung greift