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Heimatrecht (Bayern)
freiwillig und selbständig in der Gemeinde sich
aufgehalten, während dieser Zeit direlte Steuern
an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen gegen
die Gemeindekasse und Armenkasse erfüllt, Armen-
unterstützung aber weder beansprucht noch er-
halten haben.“ Der Aufenthalt muß ununter-
brochen bis zur Geltendmachung des Anspruchs
fortgedauert haben, dagegen ist es nicht erforder-
lich, daß die übrigen Voraussetzungen in diesem
Zeitpunkte noch gegeben seien. Als selbständig
sind nicht zu erachten: „entmündigte Personen,
Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die
häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn aufge-
nommen sind, sowie Kinder, die dem elterlichen
Hausstand angehören und von dem Familienhaupt
unterhalten werden“ (a 6). „Anspruch auf Verlei-
hung des HR. in der Aufenthaltsgemeinde haben
auch jene Angehörigen des bayerischen Staates,
welche im Alter der Volljährigkeit ununterbrochen
während der 7 ihrer Bewerbung unmittelbar vor-
hergehenden Jahre freiwfllig in der Gemeinde
sich aufgehalten und vor Ablauf dieser Frist Ar-
menunterstützung weder beansprucht noch erhalten
haben" (a 7). Beide Bestimmungen finden auch
auf Landesfremde Anwendung, doch wird die
Heimatverleihung an solche erst mit dem Er-
heiir der Staatsangehörigkeit wirksam (a 10,
).
Beide Bestimmungen finden in der Pfalz nur
dann Anwendung, wenn von einem Angehörigen
der rechtsrheinischen Landesteile oder für densel-
ben die Verleihung der Heimat in einer pfälzischen
Gemeinde beansprucht wird“ (a 27).
Die Heimatverleihung kann auf Grund Ver-
trages erfolgen und zwar auch an Landes-
fremde vorbehaltlich des Erwerbs der Staatsan-
gehörigkei. à 9 sagt: „Die Gemeindeverwaltung
ann jedem Angehörigen des bayerischen Staates
das HR. auch dann, wenn ein gesetzlicher Anspruch
nicht besteht, auf Ansuchen verleihen und hierbei
mit dem Bewerber die Bedingungen vereinbaren,
von deren Erfüllung die Verleihung des H. ab-
hängig gemacht wird. In Gemeinden mit städti-
scher Verfassung ist zu einer solchen Verleihung die
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten er-
forderlich.“
Im Widerspruch mit dem bisherigen Grund-
satze, daß die Heimat ein ganz persönliches Recht
ist, wurde durch die Novelle von 1896, jetzt a 8 d. G
bestimmt, daß der Anspruch nach a 6—7 — unter
gewissen Voraussetzungen auch gegen den Willen
des Berechtigten — von der bisherigen Heimat-
gemeinde, für vorläufig Beheimatete vom Fiskus
geltend gemacht und erstritten werden kann. Die
Antragsteller haben in diesem Falle die H. Gebühr
zu zahlen.
d) Heimaterwerb durch einseitige
Erklärung des Heimatsuchers ist nur nach
pfälzischem HR. und nur für Pfälzer möglich.
à 28 bostimmt: „Jeder selbständige volljährige
Angehörige der Pfalz ist berechtigt, in jeder pfäl-
zischen Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen
hat, die Heimat zu erwerben. Dieser Heimat-
erwerb ist bedingt durch die Abgabe einer hierauf
bezüglichen Erklärung bei dem Bürgermeisteramte
der bisherigen und der neuen Heimatgemeinde,
sowie durch Entrichtung der Heimatgebühr, wenn
eine solche in der Gemeinde eingeführt ist und so-
fern diese Gebühr nicht ausdrücklich nachgelassen
wurde. Nach Erfüllung dieser Bedingungen tritt
die Erwerbung der neuen Heimat kraft des Gesetzes
ein.
e) Heimaterwerb durch Ersitzung
tritt nach 4-, bezw. 7jährigem Aufenthalte in einer
Gemeinde für heimatlose Staatsangehörige unter
denselben Voraussetzungen ein, unter welchen sonst
der Anspruch auf Heimatverleihung ersessen wird
(a 1
# d. Heimatgebühren. Die Bestimmungen sind
diesseits des Rheins und in der Pfalz verschieden.
Für das diesseitige Bayern gilt nach a 12 des
E folgendes: „Die Gemeinden sind in den Fällen
der a 3 Abs 1, a 6, 7 und 8 berechtigt, die Er-
werbung des H. von Bezahlung einer Gebühr
abhängig zu machen, welche im Falle des a 3 Abs 1
in Gemeinden von mehr als 20 000 Seelen 80 Mk.,
in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen 60 Mk.,
in Gemeinden von mehr als 1500 Seelen 40 Mk.,
in kleineren Gemeinden 20 Mk., in den Fällen
der aà 6, 7 und 8 die Hälfte dieser Beträge nicht
Übersteigen und für Ausländer, soweit nicht
Staatsverträge entgegenstehen, bis zum Doppelten
erhöht werden darf. Wer in einer Gemeinde, an
welche er, oder im Falle des a 8 die bisherige Hei-
matgemeinde bezw. der Fiskus die Heimatgebühr
bezahlt hat, später das Bürgerrecht erwirbt, darf
den bezahlten Betrag an der treffenden Bürger-
aufnahmsgebühr in Abzug bringen. Angehörige
des bayerischen Staates, welche auf Grund von
à 7 oder 7 und 8 in der Aufenthaltsgemeinde das
H. erwerben, sind von Entrichtung der Heimats-
gebühr befreit, wenn sie während der dort bezeich-
neten Zeit ununterbrochen in dieser Gemeinde
als Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter
oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu einer
Fersskeitsstus richterlich nicht verurteilt worden
ind.“
Für die Pfalz gelten folgende Bestimmungen
des a 29: „Die Gemeinden der Pfalz sind berech-
tigt, eine Heimatgebühr bis zum Maximalbetrage
von 170 Mk. zu erheben 1. von Personen, welche
auf Grund der a 5 Abs 1, 7 oder 28 eine neue
Heimat selbständig erwerben, 2. von Personen,
welche auf Grund des a 2 eine neue Feimat er-
worben haben, wenn dieselben die Teilnahme an
den zum Privatvorteile der Gemeindeangehörigen
verwendeten Nutzungen des Gemeindevermögens
ansprechen oder wenn sie seit zwei Jahren in der
Gemeinde mit Haus-, Grund= oder Gewerbesteuer
angelegt sind. Von Personen, die auf Grund der
à 6, 7 oder 8 eine neue Heimat selbständig erwer-
ben, kann eine Heimatgebühr von höchstens 85 Mk.
verlangt werden. Innerhalb dieses Maximalbe-
trages wird die Heimatgebühr nach den durch-
schnittlichen Jahreserträgnissen des Gemeinde-
und Stiftungsvermögens, soweit dessen Renten
oder Nutzungen für öffentliche Zwecke oder zum
Privatvorteile der Gemeindeangehörigen verwen-
det werden, in der Art berechnet, daß die Heimat-
gebühr in keinem Falle das Zehnfache des Be-
trages übersteigen darf, wolcher sich bei der Teilung
der Summe jener Erträgnisse durch die Zahl der
zur Anteilnahme berechtigten Familien ergibt.
Für Ausländer können, soweit nicht Staatsver-
träge entgegenstehen, die für Inländer festgesetzten
Beträge bis zum Doppelten erhöht werden. Die
Erhebung einer Heimatgebühr ist nur zulässig,
wenn ein Tarif festgestellt und öffentlich bekannt