Heimatrecht (Bayern)
— — — — —„
gemacht worden ist. Zuständig zur Feststellung
dieses Tarifs ist der Gemeinderat, für dessen Be-
schluß die Genchmigung der vorgesetzten Distrikts-
verwaltungsbehörde erforderlich ist. Ergeben sich
an den Grundlagen der Berechnung wesentliche
Aenderungen, welche eine nachhaltige Minderung
der Heimatgebühren zur Folge hätten, so kann die
vorgesetzte Behörde eine Revision des Tarifs an-
ordnen. Dem Gemeinderate steht es frei, die
tarifmäßigen Gebühren ganz oder teilweise zu er-
lassen, oder Fristenzahlungen zu gestatten, in wel-
chem letzteren Falle das H. mit Bezahlung der
ersten Rate erworben wird. Wenn in einer Ge-
meinde die eventuelle Anteilnahme an Stiftungen
oder Wohltätigkeitsanstalten bei Feststellung des
Tarifs in Anschlag gekommen ist, so hat ein ver-
hältnismäßiger Teil der Heimatgebühr in die Kas-
sen der betreffenden Stiftungen oder Anstalten
zu fließen. Angehörige des bayerischen Staates,
welche nach 7jährigem Aufenthalte in der Ge-
meinde das H. erwerben, sind von der Entrichtung
der Heimatgebühr befreit, wenn sie während
voller 7 Jahre ununterbrochen in dieser Gemeinde
als Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter
oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu einer
srbileitsstrale richterlich nicht verurteilt worden
ind.“
#5. Berlust der wirklichen Heimat tritt ein:
a) durch Erwerb einer neuen Heimat, b) durch Ver-
lust der bayerischen Staatsangehörigkeit, c) bei
Frauen durch Verehelichung mit einem Heimat-
losen, d) durch Untergang der Gemeinde.
Wiederaufhebung des Heimaterwerbs durch die
Gemeinde ist nur nach pfälzischem Rechte in dem
Falle möglich, wo ein Pfälzer die Heimat durch
einseitige Erklärung erworben hat. „Binnen Jah-
resfrist nach dem Eintritte dieses Heimaterwerbes
kann durch den Gemeinderat der neuen Heimat-
gemeinde die Wiederaufhebung des neuen H. be-
schlossen werden, wenn der neue Heimatangehörige
während jener Frist öffentliche Armenunterstützung
angesprochen oder erhalten hat.“ „Mit dem Tage,
an welchem der Beschluß rechtskräftig geworden
ist, atitt das frühere H. wieder in Wirksamkeit"
a
).
z 6. Heimatlosigleit und vorläufige Heimat.
Heimatlos ist, wer keine nachweisliche Heimat oder
nachweislich keine Heimat hat. Das Heimatgesetz
bestimmt bezüglich der Heimatlosen folgendes:
à 16: „Kann die Heimat einer in Bayern betre-
tenen Person nicht ermittelt werden, so ist diese
Person durch die zuständige Behörde vorläufig
einer Gemeinde zuzuweisen, welche dann so lange
als Heimatgemeindec gilt, bis die wirkliche Heimat
festgestellt oder eine neue erworben ist. Hierbei
ist nach solgenden Grundsätzen zu verfahren:
a) Findelkinder soilen ihre vorläusige Heimat
in jener Gemeinde haben, in deren Markung sie
gefunden wurden;
b) andere heimatlose Personen sind derjenigen
Gemeinde zuzuweisen, in welcher sie sich während
der den Heimatrecherchen unmittelbar voraus-=
gehenden fünf Jahre zuletzt mindestens 6 Monate
freiwillig und ununterbrochen aufgehalten haben;
Jßc) wenn die unter a und b erwähnten Voraus-
setzungen nicht gegeben sind, insbesondere auch
wurde, keiner Gemeindemarkung angehört, so ist
eine Gemeinde des Verw Bezirkes, in welchem das
Kind gefunden oder der Heimatlose zuletzt betreten
wurde, als vorläufige Heimat zu bestimmen.
Bundesangehörige, welche in den bayerischen
Staatsverband aufgenommen worden sind, be-
sitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Heimat nach
Maßgabe des Gesetzes erworben haben, die vor-
läufige Heimat in jener Gemeinde, in welcher sie
sich zur Zeit ihrer Aufnahme niedergelassen hatten.
Beamte und öffentliche Diener, welche gemäß
9#l des Gesetzes über die Erwerbung und den Ver-
lust der Bundes= und Staatsangehörigkeit v. 1. 6.
1870 die bayerische Staatsangehörigkeit erlangten,
besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Heimat
nach Maßgabe des H erworben haben, die vor-
läufige Heimat in der Gemeinde ihrer Anstellung
und wenn der Anstellungsort nicht in Bayern
gelegen ist, in der Gemeinde, in der die nächst-
höhere in Bayern befindliche Dienstbehörde ihren
Sitz hat"“.
à 17: „Die Bestimmungen des Abs 1 und II
des vorstehenden Artikels finden auch auf Nicht-
bayern Anwendung, so lange deren Wegweisung
aus dem Staatsgebiete nicht möglich ist. Falls
solche Personen früher in Bayern heimatberech-
tigt waren, sind sie jener Gemeinde zuzuweisen,
in welcher sie zuletzt das H. hatten.“
à 18: „Der auf Grund vorstehender a 16 und 17
einem Manne angewiesenen vorläufigen Heimat
folgt auch seine Ehefrau, außer wenn die eheliche
Gemeinschaft nach § 1575 BGB aufgehoben ist.
Kinder, die noch keinen eigenen Hausstand haben,
teilen die ihren Eltern angewiesene Heimat.“
Verlust der vorläufigen Heimat tritt für Staats-
angehörige ein durch Ermittelung der wirklichen
Heimat, durch Erwerb einer solchen und durch Ver-
lust der Staatsangehörigkeit; für Landesfremde
durch Erwerb der Staatsangehörigkeit und durch
Eintritt der Möglichkeit ihrer Wegweisung. (Aus-
weisung Band 1 S. 285)s.
8 7. Berfahren in Heimatsachen. Die Ber-
leihung der Heimat geschieht durch die Gemeinde-
behörde (a 22 und 9). Ueber die Gebührenpflicht
s. Heimatgesetz a 13.
Die Ausmittelung der Heimat, sowie die An-
weisung einer vorläufigen Heimat ist Amtssache.
Zuständig ist nach a 20 jene Distriktsverwaltungs-
behörde, in deren Bozirk die Person, über deren
Heimat sich Zweifel ergeben haben, ihren Wohn-
sitz oder bei Ermangelung eines festen Wohnsitzes
den Aufenthalt hat, oder in deren Bezirk die be-
treffende Person gesunden oder zuletzt betreten
wurde, und wenn keine dieser Voraussetzungen
zutrifft, jene Dienstbehörde, in deren Bezirk die
Heimat angesprochen wird; in München ist die
Pol Direktion zuständig. Die Entscheidung ist nach
Vernehmung sämtlicher Beteiligter zu erlassen.
Streitigkeiten über Erwerb und Bestand der
wirklichen und der vorläufigen Heimat sind Ver-
waltungsrechtssachen (G v. 8. 8. 78 Aà 8 Ziff. 26).
Erste Instanz ist regelmäßig die oben bezeichnete
Distriktesverwaltungsbehörde, bei Streitigkeiten
über Heimatverleihung oder Wiederaufhebung der
Heimat die der beklagten Gemeinde vorgesetzte
Distriktsverwaltungsbehörde, bezw. (bei unmittel-
baren Städten) Kreisregierung, Kammer des
Innern (Heimat G a 23, 24, 29 Abs 6).
dann, wenn der Platz, wo ein Findelkind gefunden
stanzen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens
[Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayernl.
Der Rechtszug geht zu den gewöhnlichen In-