Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Heimatrecht — Helgoland 
  
1. Als Beteiligte haben ein Recht auf Gehör und 
zur Beschwerde: a) die Gemeinden, denen gegen- 
über Heimatverhältnisse in Frage kommen, sowie 
jene Gemeinden, die den in a 8 bezeichneten An- 
spruch erhoben haben, vertreten durch die Ge- 
meindebehörde; bei unmittelbaren Städten, wenn 
gemäß a 20 der Magistrat selbst zu entscheiden hat, 
durch das Kollegium der Gemeindebevollmäch- 
tigten, b) der Fiskus, vertreten durch das Regie- 
rungsfiskalat, bei Anweisung einer vorläufigen 
Heimat oder Erhebung des in à 8 bezeichneten An- 
spruchs, c) die Personen, deren heimatrechtliche 
Verhältnisse in Frage stehen (a 26). 
Wichtig ist folgende Bestimmung des a 21: 
„Keine Polizeibehörde darf Personen, deren Hei- 
mat zweifelhaft oder streitig ist, aus dem Polizei- 
bezirke ausweisen, ehe die Heimat solcher Personen 
ausgemittelt oder ihnen eine vorläufige Heimat 
angewiesen wurde. Ebensowenig darf cine Poli- 
zeibehörde solche Personen, die ihr von einer an- 
deren inländischen Polizcibehörde zugewiesen 
wurden, unter dem Vorwande des Mangels der 
Heimatberechtigung vor desfalls ergangener Ent- 
scheidung wegweisen. Zuwiderhandelnde Beamte 
haften für alle durch die Zuwiderhandlung ent- 
stehenden Kosten und Schäden.“ 
Streitigkeiten über Heimatgebühren sind gleich- 
falls Verwaltungsrechtssachen (G v. 8. 8. 78, 
à 8 Ziff. 27, a 9 Abs 1). 
8. Heimatscheine sind amtliche Bestätigungen 
über den Besitz der Heimat. Ihre Ausstellung ist, 
soweit nicht auf Grund von Staatsverträgen an- 
ders bestimmt ist, Sache der Gemeindebehörden. 
Die Ausstellung von Heimatscheinen darf ohne An- 
gabe von Gründen weder verweigert noch verzö- 
gert werden (à 22). Heimatscheine können von den 
Gemeindeobehörden nur zum Gebrauche innerhalb 
Bayerns ausgestellt werden. Min E v. 28. 12. 99 
Z. 10 (Anl des Staatsministeriums des Innern 
S 803). 
Literatur: Seydel in Annalen 1886 S 719 ff; 
Seydel StR 2, 48—73 ; v. Riedel, Kommentar 
zum bayer. Gesetz über Heimat, Berchelichung und Auf- 
enthalt? 1898; A. Reger, Das Gesetz über Heimat, Ver- 
ehelichung und Aufenthalt usw. 1911; Th. Kuter, 
Bayer. Helmatrecht, 1905. Max v. Seydel 
(ergänzt v. J. v. Graßmann). 
Hämatscheln 
Staatsangehörigkeit, Heimatrecht § 8 
Helgoland 
Größe: 70 ha 60 a 20 am. 
Einwohner (1911): 3415 
Der letzte englische Voranschlag (für 1890) schloß 
ab mit 170 000 Mk. Der Voranschlag für 1911 
schließt mit 418 692 Mk. 
4 1. Erwerb. 12. 
1* 3. Ergebnis. 
§s 1. Die Erwerbung von Helgoland. Durch 
a XII #& I des deutsch’englischen Kolonial V##v. 
1. 7. 90 (3NKBl 127) wurde die Souveränität über die 
Entwicklung des Rechtszustandes. 
  
  
Insel H. an den Deutschen Kaiser abgetreten, 
wobei in den folgenden I§ 2—7 mehrere Vorbe- 
halte zugunsten der Bewohner der Insel und der 
englischen Staatsangehörigen gemacht wurden: 
1. Den aus dem abgetretenen Gebiete herstam- 
menden Personen wurde die Befugnis eingeräumt, 
vermöge einer vor dem 1. 1. 92 abzugebenden 
Erklärung für die britische Sraatsangehörigkeit zu 
optieren — dies ist in 6 Fällen geschehen —; 
2. die aus dem abgetretenen Gebiete herstammen- 
den Personen und ihre vor dem Tage der Unter- 
zeichnung des Abkommens geborenen Kinder 
bleiben von der Erfüllung der Wehrpflicht befreit; 
3. die zur Zeit bestehenden heimischen Gesetze und 
Gewohnheiten bleiben, soweit es möglich ist, un- 
verändert fortbestehen; 4. bis zum 1. 1. 10 darf 
der Helgoländer Zolltarif nicht erhöht werden; 
5. alle Vermögensrechte (auch das 1894 abgelöste 
Signalrecht des Lloyd), die Privatpersonen oder 
bestehende Korporationen der britischen Regie- 
rung gegenüber auf H. erworben haben, bleiben 
aufrecht erhalten; die ihnen entsprechenden Ver- 
pflichtungen gehen auf die Deutsche Regierung 
über; 6. die Rechte der britischen Fischer, bei jeder 
Witterung zu ankern, Lebensmittel und Wasser 
einzunehmen, Reparaturen zu machen, die Ware 
von einem Schiff auf das andere zu verkaufen, zu 
landen und Netze zu trocknen, bleiben unberührt. 
Nachdem die Insel vorläufig im Namen des 
Kaisers verwaltet worden war, trat sie durch Ro 
v. 15. 12. 90 (RGl 207) dem Bundesgebiete hin- 
zu, und das Reich gab gleichzeitig seine Zustim- 
mung zu der Einverleibung der Insel in Preußen. 
Die Vereinigung der Insel mit der preußischen 
Monarchie erfolgte durch preußisches G v. 18. 2.91 
(GS 11) mit Wirkung v. 1. 4. 91 ab. 
Die Insel H. bildet eine Landgemeinde des 
Kreises Süderdithmarschen (Prov. Schleswig- 
Holstein), vgl. § 2 III. 
#§ 2. Entwickelung des Rechtszustandes. 
I1I. Englisches Recht. Von den zur Zeit 
der englischen Herrschaft durch den Gouverneur 
nach Anhörung des Executive Couneil erlassenen 
Verordnungen gelten heute auf Grund der Be- 
stimmung zu 3 (s. oben § 1) im wesentlichen noch 
folgende: 
1. Ordinance Nr. 6 v. 25. 6. 64 über das Gericht von 
.Guten Männern“ für gütliche Ausgleichung von Loisen 
sachen. 
2. Ord. Nr. 3 v. 28. 2. 65 about the Fishing of the Heli- 
goland Oysterbank (Austernfischerei). 
J. Ord. Nr. 6 v. 1. 3. 65; Taxation for Ecclesiastical and 
Educationel Purposes (Kirchen- und Schulabgabe). 
4. Orb. Nr. 1 v. 1. 3. 78 a L und II; Crd. Nr. 1 v. 15. 4. 82 
a III. Ord. Nr. 4 v. 11. 6. 34 und Prollamation v. 6. 7. 86 
über den Einfuhrzoll auf Spirituosen, Wein und Bier. 
5. Ord. Nr. 1 und 4 v. 1. 5. 83 to regulate the salc otf 
Spirits by retaib (Schankkonzession). 
6. Ord. Nr. 2 v. 13. 6. 83 abont the lmport duty on 
petroleum and the save keeping of petrolcum (Einfuhrzoll 
und Aufbewahrung von Petroleum). 
7. Ord. Nr. 6 v. 2. 6. 83 for licensing retail traders 
(Konzession zum #leinhandel und zum Wandergewerbe). 
8. Ord. Nr. 2 v. 21. 1. 81 to provide for the taxation of 
Visitors luring the bathing-scason (Kurtarxec). 
9. Ord. Nr. 3 v. 10. 5. 81 about the licensing of 
Boats and Watermen and to ensure the salety and comfort 
of porsons using such Boats (Bootswesen).
	        
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