Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
392 
Helgoland — Herrenlose Sachen 
  
einer Königlichen Verordnung vorbehalten und 
erfolgte auf Grund eines Vergleiches durch B 
v. 17. 5. 93 (GS 91). Die für Rechnung der 
Gemeinde H. bisher gehobenen Zölle, Steuern 
und Abgaben fließen bis auf weiteres nach § 9 des 
Erwerbungsgesetzes in die Gemeindekasse unter 
staatlicher Leitung und Aufsicht. Z 
ich bestimmte, ähnlich wie bezüglich der 
Reichsgesetzgebung (oben II), das Einverleibungs- 
gesetz in 3 11, daß das in der Provinz Schleswig- 
Holstein geltende, durch dieses Gesetz nicht bereits 
eingeführte, Recht für H. durch Kgl Verordnung 
in Kraft gesetzt werden solle. 
Auf Grund dieser Bestimmung sind zahlreiche 
Kgl Verordnungen ergangen: 
1. B v. 22. 38. 91 (GS 39) führte 18 Gesetze und Berord- 
nungen auf H. ein, die sich in 3 Gruppen zusammenkassen 
lassen: a) die Gesetze über die Berhältnisse der Staatsbe- 
amten, d) die Gesetze über die Zulässigkeit des Rechtsweges 
und die Kompetenzkonflikte, sowie die sämtlichen Ausfüh- 
rungsgesetze zu den Reichsjustizgesetzen und c) die Gesetze 
über den Waffengebrauch des Militärs und über den Bela- 
gerungszustand. 
2. Die B v. 20. 3. 93 (GE 61) setzte das G v. 20. 5. 87 
über die Abgrenzung und die Organisation der Berufs- 
genossenschaften und 
. bie B v. 14. 1. 95 (GE 83) mehrere Gesetze privatrecht- 
lichen Inhalts, darunter die Bormundschaftsordnung auf 
der Insel H. in Kraft. 
4. Die B v. 1. 2. 97 (GS 23), die die preußischen Gesetze 
über das Schulwesen und 
5. die B v. 10. 4. 00 (GE 11) auf Grund des a 186 des 
Ec z. Bn, die das Grundbuch auf H. einführten. 
6. Endlich wurden durch B v. 1. 12. 08 (GeS 99 S 25) 
die Ausführungsgesetze zum Unterstützungswohnsitzgesetz 
einge führt und durch G v. 31. 8. 09 (G# 27) aus der Insel H. 
ein besonderer Landarmenverband gebildet. 
Die Insel ist dem Bezirke des Amtsgerichts 
Altona zugelegt, bei dem eine besondere Abteilung 
auf H. gebildet ist. 
Die Kirchenverfassung der evange- 
lisch-lutherischen Gemeinde H. wurde durch Kir- 
chen G v. 21. 3.92 und das zugehörige Staatsgesetz 
vom gleichen Tage (GS 73) geregelt und die Ge- 
meinde dem Probsteisynodalverband Süderdith- 
marschen zugeteilt. (Das Gesetz über den Aus- 
tritt aus der Kirche vom 14. 5. 73 (GSS 207) 
ist nicht einge führt; es gilt hierüber daher das 
schleswig-holsteinische Kirchenrecht). 
In gleicher Weise wie im Deutschen Reiche er- 
gingen auch in Preußen mehrere Gesetze seit dem 
I. 4. 91, von deren Geltungsbereich die Insel H. 
ausgenommen wurde, wie die Jagd O v. 15. 7. 07 
(GS 207), oder deren Inkrafttreten für H. spä- 
terer Kgl Verordnung vorbehalten blieb, z. B. 
26#|v. 4. 7. 92 F 121 f (GE 155). 
§s 3. Ergebnis. Nachdem in dem Jahre 1910 
die sog. Uebergangszeit beendet und in den Rechts- 
verhältnissen auf H. ein gewisser Abschluß ein- 
getreten ist, stimmt das auf der Insel geltende 
öffentliche und private Recht in allen wesentlichen 
Beziehungen mit dem in Schleswig-Holstein gel- 
tenden Rechte überein. Ausnahmen bestehen hier- 
von nur noch, soweit die auf der Jusel geltenden 
früheren Rechte oder Gewohnheiten geschont 
werden sollen oder soweit dies durch die örtlichen 
Verhältnisse der Insel und ihre Lage geboten ist. 
Diese Abweichungen erstrecken sich vornehmlich 
auf das gesamte Zoll= und Abgabenwesen, das 
  
Jagdrecht, Gewerberecht, Enteignungsrecht und 
die Kommunalverfassung (namentlich oben #2 III). 
Literatur: von Möller, Rechtsgeschichte der 
Insel H., 1904; Denkschrift zu dem Einverleibungsgesetz, 
Reichstagsdrucksache Nr. 145, Session 1890; Herrenhaus- 
drucksache Nr. 32, Session 1890/91; Heligoland, Orders 
Iin Councll, Denkichrift des House of Commons, 17. 7. 90. 
Sahrieldt. 
roldsamt 
LAdel Band I1, S63 
ekrendauts 
63 
Herrenlose Sachen 
(als Staatseinnahmen) 
1. Wesen und Arten dieser Staatseinnahmen. 1 2. Erb- 
lose Verlassenschaften. ## 8. Herrenlose Grundstücke. #4. Son- 
stige Erwerbsfälle. , 
HI.Besuundsrteudieferstaatseiuahs 
men. 
I. Die einzelnen deutschen Staaten führen in 
den Einnahme-Voranschlägen teils mit ausdrück- 
licher Benennung, teils ohne solche, unter Sam- 
melgruppen von Einnahmen, diejenigen Einnah- 
men auf, die dem Staat aus herrenlosen Sachen 
verschiedener Art erwachsen. Die Hauptunter- 
scheidung der Staatseinnahmen in privat-wirt- 
schaftliche und öffentlich-wirtschaftliche, die bei 
der allgemeinen Uebersicht im Art. „Abgaben“ 
gegeben worden ist, läßt sich auf diese besondere 
— ihrem finanziellen Betrage nach durchweg un- 
bedeutende — Gattung von Staatseinnahmen 
nicht gut anwenden. Ihrem ursprünglichen We- 
sen nach wären diese den privatwirtschaftlichen 
Einnahmen anzureihen, da sie nur als eine Be- 
teiligung des Biskus an dem grundsätzlich auch 
den Privaten eröffneten Erwerb aus der Zu- 
eignung herrenloser Sachen sich darstellen; die 
vielfachen gesetzlichen Bevorzugungen des Fiskus 
aber, denen ein öffentlich-rechtlicher Charakter 
nicht abzusprechen ist, wenn sie auch im Bürger- 
lichen Gesetzbuch Ausdruck gefunden haben, ver- 
leihen dieser Staatseinnahme doch auch einen 
öffentlich-wirtschaftlichen Charakter. Man tut 
deshalb gut, auf ihre Einreihung in die eine oder 
andere dieser Hauptgruppen der Staatseinnah- 
men zu verzichten und sic — was bei ihrer ver- 
hältnismäßigen Unbedeutendheit wohl berechtigt 
ist — unter die nach Ausscheidung der Haupt- 
Einnahmegruppen übrig bleibende Sammel- 
gruppe von „zufälligen“" Staatseinnahmen zu ver- 
weisen. Nach heutigem Rechtszustand denkt nie- 
mand bei diesem Einnahmeposten — abgesehen 
etwa von der Einnahme aus erblosen Verlassen- 
schaften (§#2) — zunächst an eine Finanzquelle; es 
handelt sich vielmehr bei der Aufrechterhaltung 
der Bestimmungen über die Sonderansprüche des 
Fiskus an gewisse herrenlose Sachen, für die auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.