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Helgoland — Herrenlose Sachen
einer Königlichen Verordnung vorbehalten und
erfolgte auf Grund eines Vergleiches durch B
v. 17. 5. 93 (GS 91). Die für Rechnung der
Gemeinde H. bisher gehobenen Zölle, Steuern
und Abgaben fließen bis auf weiteres nach § 9 des
Erwerbungsgesetzes in die Gemeindekasse unter
staatlicher Leitung und Aufsicht. Z
ich bestimmte, ähnlich wie bezüglich der
Reichsgesetzgebung (oben II), das Einverleibungs-
gesetz in 3 11, daß das in der Provinz Schleswig-
Holstein geltende, durch dieses Gesetz nicht bereits
eingeführte, Recht für H. durch Kgl Verordnung
in Kraft gesetzt werden solle.
Auf Grund dieser Bestimmung sind zahlreiche
Kgl Verordnungen ergangen:
1. B v. 22. 38. 91 (GS 39) führte 18 Gesetze und Berord-
nungen auf H. ein, die sich in 3 Gruppen zusammenkassen
lassen: a) die Gesetze über die Berhältnisse der Staatsbe-
amten, d) die Gesetze über die Zulässigkeit des Rechtsweges
und die Kompetenzkonflikte, sowie die sämtlichen Ausfüh-
rungsgesetze zu den Reichsjustizgesetzen und c) die Gesetze
über den Waffengebrauch des Militärs und über den Bela-
gerungszustand.
2. Die B v. 20. 3. 93 (GE 61) setzte das G v. 20. 5. 87
über die Abgrenzung und die Organisation der Berufs-
genossenschaften und
. bie B v. 14. 1. 95 (GE 83) mehrere Gesetze privatrecht-
lichen Inhalts, darunter die Bormundschaftsordnung auf
der Insel H. in Kraft.
4. Die B v. 1. 2. 97 (GS 23), die die preußischen Gesetze
über das Schulwesen und
5. die B v. 10. 4. 00 (GE 11) auf Grund des a 186 des
Ec z. Bn, die das Grundbuch auf H. einführten.
6. Endlich wurden durch B v. 1. 12. 08 (GeS 99 S 25)
die Ausführungsgesetze zum Unterstützungswohnsitzgesetz
einge führt und durch G v. 31. 8. 09 (G# 27) aus der Insel H.
ein besonderer Landarmenverband gebildet.
Die Insel ist dem Bezirke des Amtsgerichts
Altona zugelegt, bei dem eine besondere Abteilung
auf H. gebildet ist.
Die Kirchenverfassung der evange-
lisch-lutherischen Gemeinde H. wurde durch Kir-
chen G v. 21. 3.92 und das zugehörige Staatsgesetz
vom gleichen Tage (GS 73) geregelt und die Ge-
meinde dem Probsteisynodalverband Süderdith-
marschen zugeteilt. (Das Gesetz über den Aus-
tritt aus der Kirche vom 14. 5. 73 (GSS 207)
ist nicht einge führt; es gilt hierüber daher das
schleswig-holsteinische Kirchenrecht).
In gleicher Weise wie im Deutschen Reiche er-
gingen auch in Preußen mehrere Gesetze seit dem
I. 4. 91, von deren Geltungsbereich die Insel H.
ausgenommen wurde, wie die Jagd O v. 15. 7. 07
(GS 207), oder deren Inkrafttreten für H. spä-
terer Kgl Verordnung vorbehalten blieb, z. B.
26#|v. 4. 7. 92 F 121 f (GE 155).
§s 3. Ergebnis. Nachdem in dem Jahre 1910
die sog. Uebergangszeit beendet und in den Rechts-
verhältnissen auf H. ein gewisser Abschluß ein-
getreten ist, stimmt das auf der Insel geltende
öffentliche und private Recht in allen wesentlichen
Beziehungen mit dem in Schleswig-Holstein gel-
tenden Rechte überein. Ausnahmen bestehen hier-
von nur noch, soweit die auf der Jusel geltenden
früheren Rechte oder Gewohnheiten geschont
werden sollen oder soweit dies durch die örtlichen
Verhältnisse der Insel und ihre Lage geboten ist.
Diese Abweichungen erstrecken sich vornehmlich
auf das gesamte Zoll= und Abgabenwesen, das
Jagdrecht, Gewerberecht, Enteignungsrecht und
die Kommunalverfassung (namentlich oben #2 III).
Literatur: von Möller, Rechtsgeschichte der
Insel H., 1904; Denkschrift zu dem Einverleibungsgesetz,
Reichstagsdrucksache Nr. 145, Session 1890; Herrenhaus-
drucksache Nr. 32, Session 1890/91; Heligoland, Orders
Iin Councll, Denkichrift des House of Commons, 17. 7. 90.
Sahrieldt.
roldsamt
LAdel Band I1, S63
ekrendauts
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Herrenlose Sachen
(als Staatseinnahmen)
1. Wesen und Arten dieser Staatseinnahmen. 1 2. Erb-
lose Verlassenschaften. ## 8. Herrenlose Grundstücke. #4. Son-
stige Erwerbsfälle. ,
HI.Besuundsrteudieferstaatseiuahs
men.
I. Die einzelnen deutschen Staaten führen in
den Einnahme-Voranschlägen teils mit ausdrück-
licher Benennung, teils ohne solche, unter Sam-
melgruppen von Einnahmen, diejenigen Einnah-
men auf, die dem Staat aus herrenlosen Sachen
verschiedener Art erwachsen. Die Hauptunter-
scheidung der Staatseinnahmen in privat-wirt-
schaftliche und öffentlich-wirtschaftliche, die bei
der allgemeinen Uebersicht im Art. „Abgaben“
gegeben worden ist, läßt sich auf diese besondere
— ihrem finanziellen Betrage nach durchweg un-
bedeutende — Gattung von Staatseinnahmen
nicht gut anwenden. Ihrem ursprünglichen We-
sen nach wären diese den privatwirtschaftlichen
Einnahmen anzureihen, da sie nur als eine Be-
teiligung des Biskus an dem grundsätzlich auch
den Privaten eröffneten Erwerb aus der Zu-
eignung herrenloser Sachen sich darstellen; die
vielfachen gesetzlichen Bevorzugungen des Fiskus
aber, denen ein öffentlich-rechtlicher Charakter
nicht abzusprechen ist, wenn sie auch im Bürger-
lichen Gesetzbuch Ausdruck gefunden haben, ver-
leihen dieser Staatseinnahme doch auch einen
öffentlich-wirtschaftlichen Charakter. Man tut
deshalb gut, auf ihre Einreihung in die eine oder
andere dieser Hauptgruppen der Staatseinnah-
men zu verzichten und sic — was bei ihrer ver-
hältnismäßigen Unbedeutendheit wohl berechtigt
ist — unter die nach Ausscheidung der Haupt-
Einnahmegruppen übrig bleibende Sammel-
gruppe von „zufälligen“" Staatseinnahmen zu ver-
weisen. Nach heutigem Rechtszustand denkt nie-
mand bei diesem Einnahmeposten — abgesehen
etwa von der Einnahme aus erblosen Verlassen-
schaften (§#2) — zunächst an eine Finanzquelle; es
handelt sich vielmehr bei der Aufrechterhaltung
der Bestimmungen über die Sonderansprüche des
Fiskus an gewisse herrenlose Sachen, für die auch