Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Hinterlegungswesen (I. Preußen — II. Bayern) 
  
Liüteratur: Zu 11: Hahn, Ö. Gesetz, Kommentar, 
1896; Leyers, Die H. in Gegenwart und Zukunft, 1908. 
Zu 1 2: Eine orientierende Zusammenstellung der maß- 
gebenden Bestimmungen gibt Kleeis, Das neue Recht 
der H., 1912. Nofsin. 
Binterbliebene · 
Witwen= und Waisenpension, Invaliden= 
versicherung 
Hinterlegungswesen 
OK = Hinterlegungskasse; HSt = Hinterlegungestelle! 
I. Preußen 
Für das HWesen scheint eine einschneidende Um- 
bildung bevorzustehen. Unter dem 10. 6. 12 ist der 
„Entwurf einer Hinterlegungsordnung"“ dem Her- 
renhause zur weiteren Veranlassung zugegangen 
(Drucks. Nr. 151). Es wird davon abgesehen, an 
dieser Stelle den gegenwärtigen Rechtsstand wie- 
derzugeben, da er voraussichtlich in Kürze durch 
eine abweichende Regelung überholt sein wird. 
Die Darstellung des Gegenstands wird deshalb 
bis zum Schlusse dieses Bandes aufgeschoben. 
II. Banern 
5 1. Einleitung. s 2. Hinterlegungsstellen. 3 3. Hinter- 
legungever fahren. # 4. Hinterlegung bei den Notariaten. 
5 5. Hinterlegungsgebühren. 
#1. Einleitung. Man unterscheidet zwei Arten 
des HW: das der Gerichte und das der Verw- 
Behörden. Bis zum 1. 7. 62, dem Zeitpunkte der 
; lichen HSt zusammen um die gleiche Zeit nur etwao 78 Mil- 
gänzlichen Trennung von Justiz und Verwal- 
tung in Bayern (GVe v. 10. 11. 61 — GBl 209 
—)yv sind beide Arten einheitlich durch die V v. 
22. 12. 40 über die Behandlung der Gerichts= und 
Administrativdepositen (Reg Bl 1841 S 33) ge- 
regelt. Für die Verw Behörden ist diese Verord- 
nung auch bis jetzt maßgebend und der Hauptsache 
nach unverändert geblieben. Das HW der Ge- 
richte aber hat seitdem besondere Regelung und 
wiederholte Umgestaltung erfahren durch die V 
v. 28. 5. 62 (Reg Bl 1077), v. 8. v. 79 (GBhl 1115), 
v. 25. 9. 79 (GV Bl 1300), v. 17. 10. 88 (GWBl 
219), endlich durch die OO v. 18. 12. 99 (G##l.5 
1033) und die zugehörigen Gebührenvorschriften 
und Ausführungsvorschriften. Der Grund der 
sich hier zeigenden Verschiedenheit der Entwicke- 
lung ist der, daß seit 1862 die Einrichtung der 
.. .. . . 
VerwBehörden und das Verfahren der inneren 
Verwaltung im wesentlichen unverändert geblie— 
ben sind, während die Einrichtung und das Ver- 
fahren der Gerichte durch das Reichsrecht und seine 
Wandlungen wiederholte Aenderungen erlitten 
haben. Immerhin sind sachlich in ihren Grund- 
zügen die Vorschriften für die Verw Behörden und 
die Gerichte einander ähnlich geblieben. Im nach- 
folgenden ist darum hauptsächlich das gerichtliche 
HW, dessen Bedeutung weitaus überwiegt, dar- 
  
  
  
  
gestellt, die Darstellung des HW der Verw Behör- 
den aber mehr auf die Hervorhebung seiner Unter- 
schiede vom gerichtlichen beschränkt. 
+ 2. Die Hinterlegungsstellen. Nach dem 
Bayer. AG z. GVG a 76 Abs 1, 3 (GVBl 1879 
S273) in der Fassung durch a 167 Nr. XXII des 
AG z. B# (Beilage zu Nr. 28 des GVl 1899), 
ist bestimmt, daß für die gerichtlichen Hbei den 
Amtsgerichten Ht errichtet werden, daß 
aber auch die Staatsregierung die Besorgung der 
H der Königlichen Bank — einer staatli- 
chen Anstalt mit der Hauptniederlassung in Nürn- 
berg und vielen Zweigniederlassungen — über- 
tragen kann. Die Staatsregierung hat von der 
ihr erteilten Ermächtigung in doppelter Art Ge- 
brauch gemacht. Sie hat zunächst an denjenigen 
Amtsgerichtssitzen, wo sich Niederlassungen der 
Kgl Bank befinden, und das sind insbesondere alle 
größeren Städte, die H im Ganzen der Kgl Bank 
übertragen und setzt diese Uebertragungen fort, 
so oft sich das Netz der Niederlassungen der Kgl 
Bayerischen Bank erweitert (GVBl 1899 S 1249; 
1900 S 161; 1901 S 10, 459; 1904 S 247; 1905 
S3, 41; 1906 S 884; 1908 S 1001). Die Staats- 
regierung hat fernerhin bestimmt, daß bei der Kg 
Bank, auch soweit diese für den Bezirk des be- 
treffenden Amtsgerichts nicht ohnehin Ht ist, 
die H dann erfolgen kann, wenn der Hinterleger der 
Kgl Bank die Verwaltung der hinterlegten Sache 
nach den für die Verwaltung offener Depots gel- 
tenden Grundsätzen überträgt. Hiernach ist die 
Kgl Bank zur HSt erklärt: für offene Depots 
(d. h. zur Verwahrung und Verwaltung überge- 
bener Massen) unbeschränkt für das ganze König- 
reich, im übrigen für den Bezirk bestimmter (grö- 
ßerer) Amtsgerichte. 
Von welcher Bedeutung die Erklärung der Kal Bank 
zur allgemeinen HSt für offene Depots ist, ergibt sich 
daraus, daß am Schlusse des Jahres 1910 rund 105 Millio- 
nen Mark zu offenem Depot hinterlegt waren, während 
die Gesamtsumme der übrigen, nur zur Verwahrung hin- 
terlegten Massen bei der Kgl Bank und den amtsgericht- 
lionen Mark betrug. Gleichzeitig ist aber auch hieraus er- 
sichtlich, daß bei den amtegerichtlichen H St nur ein ver- 
hältniomäßig geringer und durch die Ausdehnung des Bank- 
netzes immer noch sich vermindernder Teil der Gesamt- 
masse verwahrt ist. 
Für das HW der Verw Behörden ist eine der 
ausschließlichen Berufung der Amtsgerichte ent- 
sprechende Beschränkung nicht getroffen. Es gilt 
vielmehr der Grundsat, daß jede staatliche Verw- 
Bohörde für den Vereich ihrer örtlichen und sach- 
lichen Zuständigkeit selbst die HSt abgibt. Auch 
davon, daß an Stelle einzelner Verw Behörden 
die Kgl Bank zur HSt berufen wäre, ist nicht die 
Rede. Nur die Vorschrift findet sich, daß Bar- 
massen, um nicht längere Zeit nutzlos zu liegen, 
bei der Kgl Bank angelegt werden sollen. 
Sie gehört aber ebenso wie die zahlreichen Vor- 
schriften, nach denen gewisse in öffentlicher Ver- 
wahrung und Verwaltung befindliche Massen 
(Kommunal= und Stiftungsvermögen) bei be- 
stimmten Banken in offenes Depot gegeben wer- 
den dürfen oder sollen, nicht dem Rechte der Ein- 
richtung der HSt an, sondern dem Rechte der 
Verwaltung der hinterliegenden Massen. 
Die Verfassung der einzelnen HSt ist bei den 
Amtsgerichten, der Bank und den Verw Behörden
	        
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