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Hohenzollernsche Lande
„Allmand“ ausgeschieden und der Buürger-
schaft zur Benutzung überlassen. Dieses Allmand-
nutzungsrecht ordnet die H. GemO in den ## 39
bis 52 unter Loslösung des Allmandrechts vom
Bürgerrechte und Zulassung sämtlicher Ge-
meindeangehörigen bei Erfüllung bestimmter Vor-
aussetzungen. Die Allmandnutzung erfolgt ent-
weder so, daß der Ertrag der einheitlich bewirt-
schafteten Allmanden unter die Bezugsberechtigten
verteilt wird, oder so, daß die Allmanden in realen
Teilen den Einzelnen zur Bewirtschaftung und
Benutzung zugewiesen werden. Zu dem Allmand-
gut werden auch die Gemeindewaldungen gerech-
net, jedoch nur insofern und insoweit, als aus dem
Gesamtertrage derselben die den Berechtigten
nach Herkommen oder geschriebenem Recht zu-
stehende Holzmenge zu entnehmen ist. Es dient
also nicht eine bestimmt abgegrenzte Fläche der
Gemeindewaldungen Allmandzwecken. Eine reale
Verteilung unter die Genußberechtigten ist bei den
Waldungen meistens ausgeschlossen. Die All-
mand-Nutzung trägt vielleicht zur Seßhaftmachung
der Bevölkerung bei und ermöglicht ein gewisses
Durchschnitts= oder Mindesteinkommen an Brenn-
holz und Feldfrüchten.
Für die Verwaltung der Gemeinde= und
Anstaltswaldungen gilt das Gemeinde-
forst G v. 22. 4. 02 (GS 95). Es lehnt sich äußerlich
an zwei andere preußische Gesetze an; in seinem
ersten Teile folgt es dem Gesetze, betreffend die
Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen
Anstalten gehörigen Holzungen in den östlichen
Provinzen v. 14. 8. 76 (GS 373), in seinem zwei-
ten Teile dem Gesetz, betreffend die Forstschutz-
beamten der Gemeinden und öffentlichen Anstal-
ten im Reg Bezirk Wiesbaden usw. v. 12. 10. 97
(GSe 411). Wesentliche Unterschiede gegen-
über dem Forstgesetz von 1876 ergeben sich durch
die Forderung der vollen Beförsterung, ge-
genüber dem Wiesbadener Forstgesetz durch die
Nichtforderung der Anstellung auf Lebenszeit und
der Pensionsberechtigung für die Forstschutz-
beamten. Forstwesen.)
Als Gemeindeanstalten bestehen die öffent-
lichen Volksschulen. Für das Volks-
schulwesen sind grundlegend und heute noch nach
verschiedenen Richtungen hin in Geltung die all-
gemeine Schulordnung im ehemaligen Fürsten-
tum Hohenzollern-Hechingen v. 1. 6. 33, sowie die
Schul O für die israelitische Gemeinde in He-
chingen v. 23. 4. 36 und, im ehemaligen Fürsten-
tum Hohenzollern-Sigmaringen, die allgemeine
Schul O v. 6. 11. 1809. Für die Volksschulunter-
haltung und das Lehrerbesoldungswesen gelten
die für die ganze Monarchie ergangenen Gesetze.
An öffentlichen Volksschulen bestanden im Jahre 1910:
115 katholische Schulen mit 197 Lehrkräften, 3 cvangelische
Schulen mit 6 Lehrkräften, 2 israelitische Schulen miWt 2
Lehrkräften. Evangelische Privatschulen sind eingerichtet
in Gammertingen, Haidpost. Straßberg, Bietenhausen und
Dettingen. Die Anzahl der katholischen Schulkinder beträgt
11 797, die der evangelischen 311, die der israelitischen 38.
§* 3. Die Verwaltungsstellen. Die H. L. bilden
den RegBezirk Sigmaringen. Die Vv. 7. 1. 52
und bezw. der AE v. 18. 1. 54 (GS 47) ordnete
die Regierung den Ministerien direkt unter. Der
Wirkungskreis der Regierung, welche aus einem
Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von
Räten und technischen Hilfsarbeitern in einer Ab-
teilung besteht, umfaßt nach der V v. 7. 1. 52 die
Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten,
die in den übrigen Teilen der Monarchie den Ober-
präsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stell-
vertretung der obersten Staatsbehörden, den Re-
gierungen überwiesen sind, sofern nicht eine aus-
drückliche Ausnahme hiervon angeordnet ist. Des-
halb ist auch die Reg Instr v. 23. 10. 1817 samt
den dazu ergangenen späteren Vorschriften, wenn
auch mit verschiedenen Abänderungen, für an-
wendbar erklärt worden. Die neuen Reformge-
sebe sind auch in den H. L. in Kraft getreten, wenn
auch mit mancherlei Abänderungen. Zunächst
bestimmt 95 LV0, daß in den H. L., soweit die
Gesetze nicht anderes bestimmen, an die Stelle des
Oberpräsidenten und des Provinzialrats der zu-
ändige Minister tritt, selbstverständlich vorbehalt-
ich der der Regierung, an deren Stelle jetzt der
Reg Präsident getreten ist, übertragenen Zustän-
digkeiten; an die Stelle des Kreises der Oberamts-
bezirk, an die Stelle des Landrats der Oberamt-
mann, an die Stelle des Kreisausschusses der
Amtsausschuß. Ferner werden nach LVG + 21
die Geschäfte der Regierung zu Sigmaringen, so-
weit sie zur Zuständigkeit der Reg Abteilung des
Innern gehören, nach Maßgabe des & 18 vom
Reg Präsidenten verwaltet. Endlich bestimmt
#35 LVG: „In den H. L. kommen in betreff
des Bezirksausschusses die Bestimmungen der
# 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe zur
Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder
von dem Landesausschusse aus der Zahl der zum
Kommunallandtage wählbaren Angehörigen des
Landeskommunalverbandes gewählt werden. Der
Reg Präsident, die Oberamtmänner und die Be-
amten des Landes-Kommunalverbandes sind von
der Wählbarkeit ausgeschlossen.“
Die H. L. sind nicht in Kreise, sondern in vier
Oberamtsbezirke, an deren Spitze ein
vom Könige ernannter Oberamtmann steht, ein-
geteilt, der nach § 10 V v. 7. 1. 52 die Obliegen-
heiten des Kreislandrats in denjenigen Fällen
wahrzunehmen hat, wo nach den in den H. L.
eingeführten Gesetzen, Verordnungen und Ein-
richtungen des übrigen Teils der Monarchie die
Mitwirkung des Kreislandrats eintritt. Dem-
entsprechend hat auch § 5 LV bestimmt, daß an
die Stelle des Landrats der Oberamtmann und
an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsaus-
schuß tritt, soweit es sich um die Wahrnehmung
von Geschäften der allgemeinen Landesverwal-
tung handelt. Kreisdeputierte gibt es in H. nicht.
Der Oberamtmann wird von einem benachbarten
Oberamtmann oder vom Oberamtssekretär ver-
treten.
Kiteratur: Ueber die wirtschaftlichen Berhältnisse
gibt der alljährlich erscheinende Jahresbericht der Zentral-
stelle des Vereins für Landwirtschaft und Gewerbe in Hohen-
zollern umfassenden Ausschluß. — Zingeler, Statisti-
sches Hof., Hand-- und Adreßbuch für H., 1897; Cramer,
Die Grasschaft H., 1873; Stehle, Geographie und Hei-
matkunde der H. Lande, 1884; H. Keßler, Beschreibung
der H. Lande, 1893; Egler-Ehrenberg, Chronik
der Stadt Hechingen, 1906; Hülsemann, Zusammen-
stellung der für den hohenzollernschen Landes-Kommunal-
Verband geltenden Gesetze, Verordnungen, Reglements
usw., 1907; Builer, Sammlung der Gesetze über die
Pol Verwaltung in den H. Landen, 1859; Bailer, Samm-