Hypothekenbanken
41
lung der Gesetze über das Elementarschulwesen in den
O. Landen, 1864;: Graf Adelmann von Udel.
mannsfelden, Die Grundlagen der Berfassung und
des Berw Systems der H. Fürstentümer, 1899; Hodler,
Das partikuläre Zivilrecht der H. Lande, 1893; Cramer,
Das H. eheliche Güterrecht, 1885; Bisinger, Geschichte
und Organisation der Spar= und Leihkasse für die H. Lande,
1907. Graf Brühl.
Bundesteuer
Luxussteuer
ygiene
deibshtene n
—. — —— —
Hypothekenbanken
#5 1. Begriff und Entwicklung. # 2. Das geltende Recht
(Allgemeines). 1 3. Tätigkeit der Hypothekenbanken. 14.
Staatsaussicht.
(16 = Hypothek, OB = Hypothekenbank; PfB.— Pfand-
brief.)
z 1. Begriff und Entwicklung. Die HB sind
kaufmännische Unternehmungen (nach der Legal-
definition des ReichsHB Gesetzes nur Aktienge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften auf Ak-
tien), welche die hypothekarische Beleihung von
Grundstücken gewerbsmäßig betreiben und sich die
Mittel hierzu durch Ausgabe von Schuldverschrei-
bungen (Hypothekenpfandbriefen) verschaffen. Von
den landwirtschaftlichen Kreditinstituten [#I unter-
scheidet sie rechtlich und wirtschaftlich der auf ge-
schäftlichen Erwerb gerichtete Charakter und regel-
mäßig auch das nicht auf einen bestimmten Be-
zirk beschränkte Geschäftsgebiet.
Die ältesten HB. stammen aus der Zeit, da
sich im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts ein
energischer Umschwung auf dem Gebiete des Kre-
ditwesens vollzog. Auf dem Lande führten die
Durchführung der Agrarreformen, die Preis-
steigerung landwirtschaftlicher Produkte, die da-
durch bewirkte Steigerung der Reinerträge und
die infolge der Fortschritte der Wissenschaften
und der Technik rationeller gestaltete Landwirt-
schaftspflege, die dadurch gesteigerte Intensität
des landwirtschaftlichen Betriebes notwendig zu
einem höheren Kreditbedürfnis des ländlichen
Grundbesitzers. Gleichzeitig stieg das Kredit-
bedürfnis in den Städten, weil die durch den Auf-
schwung von Industrie und Handel stetig wach-
sende Bevölkerung zu einer Ausdehnung der
Städte, damit zu einer Steigerung der Boden-
werte führte, und diese wieder eine Erweiterung
der Beleihungsgrenze im Gefolge hatte. Dieser
wachsenden Nachfrage nach Hypothekarkredit
stand aber nicht ein gesteigertes Angebot von Geld-
gebern gegenüber, welche, wie bisher, dic beste
Anlage ihres Kapitals in einer sicheren Hypothek
erblickten, vielmehr wandte sich das Kapital mehr
und mehr den damals aufkommenden Staats-,
Eisenbahn= und Industriepapieren zu. So stellte
sich das Bedürfnis einer Organisation des Grund-
kredites, insbesondere des städtischen Grund-
kredites, immer dringlicher heraus. Der erste
Versuch der Errichtung einer HB erfolgte in
Frankreich im Jahre 1824. Es folgte im Jahre
1835 in Belgien die Gründung der caisse hypo-
thécaire, und von vorbildlichem Einflusse für
Deutschland wurde die Anfang der fünfziger Jahre
in Paris errichtete société du credit foncier de
France. Verschiedene mittel- und süddeutsche
Staaten halfen der „Hvpothekennot" des Grund-
besitzes dadurch ab, daß sie selbst Kreditinstitute
gründeten und mit Staatsmitteln dem Grund-
besitz zu Hilfe kamen. Preußen stand, nach einem
wenig gelungenen Versuche im Jahre 1838, das
„Königliche Kreditinstitut für Schlesien“ zu grün-
den, noch über zwei Jahrzehnte, trotz aller Ein-
gaben der bedrängten Grundbesitzer, trotz zahl-
loser Projekte, welche HBB nach dem Vorbilde der
preußischen Landschaften bilden wollten, aus dem
Standpunkt, das Bedürfnis nach neuen Kredit-
instituten zu verneinen, da diese den häufigen
Güterwechsel unterstützten und die Möglichkeit
der Verschuldung erleichterten. Erst die Denk-
schrift des Direktors des statistischen Bureaus
Ernst Engel (1862) gab den Anstoß zum Erlaß der
Normativbestimmungen von 1863/67. Nach die-
sen war zur Eröffnung und Führung des HBGe-
werbes eine besondere Konzession nicht erforder-
lich, sondern es genügte die Beobachtung der fest-
gesetzten Normen. Diese von der Praxis und auch
von der Regierung selbst sehr bald als untauglich
anerkannten Normen, untauglich, weil sie die
Banken zu sehr unter staatliche Bevormundung
Kellten und in ihrer Entwicklungsfähigkeit durch
en festen Maßstab des Grundsteuerreinertrages
bezw. Gebäudesteuernutzungswertes für die Ta-
xrierung der Pfandobjekte einengten, wurden
gleichwohl erst im Jahre 1893 durch freiere Nor-
mativbestimmungen ersetzt. Zwischendurch hatte
der Preußische Staat die Gründung der „Preußi-
schen Zentralbodenkredit-Aktiengesellschaft" ge-
stattet, welche er von Befolgung der wichtigsten
Normativbestimmungen unabhängig stellte.
Eine reichsgesetzliche Regelung
des HBWesens war zweimal in den Jahren 1868
und 1879 ins Auge gesaßt worden. Das für das
ganze Reich geltende Bürgerliche Gesetzbuch und
das neue Handelsgesetzbuch aber boten erst die
geeigneten Unterlagen für ein die Verhältnisse
aller im Deutschen Rciche niedergelassenen HB
regelndes Gesetz. Dieses ist am 13. 7. 99 erlassen
(Roaol 375) und am 1. 1. 00 in Kraft getreten.
Die Statistik (für 1910) zeigt bei den einzelnen HV
starke Unterschiede. Nach ihrem Kapital voran steht die
Bayrische Hypotheken- und Wechselbank (60 Mill. Mk. Ka-
pital, 136 Dividende), Preuß. HAktienbank (50,6 Mill. Mk.,
6% ), Bayrische Vereinsbank (15 Mill. Mk., 9%), Preuß.
Zentralbodenkreditbank (144,4 Mill. Mk., 9 1½05), Bayrische
Handelebank (35,6 Mill. Mk., 8,05%)0, Preuß. Bodenkredit-=
aktienbank (30 Mill. Mk., 8%), Württemb. Vereinsbank
(30 Mill. Mk., 7°%), HB in Hamburg (30 Mill. Mk., 92.
Die kleinsten B sind: Mecklenburg- Strelitzer (3,4 Mill. Mk.,
405%), Hannover Bodenkreditbank (3 Mill. Mk., 6%), Landw.
Kreditbank Frankfurt (1909: 1 Mill. Mk., 2%00.
& 2. Das geltende Recht (Allgemeines).
Das HBv. 13. 7. 99 regelt nicht die Verhältnisse
sämtlicher Bodenkreditanstalten, vielmehr nach
einer in §1 gegebenen Definition nur derjenigen,
welche Aktiengesellschaften oder Kommanditgesell-