Hypothekenbanken
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die Taxgrundsätze im wesentlichen noch auf die
Bestimmungen für die Aufnahme gerichtlicher
Taxen des 6. Titels Teil II der im Jahre 1797
verkündeten Pr. Allg. Ger O. zurück. Die dringliche
Reform dieser Taxbestimmungen hat die Preu-
ßische Regierung auch wiederholt zugesagt. Das
Wichtigste an der Reform ist. daß der Modus für die
Auswahl der Taxatoren reformiert wird, vielleicht
in dem Sinne, daß den Gemeindebehörden oder
Organen des Handelsstandes nicht nur Auswahl
und Bestallung der örtlichen Taxatoren, sondern
auch eine ständige Ueberwachung ihrer Geschäfts-
tätigkeit übertragen wird.
Ebenfalls durch eine Anweisung sind die Grund-
züge der Bedingungen für die Gewährung hypo-
thekarischer Darlehen von der H festzustellen
(* 15 d. G). Diese Anweisung soll einerseits der
Aufsichtsbehörde ermöglichen, auf den Inhalt der
Darlehnsbedingungen ingecigneter Weise
einzuwirken, andererseits dem Darlehnssuchenden
die Möglichkeit geben, die Bedingungen vorher zu
prüfen. Die hypothekarischen Darlehen sind in
Geld zu gewähren (§ 14). Um die Rechtslage des
der Bank gegenüber wirtschaftlich schwächeren
Hchuldners zu sichern, ist dem Schuldner ur-
kundlich Kündigungs= und Rückzahlungsrecht ein-
zuräumen und darf die Kündigungefrist nicht 9
Monate überschreiten (§ 18). Bei H, deren Til-
gung durch Amortisation bedungen ist, darf sich
die Bank kein Kündigungsrecht ausmachen (§7 19).
Der Beginn der Amortisation darf nur auf 10
Jahre hinausgeschoben werden (7 20).
2. Im Interesse einer weitgehenden Publizität
ist eine halbjährige Bekanntmachung des Gesamt-
betrages der umlaufenden PfB und der in das
HRegister eingetragenen H und Wertpapiere vor-
geschrieben (§ 23), ebenso ist ausführlich spezifi-
ziert, welche Angaben die Jahresbilanz und der
Geschäftsbericht einer HB enthalten muß (§# 24,
28). Um größere Kursschwankungen zu verhüten,
trifft eine Vorschrift (§ 25) Fürsorge, daß ein bei
der Ausgabe von Pf entstandenes Disagio,
anstatt es ganz zu Lasten des Jahres zu verrech-
nen, in welchem die Ausgabe der Ps erfolgt ist,
auf mehrere Jahre verteilt werden kann. An-
dererseits legt das Gesetz für bestimmte Fälle der
H eine Beschränkung hinsichtlich der Verwen-
dung des bei der Ausgabe von Pf erzielten
Agios auf (§ 26).
Eine Frage, an deren befriedigender Lösung
sich die Theorie des HBechts vor 1900 verschie-
dentlich versucht hatte, war die, wie man die PfB-
Gläubiger dahin sicherte, daß die als Unter-
lage der Pfhm dienenden H auch für den Fall,
daß diese Unterlagen einmal in Anspruch genom-
men werden müßten, insbesondere auch für den
Konkursfall vorhanden wären. Die Verschleude-
rung während der Dauer des normalen Ge-
schäftsbetriebes verhindert jetzt die oben bespro-
chene Einrichtung des Treuhänders, von der Ein-
räumung eines Pfandrechts der PfBGläubiger an
den zur PfB-Deckung bestimmten Werten hat man
aber mit Rücksicht auf praktische Schwierigkeiten
abgesehen. Das HBesetz beschränkt sich darauf,
den PfBläubigern ein Vorzugsrecht im
Konkurse der HB einzuräumen. Das Vor-
zugsrecht wird durch die Eintragung in das sogen.
HRegister erworben. Die zur Deckung der Huf
bestimmten H sind von der Bank einzeln in ein
Register einzutragen. In Ansehung der Befriedi-
gung aus den in das HRegister eingetragenen H
und Wertpapieren (für welche letztere ein gleiches
Register besteht) gehen die Forderungen der
PfB Gläubiger den Forderungen aller anderen
Konkursgläubiger vor. Die PfB Gläubiger haben
unter einander gleichen Rang (5 35). Nach dem
Gesetze betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen (§# 18, 19)
hat das Konkursgericht unverzüglich eine Ver-
sammlung der PfBGläubiger zu berufen, um
über die Bestellung eines gemeinsamen Vertre-
ters im Konkursverfahren zu beschließen.
Die Frage der Mündelsicherheit der
HPfB hat das Reichs Besetznicht geregelt. Maß-
gebend ist a 212 E BG, welcher bestimmt:
„In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vor-
schriften, nach welchen gewisse Wertpapiere zur
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt
sind“. In den süddeutschen Staaten besitzen die
PfB der meisten HB die Mündelsicherheit, Preu-
wßen hat sie ihnen, trotz wiederholter dahinzielender
Eingaben, versagt.
Die Pf# der meisten deutschen HB sind Reichs-
bank-lombardfähig. Ihr Zinsfuß bewegt sich
zwischen 3 und 40% Die Massenproduktion 40iger
Staats-, Kommunal= und Industrieobligationen
veranlaßte im Jahre 1907 2 HB auch einen Typus
4 ½5oiger Obligationen zu schaffen.
II. Neben dem Beleihungs- und PfBEmissions-
geschäfte gestattet das Gesetz (§ 5) den HB eine
Reihe Nebengeschäfte, wie das Kom-
missionsgeschäft in Wertpapieren, das Lombard-
geschäft, die Depositenannahme und besonders
die Geschäfte der sogen. Kommunal= und Klein-
bahndarlehen (§# 41, 42). Auf Grund nicht
hypothekarischer Darlehen, die an inländische Kör-
perschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen
Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine
solche Körperschaft ausgeliehen sind, darf die HB
Kommunal-Obligationen ausgeben, welche eben-
falls Schuldverschreibungen auf den Inhaber sind
wie die Pim, börsengängig gehandelt werden wie
diese und vor ihnen gencrell den Vorzug der Mün-
delsicherheit haben. Auf Grund von Darlehen, die
an inländischen Kleinbahnunternehmungen gegen
Verpfändung der Bahn oder gegen Uebernahme
der vollen Garantie durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechtes gewährt sind, darf die HB
Kleinbahn-Obligationen ausgeben. Auf beide
Arten von Schuldverschreibungen wie auf die
ihnen zugrunde liegenden Darlehnsgeschäfte fin-
den im wesentlichen die für die PfB und die
ihnen unterliegenden H gegebenen Bestimmungen
analoge Anwendung. Dem Geschäftszweige der
Ausgabe von Kommunal-Obligationen, welcher
neuerdings einen ziemlichen Ausschwung genom-
men hat, widmen sich etwa ein Viertel der deut-
schen HB., dem Zweige des Kleinbahn-Obliga-
tionengeschäftes noch weniger Banken, darunter
insbesondere die Preußische PsfBank Berlin,
welche als die Schöpferin dieser Geschäftsgattung
bezeichnet werden darf.
ä4. Staatsaufsicht. Auf diesem Prinzip
steht das Reichshypothekenbankgesetz (§## 3, 4).
Die Aufsicht kommt dem Bundesstaate zu, in wel-
chem die Bank ihren Sitz hat. Sie erstreckt sich
auf den gesamten Geschäftsbetrieb der Bank. Die
Aufsichtsbehörden sind befugt, alle Anordnungen