Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Innungen (Mitglieder) 
  
16. Auflösung der J;: I7. Geg. F. die öffentlichen 
Blätter für ihre Bekanntmachungen (83 Abs 2). 
Das Statut ist der höheren VerwBehörde 
(Preußen Bezirksausschuß, Berlin Polizeipräsi- 
dent, sonst wie S 4267) zur Genehmigung vorzu- 
legen. Abgesehen von § 84 Abf 2 darf diese nur 
versagt werden, wenn für den JBezirk eine ent- 
sprechende I schon besteht. Gegen den versagenden 
Bescheid greift das Verw erichtsverfahren Platz 
lbei Zw JI nur binnen 4 Wochen Beschwerde 
an die Landeszentralbehörde. Wenn bei der Zw#I# 
auch dem zu veranlassenden neuen Statut die Ge- 
nehmigung versagt wird, so erläßt die höhere Verw- 
Behörde das Statut (100 d Abs 2). Diese ist 
auch befugt, später aus dem Gesetze sich als 
notwendig ergebende Aenderungen anzuordnen, 
wogegen das gleiche Beschwerderecht besteht (100 d 
Abs 3). Die Genehmigung des Statuts erfolgt 
in allen Fällen stempelfrei. 
4. Die durch die Errichtung erwachsenden 
Kosten sind von den Mitgliedern aufzubringen 
lZw # aber auf Antrag von der Landes-Zen- 
tralbehörde vorzuschießen!) (86, 89 Abs 1 und 
100 i). 
53. Innungsmitglieder. I. Der FJ gehören 
nur diejenigen bei ihrer Entstehung an, die zu 
ihrer Errichtung zusammengetreten sind, lder Zw#I 
kraft Gesetzes alle Handwerker, die das 
Gew, wofür die J errichtet ist, als stehendes Gew 
im JBezirke selbständig betreiben, es sei denn, daß 
die Zw I nur für solche Hwr errichtet ist, die der 
Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten (100 f. 
Abs 1). Betreibt der Hwr mehrere Gew, so ge- 
hört er derjenigen J an, die für das hauptsächlich 
von ihm betriebene Gew errichtet ist (100 f Abs 3). 
Statutarisch kann mit Genehmigung der höheren 
Verw Behörde (100 f Abs 2) bestimmt werden, daß 
die sog. Guts- und Fabrikhandwerker, 
die wohl in landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind, aber der 
Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, so- 
wie die Hausgewerbetreibenden der 
ZwyI als Mitglied anzugehören haben. Die Mit- 
gliedschaft beginnt für jeden Hwr mit der Eröff- 
nung seines Gew Betriebs. Denjenigen, die über- 
haupt befähigt sind, JIMitglieder zu werden, darf 
also die Aufnahme in die Zw nicht versagt wer- 
den]. Der FJ gegenüber haben sie diesen An- 
spruch nur, wenn fie die Aufnahmebedingungen 
des Statuts erfüllen (87). Unter diesen kann auch 
die Ablegung einer Prüfung gefordert werden 
(Regelung durch das Statut), die jedoch nur den 
Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus- 
führung der gewöhnlichen Arbeiten des Gew be- 
zwecken darf. Nach dem Gesetze sind nur aufnahme- 
fähig: 1. diejenigen, die das Gew selbständig in 
dem JBezirke betreiben. [Bei einer ZwJI dürfen 
diejenigen, die das Gew „fabrikmäßig“ betreiben, 
ihr nur beitreten, wenn die JVers die Aufnahme 
im einzelnen Falle gestattet; 2. diejenigen, die 
in einem dem Gew angehörenden Großbetrieb 
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung be- 
schäftigt sind. [Gegenüber der ZwJ haben sie 
aber nicht unbedingten Anspruch auf Aufnahmel; 
3. diejenigen, die in dem Gew als selbständige 
Gewerbetreibende oder Werkmeister und in ähn- 
licher Stellung tätig gewesen sind und keine ge- 
werbliche Tätigkeit mehr ausüben; 4. die Guts- 
und Fabrik#wr ohne Unterschied, ob sie Ge- 
  
sellen oder Lehrlinge halten (87 Abs 1, 100g 
Abs 1) 
Außerdem können alle anderen Personen als 
Ehrenmitglieder aufgenommen werden; 
sie nehmen indessen lediglich eine beratende Stel- 
lung ein. 
II. Mit Beginn der Mitgliedschaft erwirbt der 
Gewerbetreibende alle den Mitgliedern zustehenden 
1. Rechte nach näherer Regelung des Statuts, 
das indes die gesetzlich gewährleisteten Rechte, 
wie z. B. Teilnahme an dem Vermögen und den 
Einrichtungen der J nicht vorenthalten darf. Dem- 
entsprechend sind sie auch zur Wahl der Vertreter 
für die JVers befugt, ein Recht, das nur den Min- 
derjährigen sowie denjenigen nicht zusteht, die 
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden oder entmündigt oder sonst durch gericht- 
liche Anordnung (z. B. Konkurs) in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind (93 a Abs 1). 
Die wahlberechtigten Mitglieder sind auch für die 
JAemter wählbar, wofern sie zum Amte eines 
Schöffen fähig sind (93 a Abs 2). Mitgliedern, die 
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rück- 
stande geblieben sind, darf statutarisch Wahlrecht, 
Wählbarkeit und Teilnahme an den Geschäften 
der J vorenthalten werden, letzteres auch bei Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte und Einschrän- 
kung in der Verfügung über das Vermögen (93a 
Abs 3 u. 4). 
2. Diesen Rechten stehen auch bedeutsame 
Pflichten gegenüber, die im Statut geregelt 
werden, aber nurinnerhalb dergesetzlichen Grenzen, 
so daß die Mitglieder nicht zu Handlungen oder 
Unterlassungen verpflichtet werden können, die auf 
fremde Zwecke, wie politische oder religiöse, ge- 
richtet sind (88 Abs 1). [IIn Zw J werden die Mit- 
glieder durch die besondere Bestimmung geschützt, 
daß sie in der Festsetzung der Preise ihrer Waren 
oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden 
nicht beschränkt werden dürfen (100 q). Ebenso- 
wenig dürfen sie gegen ihren Willen zur Teilnahme 
an Unterstützungskassen abgesehen von I Kranken- 
kassen im Sinne der RV0O verpflichtet werden 
(100 n)j. 
a) Zur Zahlung von Beiträgen sind sie 
mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden 
Monats verpflichtet (89 Abs 2). Solche Beiträge 
dürfen aber nur zu Zwecken innerhalb der JAuf- 
gaben und Deckung der Kosten der JVerw er- 
hoben werden, Verwendungen zu anderen Zwecken 
dürfen aus dem Vermögen der J nicht erfolgen 
(88 Abs 2). 
Den Maßstab für die Erhebung der Beiträge 
stellt das Statut fest (83 Z. 4). Dieser Maßstab 
muß allgemeingültig sein, kann aber die ver- 
schiedenartige Leistungsfähigkeit der einzelnen 
Mitglieder berücksichtigen. [In Zw#s muß diese 
Rücksicht geübt werden, es kann dort auch die 
Landeszentralbehörde genehmigen, daß die Bei- 
träge durch Zuschläge zur Gewerbesteuer erhoben. 
werden. Betreiben die Mitglieder der Zw J noch 
ein anderes Gew, so sind sie zu den Beiträgen nur 
nach dem Verhältnisse der Einnahmen aus dem 
Jetriebe heranzuziehen (100’ s)l. 
Streitigkeiten über die Entrichtung der Beiträge 
werden durch die Aufsichtsbehörde (s. unten 9 9) 
entschieden. Gegen diese Entscheidung findet 
binnen 2 Wochen Beschwerde an die höhere 
Verw Behörde (vgl. bei §+ 2, für Hessen u. U.
	        
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