Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Innungen (Organe — Aufgaben) 
  
Abs 2); 12. Beitritt zum IVerbande (104 Abs 1); I13. Be- 
schluß über Aenderung im Bestande der 8w J (100 u)I. 
II. Der Vorstand wird von der IVer- 
sammlung auf bestimmte Zeit gewählt, in 
geheimer Abstimmung, wenn nicht durch Zuruf 
(92 Abs 4). Wählbar sind nur solche wahlberech- 
tigte Mitglieder, die zum Amte eines Schöffen 
fähig sind. Beschwerden gegen die Wahl binnen 
4 Wochen bei der Aufsichtsbehörde. Verlieren sie 
die Wählbarkeit, so sind sie, falls sie nicht aus- 
scheiden, durch die Aufsichtsbehörde (mit 4 wöchiger 
Beschwerde) vom Amte zu entheben (94 b und 
100 r Abs 1). Im übrigen regelt das Statut die 
Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Be- 
fugnisse und die Formen seiner Geschäftsführung. 
Ueber seine Zusammensetzung hat der Vorstand 
nach jeder Wahl der Aufsichtsbehörde eine Anzeige 
zu erstatten (Bescheinigung seitens der Behörde), 
sonst bleibt Dritten gegenüber regelmäßig der 
ältere Vorstand legitimiert (92 a Abs 2). Die Vor- 
standsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt 
unentgeltlich, was Vergütung barer Auslagen und 
von Zeitversäumnis nicht ausschließt (94 a Abs 1). 
Gleichwohl haftet er der J für pflichtmäßige Verw 
wie der Vormund (92b Abs 3). Hieraus resul- 
tierende Ansprüche werden auf Grund eines Be- 
schlusses der JVers von besonderen Beauftragten 
verfolgt. 
Insoweit der Vorstand die laufende Verwal- 
tung zu führen hat, bestimmt das Statut unter 
Beachtung der zwingenden Vorschriften des Ge- 
setzes. Hiernach muß der Vorstand bei Beratung 
solcher Gegenstände, für die die Zuziehung des 
Gesellenausschusses vorgeschrieben ist, mindestens 
ein Mitglied desselben mit vollem Stimmrechte 
zuziehen. Andererseits liegt ihm allein die ge- 
richtliche und außergerichtliche Vertretung der I# 
nach außen ob, auch wenn das JStatut seine Be- 
fugnisse für einzelne Rechtsgeschäfte einschränkt 
(92 b Abs 1). Gesetzlich ist seine Vertretung inso- 
fern eingeschränkt, als die Entscheidung von Strei- 
tigkeiten zwischen Innungsmit- 
gliedern und ihren Lehrlingen im 
Sinne des § 4 Gewer G stets einem beson- 
deren Organ übertragen werden muß (nähe- 
res im Statut), dem auch sonstige auf die Lehr- 
lingsverhältnisse bezügliche Angelegenheiten über- 
tragen werden können. Neben diesen Organen 
kann statutarisch noch die Bildung einzelner Aus- 
schüsse, z. B. für Fachschulen vorgesehen werden. 
Ein Prüfungsausschuß zur Abnahme der Ge- 
sellenprüfung List in Zw I grundsätzlich zu bilden!, 
in FJ dagegen darf er nur mit Ermächtigung der 
Hwrammer gebildet werden (131 Abs 2). 
III. Der Gesellenausschuß (GUj ist ein 
obligatorisches Organ der J, dem nicht die 
JMitglieder angehören dürfen; er stellt eine Vertre- 
tung ihrer Gesellen dar, nicht auch ihrer ungelernten 
Arbeiter lin ZwJI der Gesellen der Hwr). Wahl- 
berechtigt sind nur die volljährigen Gesellen im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte mit dem Ein- 
tritt in die Beschäftigung bei einem Iitgliede; 
wählbar sind die wahlberechtigten, soweit sie zum 
Amt eines Schöffen fähig sind. Bezüglich der 
Wählbarkeit und der Verpflichtung zur Annahme 
der Wahl gilt das gleiche wie für die Vorstands- 
mitglieder (95 a). Der Geselle scheidet aus dem 
GA- aus, wenn er aus seiner Beschäftigung aus- 
tritt und gleichzeitig seinen Wohnsitz außerhalb des 
  
  
  
JBezirks verlegt, oder, sofern er diesen beibehält, 
nicht innerhalb der nächsten 3 Monate wieder bei 
einem IMitglied in Beschäftigung tritt (95"C). 
Gleichzeitig mit den Mitgliedern des GA sind 
auch Ersatzmänner zu wählen. Erreicht aber der 
G auch bei Eintritt sämtlicher Ersatzmänner die 
statutarisch vorgesehene Mitgliederzahl nicht, so 
hat er sich für den Rest der Wahlperiode durch 
Zuwahl zu ergänzen (95 b). 
Die Mitwirkung des G kann durch das 
Statut über die gesetzliche Regelung hinaus er- 
weitert, nicht aber eingeschränkt werden. Seine 
Hauptaufgabe besteht in der Mitwirkung bei der 
Gründung und Verwaltung aller Einrichtungen, 
für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder 
eine besondere Mühewaltung übernehmen wie 
beim Herbergswesen, oder die zu ihrer Unter- 
stützung bestimmt sind (95 Abs 2). Des ferneren 
hat er die Hälfte der Beisitzer des Prüfungsaus- 
schusses für Gesellen zu wählen (95 Abs 2, 131 a 
Abs 2). Am bedeutsamsten ist seine Beteiligung 
an allen Angelegenheiten, die auf das Lehr- 
lingswesen (1| Bezug haben; lin ZwI sind 
bei dieser Aufgabe diejenigen Gesellen ausge- 
schlossen, die nicht für das in der J vertretene Ow 
die Meisterprüfung bestanden haben oder sonst den 
Anforderungen des §5 129 GewO entsprechen (95 
Abs 2, 100 r Abs 2)). Würde ein G aus irgend 
einem Grunde nicht zustande kommen, so müßten 
die JGeschäfte ohne ihn geführt werden. Anderer- 
seits kann die Mitwirkung des GW auch nicht durch 
die Statuten auf dem Wege verkürzt werden, daß 
die Art seiner Beteiligung eingeengt wird. Bei 
den Beratungen des Vorstandes über jene Gegen- 
stände muß mindestens 1 Mitglied des GA mit- 
wirken, an den entsprechenden Beratungen der 
IJVers müssen sämtliche Mitglieder des GA mit 
vollem Stimmrecht teilnehmen. Die Aufsichtsbe- 
hörde kann nach Prüfung der Angelegenheit von 
der Zustimmung des G dispensieren (95 Abs 3 
und 4). Bei der Verwaltung von Einrichtungen, 
für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen 
haben, sind, abgesehen von der Person des Vor- 
sitzenden, Gesellen, die vom GA gewählt werden, 
in gleicher Zahl zu beteiligen wie die JMitglieder 
(95 Abs 3). 
5. Obligatorische Aufgaben der Innungen. 
1. Die Pflege des Gemeingeistes sowie 
Aufrechterhaltung und Stärkung der Standes- 
ehre unter den Mitgliedern. Die nähere Rege- 
lung hat das Statut zu treffen, wie z. B. Ver- 
fahren bei Ehrenkränkungen. LUeber die Hinde- 
rung für Zww„, ihre Mitglieder in der Festsetzung 
der Preise oder in der Annahme von Kunden zu 
beschränken, vgl. oben §& 3 II 2.) 
2. Förderung des Verhältnisses zwi- 
schen Meister und Gesellen. Die 
nähere Regelung ist dem Statut überlassen. Das 
Gesetz weist durch Schaffung des GA und durch die 
fakultative Einrichtung der JSchiedsgerichte den 
Weg. Einem JSchiedsgericht kann auch der Cha- 
rakter eines Einigungsamts beigelegt, und es kann 
auch außerdem ein Einigungsamt für Streitigkeiten 
nach Maßgabe des Gewc#er G v. 29. 9. 01 er- 
richtet werden. Die J soll auch für die sittlichen 
und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellen sor- 
gen; eine statutarische Regelung des Herbergs- 
wesens und im Zusammenhange hiermit die 
des Arbeitsnachweises bildet eine der 
  
 
	        
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