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Innungen (Innungsausschuß, Innungsverband — Aufsicht)
ohne Rücksicht auf etwaige statutarische Einschrän-
lung seiner Vertretungsbefugnis (104h Abs 1). Zur
Legitimation des Vorstandes genügt die Beschei-
nigung der höheren Verw Behörde (oben Anm. 2,
für Berlin Pol Präsident). Die jeweilige Zusam-
mensetzung des Vorstandes ist dieser Behörde an-
zuzeigen, desgleichen ihr und der Behörde des
neuen Sitzes jede Verlegung des Sitzes (104 c).
Hat der IV nicht Rechtsfähigkeit, so bestimmt
lediglich das Statut über die Befugnisse des Vor-
stands; der Vorstand hat der Behörde, die das
Statut genehmigt hat, auf Erfordern Gutachten-
über gewerbliche Fragen zu erstatten und ist be-
rechtigt, an sie Berichte und Anträge zu richten
(104e). Ferner muß er der höheren Verwhe-
hörde alljährlich ein Verzeichnis der dem Verband
angehörenden J einreichen (1040 Abs 1) und ihr
von Versammlungen des Vorstands und der Ver-
bandsvertretung, die übrigens nur innerhalb des
Verbandsbezirks abgehalten werden dürfen und zu
der die Behörde einen Vertreter entsenden kann,
vorher Anzeige erstatten unter Vorlage der Tages-
ordnung. Umfaßt diese Gegenstände, die zu den
Zwecken des Verbands nicht in Beziehung stehen,
so kann die Versammlung untersagt werden. Ueber
Schließung der Versammlung vgl. & 104 d. Wird
derartigen Verfügungen nicht Folge geleistet, so
kann die Schließung des Verbandes erfolgen, und
wenn er Rechtsfähigkeit besitzt, auch mit Ordnungs-
strafen gegen die Inhaber der Aemter vorgegangen
serden (104 f Abs 1 Z3. 2, Abs 2 und 3, 104 k
bs 2).
IV. Der J liegen obligatorische Ausgaben
ob (55), deren Nichterfüllung mit ihrem Daseins-
zweck unvereinbar wäre, während durch den
JA und den IV nur die Mittel gewonnen
werden sollen, um die einzelnen Zwecke der J
wirksamer zu verfolgen. Der Innungs-
ausschuß hat deshalb lediglich die allgemeine
Aufgabe, die Vertretung der gemeinsamen
Interessen der beteiligten J wahrzuneh-
men. Im übrigen hängt es vom Statut ab, welche
Rechte und Pflichten der beteiligten J er über-
nimmt (101). Rechte, die diese nicht haben, kann
er sich also auch nicht zulegen. Noch enger ist der
Aufgabenkreis des Innungsverbandes,
dem jetzt nach Schaffung der Hw#e# /# nur
noch eine anregende, beratende und begut-
achtende Tätigkeit zufällt. Er soll zur Wahrneh-
mung der Interessen der in ihm vertretenen Gew
die J, Jl und H#tlin der Verfolgung ihrer ge-
setzlichen Aufgaben sowie die Behörden durch
Vorschläge und Anregungen unterstützen, und er
ist befugt, gewisse Aufgaben der J, nämlich die
Regelung des Arbeitsnachweises und Errichtung
von Fachschulen sowie, falls er die Rechtsfähigkeit
hat, auch die Einrichtung von Unterstützungskassen
(unten §6 Z 2) zu übernehmen (104, 104 i).
Verfolgt er noch andere Zwecke, so kann seine
Schließung erfolgen (104 f Abs 1).
Auch seitens des JV mit Rechtsfähigkeit ist
der Aufsichtsbehörde alljährlich ein Rechnungs-
abschluß vorzulegen (104k Abs 4). Im üb-
rigen trifft für die Vermögensverwaltung so-
wohl des I#l als auch des JV lediglich das Statut
Bestimmung.
§ . Die Aufsicht. Die J untersteht der unteren
Verw Behörde ihres Sitzes (Preußen in Städ-
ten über 10 000 Einw. und in den Städten, für
welche die Rev. Hann. StO Anwendung findet,
die Gemeindebehörde, sonst der Landrat, Hohen-
zollern der Oberamtmann, Bayern Distrikts-
VerwBehörde, München der Magistrat, Würt-
temberg in Städten über 10 000 Einw. der
Gemeinderat, sonst das Oberamt, Baden der
Bürgermeister, Hessem in Gemeinden, auf
welche die StO Anwendung findet, der Bürger-
meister, im übrigen das Kreisamt, Elsaß-
Lothringen in den größeren Gemeinden
nach §11 der GemO der Bürgermeister, sonst der
Kreisdirektor). — Der I unterliegt der Aufsicht
derselben Behörden. — Aufsichtsbehörden für den
I sind diejenigen höheren VerwBehörden, die
zur Genehmigung des Statuts bestimmt sind (s.
2 I3, indes für Berlin der Pol Präsident).
Die Aufsicht über IV ohne Rechtsfähigkeit ist
beschränkt und erstreckt sich nur auf die in § 8 III
bezeichneten Vorlagen und Anzeigen. Für die üb-
rigen IV, für den JA und für die J erstreckt sich
die Aufsicht auf die gesamte Tätigkeit. Die Be-
hörde hat die Befolgung der gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften zu überwachen, sie kann
aber die Zweckmäßigkeit der von der Jentwickelten
Tätigkeit nur insoweit ihrer Prüfung unterwerfen,
als sie ausdrücklich durch Gesetz dazu berufen ist.
Sie ist demgemäß befugt, zu allen Prüfungen der
J einen Vertreter zu entsenden (96 Abs 5). Die
Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vor-
schriften, nicht auch der übrigen Wirksamkeit, kann
sie durch Ordnungsstrafen erzwingen
(96 Abs 2, 101 Abs 4, 104 k Abs 2) und zwar
nicht nur gegen die Inhaber von Aemtern, selbst
wenn diese wie der Vorsitzende des Schiedsge-
richts gar nicht Mitglieder sind, sondern auch gegen.
die Mitglieder und deren Gesellen, soweit sie an
den Geschäften der Jteilnehmen. Die Geldstrafen
fließen in die Kasse der Jbezw. des Jäl und IV
(96 Abs 2).
Als Ausfluß der Aufsichtstätigkeit erscheint auch
die Aufgabe, gewisse Streitigkeiten innerhalb
der J, des J und JIVzuentscheiden: über die
Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern,
über die Wahlen zu den Aemtern undüber die Rechte
und Pflichten der Inhaber von Aemtern (96 Abs4,
104 k Abs 3), über die Entrichtung von Beiträgen
und Gebühren (89 Abs4, 104 k Abs 3). Außerdem
kann sie, abgesehen von ihren zahlreichen schon in
den vorhergehenden Abschnitten erörterten Befug-
nissen, die J anweisen, die ihr zustehenden An-
sprüche gerichtlich zu verfolgen und ihr gegebenen-
falls einen Vertreter zur gerichtlichen Verfolgung
der Angelegenheit bestellen (96 Abs 3). Ebenso ist
sie befugt, wenn der Vorstand sich weigert, eine
JVers zu berufen, sie selbst zu berufen und in diesem
Falle (96 Abs ö) durch einen Vertreter leiten zu las-
sen. Einen solchen Vertreter kann und soll sie aber zu
allen JIVers abordnen, wenn eine Abänderung des
JStatuts oder der Nebenstatuten oder die Auf-
lösung der J zur Beratung steht (96 Abs 6). Ueber
diese Gegenstände kann nur im Beisein des Ver-
treters beschlossen werden. [Gegenüber der Zw I
hat sie das noch weitergehende Recht, die von der
höheren Verw Behörde rechtswirksam angeordneten
Statutenänderungen zu vollziehen.] Eine bedeu-
tungsvolle Aufgabe fällt der Aufsichtsbehörde bei
der Liquidation nach Auflösung und Schließung
der J zu (s. unten). Alle ihre Verfügungen können
aber, soweit es im Gesetze nicht ausdrücklich anders