Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Innungen (Innungsausschuß, Innungsverband — Aufsicht) 
  
ohne Rücksicht auf etwaige statutarische Einschrän- 
lung seiner Vertretungsbefugnis (104h Abs 1). Zur 
Legitimation des Vorstandes genügt die Beschei- 
nigung der höheren Verw Behörde (oben Anm. 2, 
für Berlin Pol Präsident). Die jeweilige Zusam- 
mensetzung des Vorstandes ist dieser Behörde an- 
zuzeigen, desgleichen ihr und der Behörde des 
neuen Sitzes jede Verlegung des Sitzes (104 c). 
Hat der IV nicht Rechtsfähigkeit, so bestimmt 
lediglich das Statut über die Befugnisse des Vor- 
stands; der Vorstand hat der Behörde, die das 
Statut genehmigt hat, auf Erfordern Gutachten- 
über gewerbliche Fragen zu erstatten und ist be- 
rechtigt, an sie Berichte und Anträge zu richten 
(104e). Ferner muß er der höheren Verwhe- 
hörde alljährlich ein Verzeichnis der dem Verband 
angehörenden J einreichen (1040 Abs 1) und ihr 
von Versammlungen des Vorstands und der Ver- 
bandsvertretung, die übrigens nur innerhalb des 
Verbandsbezirks abgehalten werden dürfen und zu 
der die Behörde einen Vertreter entsenden kann, 
vorher Anzeige erstatten unter Vorlage der Tages- 
ordnung. Umfaßt diese Gegenstände, die zu den 
Zwecken des Verbands nicht in Beziehung stehen, 
so kann die Versammlung untersagt werden. Ueber 
Schließung der Versammlung vgl. & 104 d. Wird 
derartigen Verfügungen nicht Folge geleistet, so 
kann die Schließung des Verbandes erfolgen, und 
wenn er Rechtsfähigkeit besitzt, auch mit Ordnungs- 
strafen gegen die Inhaber der Aemter vorgegangen 
serden (104 f Abs 1 Z3. 2, Abs 2 und 3, 104 k 
bs 2). 
IV. Der J liegen obligatorische Ausgaben 
ob (55), deren Nichterfüllung mit ihrem Daseins- 
zweck unvereinbar wäre, während durch den 
JA und den IV nur die Mittel gewonnen 
werden sollen, um die einzelnen Zwecke der J 
wirksamer zu verfolgen. Der Innungs- 
ausschuß hat deshalb lediglich die allgemeine 
Aufgabe, die Vertretung der gemeinsamen 
Interessen der beteiligten J wahrzuneh- 
men. Im übrigen hängt es vom Statut ab, welche 
Rechte und Pflichten der beteiligten J er über- 
nimmt (101). Rechte, die diese nicht haben, kann 
er sich also auch nicht zulegen. Noch enger ist der 
Aufgabenkreis des Innungsverbandes, 
dem jetzt nach Schaffung der Hw#e# /# nur 
noch eine anregende, beratende und begut- 
achtende Tätigkeit zufällt. Er soll zur Wahrneh- 
mung der Interessen der in ihm vertretenen Gew 
die J, Jl und H#tlin der Verfolgung ihrer ge- 
setzlichen Aufgaben sowie die Behörden durch 
Vorschläge und Anregungen unterstützen, und er 
ist befugt, gewisse Aufgaben der J, nämlich die 
Regelung des Arbeitsnachweises und Errichtung 
von Fachschulen sowie, falls er die Rechtsfähigkeit 
hat, auch die Einrichtung von Unterstützungskassen 
(unten §6 Z 2) zu übernehmen (104, 104 i). 
Verfolgt er noch andere Zwecke, so kann seine 
Schließung erfolgen (104 f Abs 1). 
Auch seitens des JV mit Rechtsfähigkeit ist 
der Aufsichtsbehörde alljährlich ein Rechnungs- 
abschluß vorzulegen (104k Abs 4). Im üb- 
rigen trifft für die Vermögensverwaltung so- 
wohl des I#l als auch des JV lediglich das Statut 
Bestimmung. 
§ . Die Aufsicht. Die J untersteht der unteren 
Verw Behörde ihres Sitzes (Preußen in Städ- 
ten über 10 000 Einw. und in den Städten, für 
  
welche die Rev. Hann. StO Anwendung findet, 
die Gemeindebehörde, sonst der Landrat, Hohen- 
zollern der Oberamtmann, Bayern Distrikts- 
VerwBehörde, München der Magistrat, Würt- 
temberg in Städten über 10 000 Einw. der 
Gemeinderat, sonst das Oberamt, Baden der 
Bürgermeister, Hessem in Gemeinden, auf 
welche die StO Anwendung findet, der Bürger- 
meister, im übrigen das Kreisamt, Elsaß- 
Lothringen in den größeren Gemeinden 
nach §11 der GemO der Bürgermeister, sonst der 
Kreisdirektor). — Der I unterliegt der Aufsicht 
derselben Behörden. — Aufsichtsbehörden für den 
I sind diejenigen höheren VerwBehörden, die 
zur Genehmigung des Statuts bestimmt sind (s. 
2 I3, indes für Berlin der Pol Präsident). 
Die Aufsicht über IV ohne Rechtsfähigkeit ist 
beschränkt und erstreckt sich nur auf die in § 8 III 
bezeichneten Vorlagen und Anzeigen. Für die üb- 
rigen IV, für den JA und für die J erstreckt sich 
die Aufsicht auf die gesamte Tätigkeit. Die Be- 
hörde hat die Befolgung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften zu überwachen, sie kann 
aber die Zweckmäßigkeit der von der Jentwickelten 
Tätigkeit nur insoweit ihrer Prüfung unterwerfen, 
als sie ausdrücklich durch Gesetz dazu berufen ist. 
Sie ist demgemäß befugt, zu allen Prüfungen der 
J einen Vertreter zu entsenden (96 Abs 5). Die 
Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vor- 
schriften, nicht auch der übrigen Wirksamkeit, kann 
sie durch Ordnungsstrafen erzwingen 
(96 Abs 2, 101 Abs 4, 104 k Abs 2) und zwar 
nicht nur gegen die Inhaber von Aemtern, selbst 
wenn diese wie der Vorsitzende des Schiedsge- 
richts gar nicht Mitglieder sind, sondern auch gegen. 
die Mitglieder und deren Gesellen, soweit sie an 
den Geschäften der Jteilnehmen. Die Geldstrafen 
fließen in die Kasse der Jbezw. des Jäl und IV 
(96 Abs 2). 
Als Ausfluß der Aufsichtstätigkeit erscheint auch 
die Aufgabe, gewisse Streitigkeiten innerhalb 
der J, des J und JIVzuentscheiden: über die 
Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern, 
über die Wahlen zu den Aemtern undüber die Rechte 
und Pflichten der Inhaber von Aemtern (96 Abs4, 
104 k Abs 3), über die Entrichtung von Beiträgen 
und Gebühren (89 Abs4, 104 k Abs 3). Außerdem 
kann sie, abgesehen von ihren zahlreichen schon in 
den vorhergehenden Abschnitten erörterten Befug- 
nissen, die J anweisen, die ihr zustehenden An- 
sprüche gerichtlich zu verfolgen und ihr gegebenen- 
falls einen Vertreter zur gerichtlichen Verfolgung 
der Angelegenheit bestellen (96 Abs 3). Ebenso ist 
sie befugt, wenn der Vorstand sich weigert, eine 
JVers zu berufen, sie selbst zu berufen und in diesem 
Falle (96 Abs ö) durch einen Vertreter leiten zu las- 
sen. Einen solchen Vertreter kann und soll sie aber zu 
allen JIVers abordnen, wenn eine Abänderung des 
JStatuts oder der Nebenstatuten oder die Auf- 
lösung der J zur Beratung steht (96 Abs 6). Ueber 
diese Gegenstände kann nur im Beisein des Ver- 
treters beschlossen werden. [Gegenüber der Zw I 
hat sie das noch weitergehende Recht, die von der 
höheren Verw Behörde rechtswirksam angeordneten 
Statutenänderungen zu vollziehen.] Eine bedeu- 
tungsvolle Aufgabe fällt der Aufsichtsbehörde bei 
der Liquidation nach Auflösung und Schließung 
der J zu (s. unten). Alle ihre Verfügungen können 
  
aber, soweit es im Gesetze nicht ausdrücklich anders
	        
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