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Innungswesen — Inseln
dem aus anderen Quellen rührenden Vermögen
unterschieden. Hinsichtlich des ersteren kann die
Verteilung unter die Mitglieder beschlossen wer-
den, wobei aber keinem mehr als der Gesamtbe-
trag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt
werden darf (98 a Abs 2, 102 Abs 6). [Bei Schlie-
ßung einer ZwJ ist eine Vermögensverteilung
überhaupt unstatthaft. In diesem Falle bestimmt
die Aufsichtsbehörde über die Verwendung des
Vermögensrestes: er ist entweder den Unter-
stützungskassen der J oder einer entsprechenden
FJ oder der Hw zu überweisen, die dann mit
Genehmigung der höheren VerwBehörde eine
zweckentsprechende Verfügung über seine Verwen-
dung trifft (100 t Abs 4)l. Hinsichtlich des Ver-
mögensteils aus anderen Quellen muß nach Maß-
gabe des Statuts verfahren werden. Enthält
dieses keine Bestimmung, so ist es der Gemeinde,
iin der die J ihren Sitz hat, zur Benutzung für ge-
werbliche Zwecke zu überweisen (98 a Abs 3,
102 Abs 6). Streitigkeiten aus diesem Anlasse
zwischen Gemeinde und J entscheidet die höhere
VerwBehörde endgültig (98 a Abs 4 und 102
Abs 6).
Mit der Auflösung und Schließung der J enden
regelmäßig auch die mit ihr verbundenen beson-
deren JEinrichtungen. Ausnahmen oben ##6.
Literatur: Vgl. Handwerk, Gewerbepolizei; von
Rohrscheidt, VBom Zunftzwang zur Gewd Freiheit,
1898; Hank, Die geschichtl. Entwicklung des JWesens in
Bayern seit 1868 (Diss. Erlangen 1911)0; Gemming,
Das Handwerksgenossenschaftswesen in Württemberg, 1911;
nach bestimmter Richtung auch bei Fölsche, Das Ehren-
amt in Preußen und im Reiche, 1911. Statistik bei Stieda,
Wtaats W’' 5, 1910, 662. Nelken.
Inseln
## 1. Unterscheidungen. 1 2. Inseln im Privatfluß.
# 3. Inseln im Strome.
1. Unterscheidungen. Das Recht der J.,
welche bereits einen Eigentümer gefunden haben,
ist geordnet durch das gewöhnliche Sachenrecht.
Nur für neu entstehende J. bedarf es einer
besonderen Ordnung der Zugehörigkeit, und diese
wird teilweise von öffentlichrechtlichen Gesichts-
punkten beherrscht. Unter den Begriff der neu ent-
stehenden J. gehört aber juristisch nicht der Fall, wo
ein bisher schon vorhandenes Stück trockenen Lan-
des durch einen Einbruch des Wassers, welches es
nun umringt, zur J. wird; das bisherige Eigen-
tum wird durch dieses Ereignis nicht berührt.
Ebensowenig kommen künstlich hergestellte J. in
Betracht; denn bei der Frage nach der Befugnis
zur Herstellung einer solchen wird die Frage nach
dem Eigentum stets schon mit entschieden sein.
Es kann sich bloß um Fälle handeln, wo der bis-
herige Grund des Gewässers durch Zurückweichen
des letzteren entblößt oder durch allmähliche An-
schwemmungen darüber emporgehoben wird.
Eine J. ist allemal erst dann vorhanden, wenn das
neue Land über den ordentlichen Stand des Was-
sers hervorragt, eine dauernde Selbständigkeit
diesem gegenüber gewonnen hat.
J. dieser Art, welche im Meere entstehen, wer-
den nach den allgemeinen Grundsätzen über
Okkupation zu behandeln sein. Bei künstlichen Ka-
nälen ( und gegrabenen Teichen zieht das Eigen-
tum an diesen von selbst das Eigentum der darin
etwa entstehenden J. nach sich. Einer ausdrück-
lichen Ordnung bedarf es nur bezüglich der J.,
welche in Strömen [I, Flüssen und natürlichen
Seen zur Entstehung kommen. Die Ordnung ist
eine verschiedene bei den dem öffentlichen Rechte
zugehörigen Strömen (öffentlichen Flüssen # 3)
und bei den Privatflüssen ( 2). Die gleiche Un-
terscheidung ist auch für die J. in Seen je nach dem
öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Charakter
derselben durchzuführen IX Binnengewässerl.
J. im Watt # Landesgrenze #s 2 1 a. E.
## 2. Inseln im Privatfluß. Die JI., welche
im Privatflusse sich bildet, bedeutet nur eine Ber-
änderung der äußeren Gestalt des am Flusse
selbst bestehenden Eigentums, wenn dieses ein-
heitlich dem Staate oder der Gemeinde zuge-
wiesen ist. Wenn aber, wie regelmäßig, das ge-
meinsame Recht der Ufereigentümer besteht, so
wächst sie diesen nach einem festen Maßstabe zu.
Die Verteilung geschieht durchweg nach den vom
römischen Recht angenommenen Regeln: die
Mittellinie des Flusses bestimmt den Anteil an der
J., welcher jeder Uferseite zufällt; zwischen meh-
reren Uferbesitzern derselben Seite verteilt sich
diese dann weiter nach Verhältnis der Breite, in
welcher ihre Grundstücke der J. gegenüber liegen.
Abweichend davon läßt das ALR 19 7 248 die
Mittellinie des Flusses nur an zwei Punkten,
am oberen und am unteren Ende der J. feststellen
und diese zwei Punkte dann durch eine selbstän-
dige gerade Linie verbinden, welche von der
Mittellinie des Flusses, namentlich bei starken
Krümmungen, erheblich abweichen kann. Die
Verteilung zwischen den Nachbarn jeder Seite
erfolgt dann wie oben. Diese ganze Verteilung
zwischen den Uferbesitzern hat aber nicht überall
die gleiche Kraft und Bedeutung. Nach gemei-
nem und französischem Rechte bewirkt sie unmittel-
bare Eigentumsbegründung für die dadurch be-
zeichneten Uferbesitzer kraft Gesetzes; es kommt
in ihr einfach eine bereits vorher vorhandene Zu-
gehörigkeit des Flusses und Flußbettes zum Aus-
druck. Nach ALR dagegen bedeutet sie nur die
Eröffnung eines Rechtes der Okkupation. Jeder
Uferbesitzer hat dieses Recht für den Anteil,
welcher auf Grund jener Linienziehung ihm zu-
fiele. Eigentümer wird er aber erst durch die
wirklich vollzogene Besitzergreifung. Das preu-
ßische Recht will die tatsächliche Besitzergreifung
und Nutzbarmachung möglichst befördern. Daher
auch die Bestimmung, daß ein Uferbesitzer, wel-
cher, sein Recht überschreitend, die ganze J. in
Benutzung genommen hat, nach 3jährigem ruhi-
gem Besitze volles Eigentum erwirbt, ohne Rück-
sicht auf das unbenutzte Okkupationsrecht der
anderen. Daher ferner die Anordnung eines be-
sonderen Verfahrens zur Erlangung der Ueber-
weisung des Alleineigentums im Verw Wege.
Jeder Beteiligte kann seine Mitberechtigten auf-
fordern, ihr Recht in Ausübung zu bringen, an-
sonst er auch ihren Anteil in Benutzung nehmen
werde. Sodann wendet er sich an die Verwhe-
hörde, welche nach nochmaliger vergeblicher Auf-
forderung, sofern die Benutzung der J. im öffent-
lichen Interesse liegt — öffentliches Interesse hier