446
Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung (Versicherte)
dabei auch der Bundesrat mit, der kraft gesetz-
licher Ermächtigung „die Versicherungspflicht er-
streckt“ (1229), VersFreiheit gewährt oder auch die
Möglichkeit einer behördlichen Befreiung von der
Vers Pflicht erweitert (1232/3, 1242; dazu Bek
v. 22. 5. 12). Den vom Bundesrat für versiche-
rungsfrei erklärten Personenklassen gewährt dann
zum Teil das Gesetz die Vers Berechtigung (1243
Ziff. 3 mit 1232).
z 3. Wirtschaftliche Grundlagen. ç
1. Auch für die JuH# ist in erster Reihe
der Gegensatz der selbständigen Unternehmer und
der von solchen beschäftigten, wirtschaftlich un-
selbständigen Personen (Arbeiter im weitesten
Sinne) maßgebend. Nur auf die „beschäftigten
Personen“ (1226 Abf 2) bezieht sich grundsätzlich
die gesetzliche Vers Pflicht, während Unter-
nehmer, und zwar lediglich solche, die durch die
Kleinheit ihres Betriebes den Arbeitern wirt-
schaftlich nahestehen, kraft Gesetzes nur versiche-
rungs erechtigt sind und in beschränktem
Umfange durch den Bundesrat für versicherungs-
pflichtig erklärt werden können. Ungefähr Glei-
ches gilt von den eine Mittelstufe zwischen Un-
ternehmern und Arbeitern bildenden Hausge-
werbetreibenden (1243 Nr. 2, 1229, 162). Vgl.
unten #15.
2. Die Qualität der „Beschäftigung“
ist auch für die Einbeziehung in die Vers maß-
gebend. Am tiefsten steht die Stufe der Arbeiter
im engeren Sinne (Arbeiterstufe), darüber die
Stufe der „Angestellten in gehobener Stellung“
(1226 Nr. 2), für deren Vers Pflicht und auch
VersBerechtigung die Nichtüberschreitung einer
gewissen Verdienstgrenze in Betracht kommt
(1226 Abs 2, 1243 Nr. 1). Grundsätzlich versiche-
rungsfrei ist, ohne Rücksicht auf die Höhe der Be-
züge, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen macht
(1226 Nr. 4, 5), die ihrer Natur nach höhere,
immaterielle, den Erwerbszweck überragende, rein
geistige, wissenschaftliche, künstlerische oder auf
religiösen Motiven beruhende Tätigkeit, auch wenn
sie in unselbständigem Arbeitsverhältnis geleistet
wird. Eine Rückwirkung dieses Gedankens bringt
5*1238 dahin neu zum Ausdruck, daß Akademiker,
die zwecks Ausbildung oder Vorbereitung für
ihren eigentlichen versicherungsfreien Beruf ver-
sicherungspflichtig beschäftigt werden, sich von
der Vers Pflicht befreien lassen können. (Vgl.
unten (15.)
3. In gewissem Umfange wirkt auch die
Dauer der Beschäftigung auf die Verf ein.
Der Bundesrat bestimmt nach §# 1232, inwie-
weit vorübergehende Dienstleistungen versiche-
rungsfrei bleiben sollen (dazu die auf Grund des
entsprechenden 8 4 Abs 1 InvVG ergangene
Bundesrats V v. 27. 12. 99). Sodann kann Be-
freiung verlangen, wer im Laufe eines Kalen-
erjahres nur eine nach näherer Bestimmung des
5 1239 kurzfristige Lohnarbeit übernimmt, im
übrigen aber seinen Unterhalt selbständig er-
wirbt oder ohne Entgelt tätig ist. Die Befreiung
ist jedoch nur zulässig, solange nicht 100 anrech-
nungsfähige Wochenbeiträge für den Betreffen-
den entrichtet sind.
Auch hier sind die näheren Ausführungsbestimmungen
dem Bundesrat überlassen (vol. die auf Grund von 1 6
Abs 2 Inv WG ergangene Bundesrats V v. 24. 12. 99). Die
nach 1 1232 versicherungsfreien Personen sind versicherungs-
berechtigt (1248 Nr. 83); den nach §5 1239 Befreiten steht
die Weiterversicherung offen, wenn sie durch die Befreiung
aus einer schon begründeten Vers Pflicht ausscheiden (Ro-
sin 2 S2724).
4. Voraussetzung aller Vers Pflicht ist die „Be-
schäftigung gegen Entgelt" (160, Gehalt
oder Lohn, Gewinnanteile, Sachleistungen usw.).
Doch sind Personen versicherungsfrei und nur
versicherungsberechtigt, die nur gegen freien Un-
terhalt beschäftigt werden (1227, 1243 Nr. 3).
Für die gehobenen Angestellten besteht Vers Pflicht
nur, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsver-
dienst 2000 Mark nicht übersteigt (1226 Abs 2),
darüber hinaus VersBerechtigung, wenn der
Verdienst nicht über 3000 Mk. beträgt (1243 Nr. 1).
5 4. Persönliche Grundlagen der Bersicherung.
Keinen Unterschied in der Frage der Verf begrün-
det das Geschlecht; wohl aber kommt in Betracht:
1. Das Alter. Keine Art der Verf ist mö-
lich vor vollendetem 16. Lebensjahr (1226, 1243).
Der freiwillige Eintritt in die Verf ist nur bis zum
vollendeten 40. Lebensjahre zulässig.
2. Keine Art der Verf ist für denjenigen mög-
lich, der bereits invalid ist. Der Begriff der
Invalidität ist hier derselbe, den das Gesetz für
den Anspruch auf Invaliden- oder Witwenrente
erfordert. Er umfaßt auch die vorübergehende
Invalidität, die dem Gesetz zur Gewährung der
Krankenrente oder Witwenkrankenrente genügt
(1236, 1255, 1258, 1443).
3. Der Familienstand ist insofern be-
deutsam, als jetzt nach ausdrücklicher Gesetzes-
bestimmung (159; X dagegen Art. Arbeiter Vers.
##5 Nr. 2 a. E.) die Beschäftigung eines Ehegatten
durch den anderen keine Vers Pflicht begründet.
4. Inland und Ausland. VersPflicht
und Selbst Verf setzen voraus, daß der Beschäfti-
gungsort oder, soweit es sich um vorübergehende,
zu einem inländischen Betriebe gehörige Be-
schäftigung im Auslande (1330) oder um Klein-
unternehmer und Hausgewerbetreibende handelt,
der Betriebssitz im Deutschen Reiche, ausschließ-
lich der Schutzgebiete, belegen ist.
Dagegen kommt es auf die Staatsangehbörigkeit
der zu versichernden Person und ihres Arbeitgebers nicht
an. Jedoch kann in erster Richtung der Bundesrat bestimmen,
daß Ausländer versicherungsfrei sind, denen die Behörde
den Aufenthalt im Inlande nur für bestimmte Dauer ge-
stattet hat; um aber nicht zur Beschäftigung solcher Per-
sonen anzureizen, legt das Gesetz ihren Arbeitgebern die
Pflicht zur Einzahlung des Arbeitgeber beitrags an
die VAnst auf (1233). Deutsche, die bei einer amtlichen
Vertretung des Reichs oder eines Einzelstaats im Ausland,
oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt werden,
sind versicherungspflichtig (1228). Ebenso geht 3 1231 von
der Vers Pflicht der deutschen Bediensteten aus, welche im
Inlande bei ausländischen Staaten oder exterritorialen
Personen in Diensten stehen; doch sind hier dem Bundesrat
nähere Bestimmungen über die Erfüllung der Arbeitgeber-
pflichten vorbehalten. Bek. v. 6. 3. 12.
Wegen des Verhältnisses in den Grenzgebieten
1 Landesgrenze §# 5 II 1.
Die Weiter Verf und die Fortsetzung der Selbst-
Vers, einschließlich der Erneuerung der Vers, kann
auch im Auslande erfolgen (1440 Abs 2).
#§ 5. Einzelne Personenklassen. 1. Der Ar-
beiterstufe gehören an: Arbeiter im engsten
Sinne, Gesellen, Dienstboten, gewöhnliche Ge-
hilfen und Lehrlinge, ferner die Schiffsbesatzung