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Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung (Beiträge)
äußere Beschaffenheit der Marke wird teils durch
das Gesetz selbst, teils durch weitere Anordnungen
des RV bestimmt. Kraft Gesetzes muß sie die
ausgebende Vünst, die Lohnklasse (vgl. unten §5 10
Nr. 2) und den Geldwert angeben. Das R#
kann auch die Gültigkeitsdauer der Marken be-
schränken (1411). Für die Zeit nach dem 1. 1. 12
dürfen alte Marken nicht mehr verwendet werden
(à 72 E).
Zum Schutze der Echtheit dienen besondere Strafbestim-
mungen über unbefugte und fälschliche Anfertigung, sowie
Berfälschung von Marken usw. (1496, 1498, 1499). Die
Marken jeder Anstalt werden von den Postanstalten ihres
Bezirks oder besonderen Verkaufsstellen zum Nennwert
verkauft (1412). Die Berbindung mit der Karte erfolgt
durch Einkleben in den dafür bestimmten Raum, was sich
als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
darstellt und die Marke zum wesentlichen Bestandteil der
Quittungskarte macht.
Rechtswirkung der Einklebung ist ent-
weder und zumeist Zahlungsleistung — die Marke
fungiert als Vers Geld — oder doch, wie nament-
lich beim sog. Einzugsverfahren (unten & 11 Nr. 4)
Schaffung eines (dann nicht ausschließlichen und
unwiderleglichen) Beweismittels für geleistete
Barzahlung — die Marke fungiert als Quittung.
Wiederverwendung bereits einmal verwendeter
Marken wird bestraft (1497); zur wirksamen tat-
sächlichen Verhütung einer solchen, sowie zur
Herstellung einer kennbaren Beziehung zwischen
Marke und Btr Woche, für die sie gelten soll, ist
jetzt allgemein Entwertung mittelst Einschrift
eines Datums vorgeschrieben, das den letzten Tag
des Zeitraums, für welchen die Marke gilt, an-
geben soll (1431; Bek v. 10. 11. 11).
5. Die amtliche Behandlung der
Quittungskarte (z. B. preuß. Anw. v.
20. 11. 11) erfolgt durch „Ausgabestellen“, die
die oberste Verw Behörde oder für die Schutzgebiete
der Reichskanzler (Bek. v. 8. 1. 12) bestimmt
(1419 Abs. 1, 2), und zwar
a) die Ausstellung einer ersten Karte auf
Antrag der zu versichernden Person, oder, wenn
ein Vers Pflichtiger sich dessen weigert, auch ihres
Arbeitgebers (1414);
b) der Umtausch, d. h. Ausgabe einer folgen-
den Karte bei Einlieferung der früheren, sei es, weil
die letztere mit Marken gefüllt ist, oder ihre nor-
male Verwendungsdauer von 2 Jahren abläuft
(1420) oder der Versicherte es sonst auf seine Kosten
verlangt (1415).
Beim Umtausch werden die eingeklebten Bir Marken
aufgerechnet und die in die Geltungszeit der Karte fallen-
den fiktiven Beitragswochen verrechnet, worüber der Ver-
sicherte eine Bescheinigung erhält, gegen die Beschwerde an
das VWI zulässig ist (1419 Abs 3—5 mit 1422).
c) Die Ersetzung einer insbesondere ver-
lorenen, unbrauchbaren (vgl. auch & 1424, oben
Nr. 3) oder zerstörten Karte durch eine neue,
wobei irgendwie nachweisbare Bir schriftlich über-
tragen werden (1421, Beschwerde 1422).
Die eingereichten Karten werden durch die BAnst des
Bezirks der Ursprungsanstalt übersandt. Ueber die Herstel-
lung von „Sammelkarten" bel der letzteren und über die Ver-
nichtung des gesammelten Kartenmaterials bestimmt der
Bundesrat (1423).
§s 10. Beitragshöhe. — 1. Deckungssy-
ste m. Das Bir System der Vanst beruht auf dem
Prinzip fester, d. h. nach vorheriger Schätzung des
Bedarfs berechneter Btr, die für das ganze Reich
und möglichst für alle Zukunft gleich sein sollen.
Hiernach bestimmt das Gesetz (1392) die Höhe der
Wochenbeiträge zunächst selbst, aber nur „bis auf
weiteres“. Denn da die zugrunde gelegte Schät-
zung sich als irrig erweisen kann, so bedarf es einer
periodischen Nachprüfung, die durch die Rechnungs-
stelle des R VA erfolgt. Auf Grund derselben be-
schließt der Bundesrat, ob die Btr in der gleichen
Höhe erhalten oder — mit Zustimmung des Reichs-
tags — geändert werden sollen, wobei Fehlbeträge
oder Ueberschüsse der ö#5 Periode durch die
neuen Btr auszugleichen sind. Die erste Periode,
in der zunächst die gesetzlichen Btr erhoben werden,
erstreckt sich bis zum 31. 12. 20, jede folgende auf
10 Jahre weiter (1388, 1391/2).
Da der Btr, um keine wirtschaftlichen Verschie-
bungen zu veranlassen, für das ganze Reich gleich
sein soll, so muß der Verechnung nicht der Bedarf
einer.einzelnen, sondern aller V Anst zugrunde ge-
legt werden. Da ferner der Bir — abgesehen von
den aus der Schätzung fließenden Fehlerquellen —
dauernd gleich sein soll, muß ein ohne zeitliche
Begrenzung berechneter Durchschnittsbedarf zu-
grunde gelegt werden, dem dann die Summe aller
Durchschnitts Btr gleichgesetzt wird (Prämiendurch-
schnittsverfahren). Das bedeutet, daß in jedem
Zeitpunkte der Betrag des Anstaltsvermögens nebst
allen künftigen Bir unter Berücksichtigung von
Zins und Zinseszins gerade ausreichen muß, um
alle zukünftigen Aufwendungen der VlAnst zu
decken (1389). Mit besonderer Beziehung auf die
zu zahlenden Renten liegt darin, daß in jedem
Augenblicke das vorhandene Vermögen für sich
groß genug sein muß, um nicht bloß die schon be-
willigten Renten, sondern auch den gegenwärtigen
Wahrscheinlichkeitswert der Anwartschaften der
noch Btr zahlenden Versicherten zu decken (System
der Anwartschaftsdeckung, Arbeiterversicherung
5 Nr. Sc).
2. Lohnklassen. Die Versicherten werden
in Lohnklassen eingeteilt, die für die Höhe der Btr
und Leistungen maßgebend sind. Hiernach wird
der zunächst für alle Versicherten berechnete gleiche
Durchschnitts Btr (Nr. 1) in demselben Verhältnis
abgestuft, in welchem die in der betreffenden Lohn-
klasse gewährten Renten, Witwengelder und
Waisenaussteuern zu der Gesamtbelastung stehen,
die sich aus diesen Leistungen für die Vanst im
ganzen ergeben. Sonstige Leistungen einerseits
und sonstige Momente andererseits, die die Gefahr
in den einzelnen Lohnklassen verschieden beein-
flussen, wie Geschlecht, Alter, Gesundheit werden
nicht in Betracht gezogen (1390). Hiernach sind im
Gesetze selbst die Bir der einzelnen Lohnklassen
und zwar mit Rücksicht auf die neuen Leistungen,
insbesondere der Hinterbliebenen Vers, auf 16, 24,
32, 40 und 48 Pfg. wöchentlich festgestellt worden.
Die Abstufung der Lohnklassen erfolgt nach der
Höhe des Jahresarbeitsverdienstes. Es gibt 5 Lohn-
klassen: bis zu 350 Mk., von 350—550, bis 850,
1150 und über 1150 Mk. (1245). Die Einreihung
erfolgt aber regelmäßig nicht nach dem tatsäch-
lichen Arbeitsverdienste, sondern nach gewissen
Durchschnittsbeträgen z. B. dem 300 fachen des
für Krankenkassenmitglieder geltenden Grund-
lohns (1246 Abs 1, 2). Immerhin treten, sei es
allgemein bei vereinbarter fester Barvergütung
oder für gewisse Gruppen von Versicherten, Son-