Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung (Beiträge) 
  
äußere Beschaffenheit der Marke wird teils durch 
das Gesetz selbst, teils durch weitere Anordnungen 
des RV bestimmt. Kraft Gesetzes muß sie die 
ausgebende Vünst, die Lohnklasse (vgl. unten §5 10 
Nr. 2) und den Geldwert angeben. Das R# 
kann auch die Gültigkeitsdauer der Marken be- 
schränken (1411). Für die Zeit nach dem 1. 1. 12 
dürfen alte Marken nicht mehr verwendet werden 
(à 72 E). 
Zum Schutze der Echtheit dienen besondere Strafbestim- 
mungen über unbefugte und fälschliche Anfertigung, sowie 
Berfälschung von Marken usw. (1496, 1498, 1499). Die 
Marken jeder Anstalt werden von den Postanstalten ihres 
Bezirks oder besonderen Verkaufsstellen zum Nennwert 
verkauft (1412). Die Berbindung mit der Karte erfolgt 
durch Einkleben in den dafür bestimmten Raum, was sich 
als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung 
darstellt und die Marke zum wesentlichen Bestandteil der 
Quittungskarte macht. 
Rechtswirkung der Einklebung ist ent- 
weder und zumeist Zahlungsleistung — die Marke 
fungiert als Vers Geld — oder doch, wie nament- 
lich beim sog. Einzugsverfahren (unten & 11 Nr. 4) 
Schaffung eines (dann nicht ausschließlichen und 
unwiderleglichen) Beweismittels für geleistete 
Barzahlung — die Marke fungiert als Quittung. 
Wiederverwendung bereits einmal verwendeter 
Marken wird bestraft (1497); zur wirksamen tat- 
sächlichen Verhütung einer solchen, sowie zur 
Herstellung einer kennbaren Beziehung zwischen 
Marke und Btr Woche, für die sie gelten soll, ist 
jetzt allgemein Entwertung mittelst Einschrift 
eines Datums vorgeschrieben, das den letzten Tag 
des Zeitraums, für welchen die Marke gilt, an- 
geben soll (1431; Bek v. 10. 11. 11). 
5. Die amtliche Behandlung der 
Quittungskarte (z. B. preuß. Anw. v. 
20. 11. 11) erfolgt durch „Ausgabestellen“, die 
die oberste Verw Behörde oder für die Schutzgebiete 
der Reichskanzler (Bek. v. 8. 1. 12) bestimmt 
(1419 Abs. 1, 2), und zwar 
a) die Ausstellung einer ersten Karte auf 
Antrag der zu versichernden Person, oder, wenn 
ein Vers Pflichtiger sich dessen weigert, auch ihres 
Arbeitgebers (1414); 
b) der Umtausch, d. h. Ausgabe einer folgen- 
den Karte bei Einlieferung der früheren, sei es, weil 
die letztere mit Marken gefüllt ist, oder ihre nor- 
male Verwendungsdauer von 2 Jahren abläuft 
(1420) oder der Versicherte es sonst auf seine Kosten 
verlangt (1415). 
Beim Umtausch werden die eingeklebten Bir Marken 
aufgerechnet und die in die Geltungszeit der Karte fallen- 
den fiktiven Beitragswochen verrechnet, worüber der Ver- 
sicherte eine Bescheinigung erhält, gegen die Beschwerde an 
das VWI zulässig ist (1419 Abs 3—5 mit 1422). 
c) Die Ersetzung einer insbesondere ver- 
lorenen, unbrauchbaren (vgl. auch & 1424, oben 
Nr. 3) oder zerstörten Karte durch eine neue, 
wobei irgendwie nachweisbare Bir schriftlich über- 
tragen werden (1421, Beschwerde 1422). 
Die eingereichten Karten werden durch die BAnst des 
Bezirks der Ursprungsanstalt übersandt. Ueber die Herstel- 
lung von „Sammelkarten" bel der letzteren und über die Ver- 
nichtung des gesammelten Kartenmaterials bestimmt der 
Bundesrat (1423). 
§s 10. Beitragshöhe. — 1. Deckungssy- 
ste m. Das Bir System der Vanst beruht auf dem 
Prinzip fester, d. h. nach vorheriger Schätzung des 
  
Bedarfs berechneter Btr, die für das ganze Reich 
und möglichst für alle Zukunft gleich sein sollen. 
Hiernach bestimmt das Gesetz (1392) die Höhe der 
Wochenbeiträge zunächst selbst, aber nur „bis auf 
weiteres“. Denn da die zugrunde gelegte Schät- 
zung sich als irrig erweisen kann, so bedarf es einer 
periodischen Nachprüfung, die durch die Rechnungs- 
stelle des R VA erfolgt. Auf Grund derselben be- 
schließt der Bundesrat, ob die Btr in der gleichen 
Höhe erhalten oder — mit Zustimmung des Reichs- 
tags — geändert werden sollen, wobei Fehlbeträge 
oder Ueberschüsse der ö#5 Periode durch die 
neuen Btr auszugleichen sind. Die erste Periode, 
in der zunächst die gesetzlichen Btr erhoben werden, 
erstreckt sich bis zum 31. 12. 20, jede folgende auf 
10 Jahre weiter (1388, 1391/2). 
Da der Btr, um keine wirtschaftlichen Verschie- 
bungen zu veranlassen, für das ganze Reich gleich 
sein soll, so muß der Verechnung nicht der Bedarf 
einer.einzelnen, sondern aller V Anst zugrunde ge- 
legt werden. Da ferner der Bir — abgesehen von 
den aus der Schätzung fließenden Fehlerquellen — 
dauernd gleich sein soll, muß ein ohne zeitliche 
Begrenzung berechneter Durchschnittsbedarf zu- 
grunde gelegt werden, dem dann die Summe aller 
Durchschnitts Btr gleichgesetzt wird (Prämiendurch- 
schnittsverfahren). Das bedeutet, daß in jedem 
Zeitpunkte der Betrag des Anstaltsvermögens nebst 
allen künftigen Bir unter Berücksichtigung von 
Zins und Zinseszins gerade ausreichen muß, um 
alle zukünftigen Aufwendungen der VlAnst zu 
decken (1389). Mit besonderer Beziehung auf die 
zu zahlenden Renten liegt darin, daß in jedem 
Augenblicke das vorhandene Vermögen für sich 
groß genug sein muß, um nicht bloß die schon be- 
willigten Renten, sondern auch den gegenwärtigen 
Wahrscheinlichkeitswert der Anwartschaften der 
noch Btr zahlenden Versicherten zu decken (System 
der Anwartschaftsdeckung, Arbeiterversicherung 
5 Nr. Sc). 
2. Lohnklassen. Die Versicherten werden 
in Lohnklassen eingeteilt, die für die Höhe der Btr 
und Leistungen maßgebend sind. Hiernach wird 
der zunächst für alle Versicherten berechnete gleiche 
Durchschnitts Btr (Nr. 1) in demselben Verhältnis 
abgestuft, in welchem die in der betreffenden Lohn- 
klasse gewährten Renten, Witwengelder und 
Waisenaussteuern zu der Gesamtbelastung stehen, 
die sich aus diesen Leistungen für die Vanst im 
ganzen ergeben. Sonstige Leistungen einerseits 
und sonstige Momente andererseits, die die Gefahr 
in den einzelnen Lohnklassen verschieden beein- 
flussen, wie Geschlecht, Alter, Gesundheit werden 
nicht in Betracht gezogen (1390). Hiernach sind im 
Gesetze selbst die Bir der einzelnen Lohnklassen 
und zwar mit Rücksicht auf die neuen Leistungen, 
insbesondere der Hinterbliebenen Vers, auf 16, 24, 
32, 40 und 48 Pfg. wöchentlich festgestellt worden. 
Die Abstufung der Lohnklassen erfolgt nach der 
Höhe des Jahresarbeitsverdienstes. Es gibt 5 Lohn- 
klassen: bis zu 350 Mk., von 350—550, bis 850, 
1150 und über 1150 Mk. (1245). Die Einreihung 
erfolgt aber regelmäßig nicht nach dem tatsäch- 
lichen Arbeitsverdienste, sondern nach gewissen 
Durchschnittsbeträgen z. B. dem 300 fachen des 
für Krankenkassenmitglieder geltenden Grund- 
lohns (1246 Abs 1, 2). Immerhin treten, sei es 
allgemein bei vereinbarter fester Barvergütung 
oder für gewisse Gruppen von Versicherten, Son-
	        
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