Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Jagd (Berechtigung) 
  
den 81 Abs 336; Hessen a 40 JStrafgesetz. 
(Preußisches Provinzialrecht Dalcke-Delius 68). 
I. Im allgemeinen „jagdbar“ ist das genieß- 
bare HaarW und alle zu dem HaarW gehörigen 
Raubtiere (mit Einschluß von Iltis und Dachs), 
ferner alles genießbare FederW (mit Einschluß 
der Drosselarten). Daneben kommen die Ver- 
wertung des Balges (Felles), namentlich aber auch 
die Vorschriften über Setz= und Hege-(Schon-)zeit 
sowie waidmännische Gebräuche und Anschau- 
ungen in Betracht. (RGSt 5, 88; 8, 72; 29, 
125, Rechtspr. 5, 673.) Eine allgemeine Um- 
grenzung, wie in Hessen, ist aber in den größeren 
Staaten zumeist nicht beliebt, vielmehr eine Auf- 
zählung, die aus den einzelnen JWGesetzen, nament- 
lich den Schongesetzen, zu entnehmen ist. 
Für Preußen gelten als „jagdbar": Elch-, Rot-, Dam., 
Reh- und SchwarzW, Hasen, Biber, Otter, Dachse, Füchse, 
wilde Katzen, Edelmarder; Auer-, Birk-, HaselW, Schnee-, 
Reb- und schottische Moorhühner, Wachteln, Fasanen, wilde 
Tauben, Drosseln (Krammetsvögel), Schnepfen, Trappen, 
Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche, Adler, wilde Schwä- 
ne, Gänse und Enten, alle anderen Sumpf- und Wasservögel 
(besonders Kiebitze und Möven) mit Ausnahme der grauen 
Reiher, der Störche, Taucher, Säger, Kormorane und Bleß- 
hühner. 
Die andern größeren deutschen Staaten weichen nicht 
wesentlich ab. Nur zählt Elsaß-Lothringen, abgesehen von 
den Hasen, kein HaarW zu den jagdbaren Tieren, und die 
wilden Kaninchen sind in Bayern, Sachsen, Hessen jagdbar. 
Für das Feder Wsei hervorgehoben, daß in Bayern jagdbar 
sind auch: Falke, Habicht, Bussard, Geier, in Hessen alle 
Raubvögel. 
II. Gegenstand der J ist auch das Fallwild, 
d. h. das erlegte, getötete, aber nicht gefundene 
(so Sachsen) oder von Raubtieren (Füchsen) oder 
Hunden gerissene oder aus natürlichen Gründen 
(Seuche, Alter, Frost, Nahrungsmangel, Absturz, 
Fliegen gegen Drähte, Leuchttürme) eingegangene 
oder von Wilderern angeschossene W. (R t 13, 
84; 19, 49, Rechtspr. 4, 713; 5, 126.) 
III. Endlich beim FlugW (Feder W) die 
Jungen und Eier, namentlich der Kibitze und 
der Möven, soweit sie jagdbar sind (s. § 6). U 
Vogelschutz. 
IV. Wegen der eigenartigen Rechtslage der 
Tauben J] Vogelschutz. 
5. Der Jagdberechtigte. Einzel-(Eigen-) 
Jagdbezirke. Jagdgenossenschaft. Enklaven. 
Bürger= und Freijagdbezirke. 
Der Grundsatz, daß das IRecht zum Grund- 
(Buch-)Eigentum gehört, würde in seiner Durch- 
führung nicht nur zur Vernichtung des WBe- 
standes führen, sondern auch die öffentliche Sicher- 
heit gefährden. Aus diesen Gründen haben 
die JGesetze die Berechtigung zur selbständigen 
Ausübung der Jagd anbestimmte öffent- 
lich-rechtliche Voraussetzungen geknüpft (entgegen- 
stehende Abrede nichtig, 88 134, 309 Bö). 
Jagdberechtigt, und zwar kraft Gesetzes, ist: 
1. Derienige Grundeigentümer, der 
eine örtlich zusammenhängende Fläche von be- 
stimmter Größe zu Eigentum besitzt. 
Preußen, Bremen, Hamburg: 75 ha. — 
(HKHannover: 300 hann. Morgen — 78,63 han). — 
Bavern: im Flachlande: 210 Tagwerke = 81,77 ha, 
im Hochlande: 400 Tagwerke = 176,28 ha. — Sachsen: 
300 Acker = 136,0260 ha. — Württemberg: über 50 
Morgen = 15 ha 75 a 87 üm. — Baden: 72 ha. — 
  
Hessen: 300 Morgen. Rheinhessen: 200 rhein. 
Morgen Privatwaldungen bezw. 100 Rhein. Morgen Feld- 
güter, im letzteren Fall unter Beschränkung auf die Person 
des Grundeigentümers sowie neben den Jagdpächtern der 
Gemeinden. — Elsaß--Lothringen: 25 ba. 
Dabei wird bald eine Fläche schlechtweg d. h. 
ohne Unterschied der Beschaffenheit (Heide, Moor, 
Gewässer, Ackerland, Wald) verlangt, bald eine 
zusammenhängende Fläche, die zu land= oder 
forstwirtschaftlicher Benutzung geeignet ist, erfor- 
dert; so: Preußen mit Ausschluß der Provinz 
Hannover. Wege und Gewässer (öffentl. Wege: 
Baden 1#§8• 5, 6), Eisenbahnen und Schienenwege 
trennen den örtlichen Zusammenhang nicht. 
„Einzel- oder Eigen-Jagdbezirke“ oder in Elsaß- 
Lothringen: „vorbehaltene (reservierte) Jagdbe- 
zirke.“ Diese können immer nur aus Landesteil- 
Flächen innerhalb des gleichen Staats gebildet 
werden. Dagegen ist die Bildung von Einzel I- 
Bezirken (nicht: gemeinschaftlichen !) in Preußen 
aus Flächen zugelassen, die zusammenhängend in 
Preußen (Kurhessen, Westfalen usw.) und 
Hannover liegen. 
2. Die politische Gemeinde, so in 
Hessen und Elsaß-Lothringen; häufiger und wohl 
richtiger die Gesamtheit derjenigen Grundeigen- 
tümer, welche, jeder für sich, eine zum Selbstjagen 
nicht geeignete Fläche nicht besitzen, deren Gesamt- 
flächen aber im Zusammenhange den örtlichen Um- 
fang eines Einzel- oder Eigen JBezirks erreichen — 
Gemeinde---, Gemeinschaftliche oder 
Feldmarks-Jagdbezirke — bildet eine 
Jagdgenossenschaft (in Baden J##100 
hat die Bezeichnung einen anderen Sinn). Ueber 
die rechtliche Natur unten § 10 Z. 2, über Jagd- 
ausübung, namentlich Verpachtung §§ 6, 9. 
3. Daneben sind noch andere Flächen als selb- 
ständige JBezirke zugelassen: vollständig und 
dauernd eingefriedigte Grundstücke, Seen und 
Teiche, vor allem aber sog. Enklaven, d. h. 
solche Flächen, welche den Umfang eines Eigen- 
JBezirks nicht erreichen und zugleich von der 
Feldmark, zu der sie gehören, durch dazwischen- 
liegende Eigen= oder gemeinschaftliche JBezirke 
getrennt liegen. In der Regel werden sie diesen 
als Teile angeschlossen und nur, wenn ihr Anschluß 
von den benachbarten JInteressenten abgelehnt 
wird, als selbständige JBezirke anerkannt (Preu- 
ßen, Sachsen, Württemberg, in Elsaß-Lothringen. 
hat der umschließende Einzel JBesitzer ein Pacht- 
vorzugsrecht.) 
4. In der Prov. Hannover sind nach altem Gewohn- 
heitsrecht aufrechterhalten in 1# 12, 13 Hann. I noch 
Bürger-Jaagadbezirke — z. B. in den Städten 
Uelzen und Stade — sowie Freijagdbezirke; so 
im sog. „Großen und Kleinen Freien“ bei Lehrte (ein 
Ueberrest der alten Freijagdberechtigung der freien (sog.) 
Reihestellen. Besitzer und deren Söhne), in den hannov. 
Marschen (RegBez. Stade): Land Wursten, Hadeln, Kreis 
Neuhaus (Tste), Kreis Kedingen, Altes Land; endlich 
die freie Wasservogel J verschiedener Eingesessenen in Ct- 
tersberg, Fischerhude, Osterbruch, Trupe, Feldhausen sowie 
in Ostfriesland (E . 20. 7., 07 G 2330; s. Stelling, 
Hannov. JGesetze (1905) S 225—236, Stelling, Gewohn- 
beiterecht der freien Pürsch in d. Prov. Hannover (1897). 
5. Der Jagdpächter ist nur auf Grund 
eines privatrechtlichen Titels jagdberechtigt; über 
seine wesentlich andere Stellung s. §§ 9, 10. 
 
	        
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