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Jagd (Berechtigung)
den 81 Abs 336; Hessen a 40 JStrafgesetz.
(Preußisches Provinzialrecht Dalcke-Delius 68).
I. Im allgemeinen „jagdbar“ ist das genieß-
bare HaarW und alle zu dem HaarW gehörigen
Raubtiere (mit Einschluß von Iltis und Dachs),
ferner alles genießbare FederW (mit Einschluß
der Drosselarten). Daneben kommen die Ver-
wertung des Balges (Felles), namentlich aber auch
die Vorschriften über Setz= und Hege-(Schon-)zeit
sowie waidmännische Gebräuche und Anschau-
ungen in Betracht. (RGSt 5, 88; 8, 72; 29,
125, Rechtspr. 5, 673.) Eine allgemeine Um-
grenzung, wie in Hessen, ist aber in den größeren
Staaten zumeist nicht beliebt, vielmehr eine Auf-
zählung, die aus den einzelnen JWGesetzen, nament-
lich den Schongesetzen, zu entnehmen ist.
Für Preußen gelten als „jagdbar": Elch-, Rot-, Dam.,
Reh- und SchwarzW, Hasen, Biber, Otter, Dachse, Füchse,
wilde Katzen, Edelmarder; Auer-, Birk-, HaselW, Schnee-,
Reb- und schottische Moorhühner, Wachteln, Fasanen, wilde
Tauben, Drosseln (Krammetsvögel), Schnepfen, Trappen,
Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche, Adler, wilde Schwä-
ne, Gänse und Enten, alle anderen Sumpf- und Wasservögel
(besonders Kiebitze und Möven) mit Ausnahme der grauen
Reiher, der Störche, Taucher, Säger, Kormorane und Bleß-
hühner.
Die andern größeren deutschen Staaten weichen nicht
wesentlich ab. Nur zählt Elsaß-Lothringen, abgesehen von
den Hasen, kein HaarW zu den jagdbaren Tieren, und die
wilden Kaninchen sind in Bayern, Sachsen, Hessen jagdbar.
Für das Feder Wsei hervorgehoben, daß in Bayern jagdbar
sind auch: Falke, Habicht, Bussard, Geier, in Hessen alle
Raubvögel.
II. Gegenstand der J ist auch das Fallwild,
d. h. das erlegte, getötete, aber nicht gefundene
(so Sachsen) oder von Raubtieren (Füchsen) oder
Hunden gerissene oder aus natürlichen Gründen
(Seuche, Alter, Frost, Nahrungsmangel, Absturz,
Fliegen gegen Drähte, Leuchttürme) eingegangene
oder von Wilderern angeschossene W. (R t 13,
84; 19, 49, Rechtspr. 4, 713; 5, 126.)
III. Endlich beim FlugW (Feder W) die
Jungen und Eier, namentlich der Kibitze und
der Möven, soweit sie jagdbar sind (s. § 6). U
Vogelschutz.
IV. Wegen der eigenartigen Rechtslage der
Tauben J] Vogelschutz.
5. Der Jagdberechtigte. Einzel-(Eigen-)
Jagdbezirke. Jagdgenossenschaft. Enklaven.
Bürger= und Freijagdbezirke.
Der Grundsatz, daß das IRecht zum Grund-
(Buch-)Eigentum gehört, würde in seiner Durch-
führung nicht nur zur Vernichtung des WBe-
standes führen, sondern auch die öffentliche Sicher-
heit gefährden. Aus diesen Gründen haben
die JGesetze die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung der Jagd anbestimmte öffent-
lich-rechtliche Voraussetzungen geknüpft (entgegen-
stehende Abrede nichtig, 88 134, 309 Bö).
Jagdberechtigt, und zwar kraft Gesetzes, ist:
1. Derienige Grundeigentümer, der
eine örtlich zusammenhängende Fläche von be-
stimmter Größe zu Eigentum besitzt.
Preußen, Bremen, Hamburg: 75 ha. —
(HKHannover: 300 hann. Morgen — 78,63 han). —
Bavern: im Flachlande: 210 Tagwerke = 81,77 ha,
im Hochlande: 400 Tagwerke = 176,28 ha. — Sachsen:
300 Acker = 136,0260 ha. — Württemberg: über 50
Morgen = 15 ha 75 a 87 üm. — Baden: 72 ha. —
Hessen: 300 Morgen. Rheinhessen: 200 rhein.
Morgen Privatwaldungen bezw. 100 Rhein. Morgen Feld-
güter, im letzteren Fall unter Beschränkung auf die Person
des Grundeigentümers sowie neben den Jagdpächtern der
Gemeinden. — Elsaß--Lothringen: 25 ba.
Dabei wird bald eine Fläche schlechtweg d. h.
ohne Unterschied der Beschaffenheit (Heide, Moor,
Gewässer, Ackerland, Wald) verlangt, bald eine
zusammenhängende Fläche, die zu land= oder
forstwirtschaftlicher Benutzung geeignet ist, erfor-
dert; so: Preußen mit Ausschluß der Provinz
Hannover. Wege und Gewässer (öffentl. Wege:
Baden 1#§8• 5, 6), Eisenbahnen und Schienenwege
trennen den örtlichen Zusammenhang nicht.
„Einzel- oder Eigen-Jagdbezirke“ oder in Elsaß-
Lothringen: „vorbehaltene (reservierte) Jagdbe-
zirke.“ Diese können immer nur aus Landesteil-
Flächen innerhalb des gleichen Staats gebildet
werden. Dagegen ist die Bildung von Einzel I-
Bezirken (nicht: gemeinschaftlichen !) in Preußen
aus Flächen zugelassen, die zusammenhängend in
Preußen (Kurhessen, Westfalen usw.) und
Hannover liegen.
2. Die politische Gemeinde, so in
Hessen und Elsaß-Lothringen; häufiger und wohl
richtiger die Gesamtheit derjenigen Grundeigen-
tümer, welche, jeder für sich, eine zum Selbstjagen
nicht geeignete Fläche nicht besitzen, deren Gesamt-
flächen aber im Zusammenhange den örtlichen Um-
fang eines Einzel- oder Eigen JBezirks erreichen —
Gemeinde---, Gemeinschaftliche oder
Feldmarks-Jagdbezirke — bildet eine
Jagdgenossenschaft (in Baden J##100
hat die Bezeichnung einen anderen Sinn). Ueber
die rechtliche Natur unten § 10 Z. 2, über Jagd-
ausübung, namentlich Verpachtung §§ 6, 9.
3. Daneben sind noch andere Flächen als selb-
ständige JBezirke zugelassen: vollständig und
dauernd eingefriedigte Grundstücke, Seen und
Teiche, vor allem aber sog. Enklaven, d. h.
solche Flächen, welche den Umfang eines Eigen-
JBezirks nicht erreichen und zugleich von der
Feldmark, zu der sie gehören, durch dazwischen-
liegende Eigen= oder gemeinschaftliche JBezirke
getrennt liegen. In der Regel werden sie diesen
als Teile angeschlossen und nur, wenn ihr Anschluß
von den benachbarten JInteressenten abgelehnt
wird, als selbständige JBezirke anerkannt (Preu-
ßen, Sachsen, Württemberg, in Elsaß-Lothringen.
hat der umschließende Einzel JBesitzer ein Pacht-
vorzugsrecht.)
4. In der Prov. Hannover sind nach altem Gewohn-
heitsrecht aufrechterhalten in 1# 12, 13 Hann. I noch
Bürger-Jaagadbezirke — z. B. in den Städten
Uelzen und Stade — sowie Freijagdbezirke; so
im sog. „Großen und Kleinen Freien“ bei Lehrte (ein
Ueberrest der alten Freijagdberechtigung der freien (sog.)
Reihestellen. Besitzer und deren Söhne), in den hannov.
Marschen (RegBez. Stade): Land Wursten, Hadeln, Kreis
Neuhaus (Tste), Kreis Kedingen, Altes Land; endlich
die freie Wasservogel J verschiedener Eingesessenen in Ct-
tersberg, Fischerhude, Osterbruch, Trupe, Feldhausen sowie
in Ostfriesland (E . 20. 7., 07 G 2330; s. Stelling,
Hannov. JGesetze (1905) S 225—236, Stelling, Gewohn-
beiterecht der freien Pürsch in d. Prov. Hannover (1897).
5. Der Jagdpächter ist nur auf Grund
eines privatrechtlichen Titels jagdberechtigt; über
seine wesentlich andere Stellung s. §§ 9, 10.