Jagd (A. Reichsgebiet — B. Schutzgebiete)
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6 10) bezwecken; andererseits kommen diejenigen
jagdpolizeilichen Strafbestimmungen in Betracht,
die in den JGesetzen der einzelnen Bundesstaaten
enthalten sind; z. B. ## 72—80 preuß. J0O.
Diese sind gemäß §5 2 Abs 2 Es z. StE in Kraft
geblieben. — Jagdvergehen ist die wis-
sentliche Verletzung fremder In, d. h. der Täter
muß an Orten jagen (dem W „ nachstellen“:
5*2293 Stö ), wo er, wie er weiß oder doch wissen
muß (Eventual-Dolus), zur Ausübung der I#
nicht berechtigt ist. Entscheidend ist dabei der
Standpunkt des W, nicht des Jägers. Gegenstand
des JVergehens sind nur jagdbare Tiere (oben #4).
Die vom Wilderer (dem Nichtjagdberechtigten)
erlegte Beute bleibt herrenlos und, solange sie
sich im JBezirk befindet, nach wie vor dem aus-
schließlichen Aneignungsrecht des dort JBerech-
tigten unterworfen. JVergehen ist auch die
wissentlich unbefugte Ausübung der Wild-
oder Jagdfolge (oben §# 7). JVergehen ist
endlich die unbefugte JAusübung in eingegatter-
ten Jhezirken. Nach der Ansicht des Reichs-
gerichts loben & 7) muß dagegen ein Diebstahl,
und, falls der Täter das Gatter überspringt oder
überklettert oder durchkriecht, sogar ein schwerer
Diebstahl angenommen werden.
Literatur: Die Lehr. und Handbücher des deutschen
Privatrechts, namentlich Stobbe 2 1 151; 3 4 263;
Hübner 1908 S 268; Dernburg, TDas bürgerliche
Recht des Deuischen Reiches und Preußens 2 1 397;
3 1 112 und die Ergänzungsbände für Bayern (Lert-
mann s 91, 64), Sachsen (ntoß" 1908 1# 68, 54), Ba-
den (Dorner-Seng 1 73), Mecklenbura (v. Buchka
1905 f 26, 17), Elsaß-Lothringen (Kisch ### 110—115);
Jolly, IR und J Polizei in Schoenbergs HB d. polit.
Cekonomie“, 1896 11 1, S36; v. Brünneck Wtaats W’
5, 164 (IR);: 8, 820 (WeSchaden); Dickel, Das deutsche
bürgerliche Recht für Forstmanner, 1900: Nagler, in
der vergleichenden Darstellung des deutschen und auslän-
deischen Strafrechts, Bes. Teil 8, 417:
Bauer, Die preuß. JGesetze, 1900:
Delius, Preuß. JR., 1908; Ebner, JIGesetze Preußens“
1911; Schultz= Frh. v. Seherr-Thosß, Tie Jaad-
(Gesetze), 1908; Stelling, Hannov. JR,. 1905 — v. Krais,
Od.Verwaltung im diesrhein. Bayern“ 2, 1397 S 271:
v. Seydel (Graßmann), SiR d. nar. Bayern" 1903
*1 111 — Gerland, Das KK.l. sächsische IK, 1006; Lotze,
(Böhme), Die #Kgl sächsischen Gesetze u. Verordnungen über
J u. Fischerei', 1005; v. d. Mosel, Jagd. — Ram-
pacher, Württb. J. u. Fischereirecht, 1900; Göz, St R
d. Kgr. Württemberg, 1908 1 v77. — Schenkel, Das ba-
dische JR, 1886; Walz, StK d. Großh. Baden, 1900 l121;
Wielandt, Neues bad. Bürgerbuch“ 2, 1912, 217f
(Gesetestert). — Küchler, Verfassungs- und Verwecht
Dalcke.
d. Großh. Hessen 3, 1898 44 430—442; Schücking, Stt2
d. Großh. Oldenburg, 1911 1 74.— Bruck, Vogelschutz-
gesetzgebung in Elsaß-Lothringen, 1907.
Wirtschaftliches: Eheberg, Die J in volkswirtsch. Be-
ziehung, 1001; Endres, „Jagd“ im HW StaateW? 5, 550
und oben Band l im Artikel „Forstwesen“.
Zeitschriften 7 Forstwesen 1, 841, dazu 3 f. JIR, JSchutz
u. JWirtschaft; Schultz, Jahrb der Entscheid. d. höheren
Gerichte über Agrar-, J. u. Fischereigesetzgebung (bis 1911:
6 Bände). Stelling.
(mit Ergänzungen vom Herausgeber)
— — — —
B. Schutzgebiete
* 1. Allgemeines. Rechtsqauellen. § 2. Das Jagdrecht
und die Boraussetzungen seiner Ausübung. 4 3. Beschrän-
kungen der Jagdausübung. Wogelschutz. # 4. Vertilgung
von Raubzeug. 1 5. Besondere Bestimmungen für Ein-
geborene. 6. Strafbestimmungen.
# 1. Allgemeines. Rechtsquellen. Für die Re-
gelung des JIR kommen in den Sch z. T. andere
Gesichtspunkte als in Deutschland in Betracht.
Das I# spielt als einer der Hauptbestandteile
der Naturschätze der Kolonien für diese wirtschaft-
lich eine bei weitem größere Rolle als für das
Mutterland. Die J dient hier nicht nur der Nah-
rungsversorgung, sondern ihre Produkte (Elfen-
bein, Flußpferdzähne, Felle, Hörner, Federn,
Vogelbälge) bilden auch einen wesentlichen Teil
der Ausfuhr. In den letzten Jahren ist diese Art
von Ausfuhr freilich im Verhältnis zu den Er-
zeugnissen der Vegetation, der Plantagenkulturen,
der Viehzucht und des Bergbaues mehr und mehr
zurückgetreten. Immerhin sind z. B. an Elfen-
bein im Jahre 1910 aus Deutsch-Ostafrika 36 245 kg
im Werte von 743.094 Mk., aus Kamerun 37 971 kg
im Werte von 625 380 Mk. (bei einer Gesamtaus-
fuhr im Werte von 20 805 400 bezw. 19 923 700
Mark) exportiert. Die J ist dementsprechend in
den Schein höherem Maße als in der Heimat
Erwerbsquelle (namentlich für die Farbigen) und
(wegen der auf die Ausfuhr gelegten Zölle sowie
der Möglichkeit für die JErlaubnis verhältnismäßig
hohe Abgaben zu erheben, vgl. 5 2) Einnahmequelle
für die Verwaltung. Aufgabe der JGesetzgebung
ist es deshalb, diese Güterquelle als eine dauernde
zu erhalten und vor einer unsachgemäßen, zur
Vernichtung führenden Ausbeutung zu schützen.
Selbst soweit es sich um Raubtiere, schädliche
Tiere usw. handelt, sprechen wissenschaftliche und
ethische Gesichtspunkte gegen eine völlige Aus-
rottung. Auf der andern Seite darf der Schutz
nicht so weit gehen, daß dadurch die Entwicklung
des Acker= und Plantagenbaues, der Viehzucht und
des Verkehrs gehemmt werden. Namentlich sind
auch die Gefahren zu beachten, die für Menschen
und Vieh aus der Uebertragung gewisser Seuchen
durch das W erwachsen. Ferner ist auf die Ge-
wohnheiten der eingeborenen Stämme Rücksicht
zu nehmen, welche die J zur Befriedigung ihrer
Bedürfnisse an Nahrung und Kleidung sowice zum
Schutze ihrer Herden betreiben. Ein gewaltsames
Eingreifen in ihre Gepflogenheiten würde ihnen
unverständlich und politisch bedenklich sein. Nach
alledem konnte nicht in Frage kommen, die hei-
mischen jagdrechtlichen Vorschriften auf die Schoy
zu übertragen. (Auch soweit sie privatrechtlicher
Art sind, vgl. & 3 Schutzgeb G in Verbindung mit
§l 19 Kons#G, erscheinen sic dort nicht anwendbar,
da sie durchaus andere Verhältnisse voraussetzen,
vgl. § 20 Kons.) Selbst in den einzelnen Sch E-
liegen die Verhältnisse wieder sehr verschieden.
Es sind daher für die einzelnen Sche be-
sondere, den örtlichen Bedürfnissen angepaßte Vor-
schriften im Verordnungswege erlassen, die das
In teils in seinem ganzen Umfange, teils nur in
einigen Beziehungen regeln. Ihre Rechtsgrund-
lage finden sie in dem §# 15 Schutzgeb G. In Be-
tracht kommen hauptsächlich: