Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Jagd (A. Reichsgebiet — B. Schutzgebiete) 
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6 10) bezwecken; andererseits kommen diejenigen 
jagdpolizeilichen Strafbestimmungen in Betracht, 
die in den JGesetzen der einzelnen Bundesstaaten 
enthalten sind; z. B. ## 72—80 preuß. J0O. 
Diese sind gemäß §5 2 Abs 2 Es z. StE in Kraft 
geblieben. — Jagdvergehen ist die wis- 
sentliche Verletzung fremder In, d. h. der Täter 
muß an Orten jagen (dem W „ nachstellen“: 
5*2293 Stö ), wo er, wie er weiß oder doch wissen 
muß (Eventual-Dolus), zur Ausübung der I# 
nicht berechtigt ist. Entscheidend ist dabei der 
Standpunkt des W, nicht des Jägers. Gegenstand 
des JVergehens sind nur jagdbare Tiere (oben #4). 
Die vom Wilderer (dem Nichtjagdberechtigten) 
erlegte Beute bleibt herrenlos und, solange sie 
sich im JBezirk befindet, nach wie vor dem aus- 
schließlichen Aneignungsrecht des dort JBerech- 
tigten unterworfen. JVergehen ist auch die 
wissentlich unbefugte Ausübung der Wild- 
oder Jagdfolge (oben §# 7). JVergehen ist 
endlich die unbefugte JAusübung in eingegatter- 
ten Jhezirken. Nach der Ansicht des Reichs- 
gerichts loben & 7) muß dagegen ein Diebstahl, 
und, falls der Täter das Gatter überspringt oder 
überklettert oder durchkriecht, sogar ein schwerer 
Diebstahl angenommen werden. 
Literatur: Die Lehr. und Handbücher des deutschen 
Privatrechts, namentlich Stobbe 2 1 151; 3 4 263; 
Hübner 1908 S 268; Dernburg, TDas bürgerliche 
Recht des Deuischen Reiches und Preußens 2 1 397; 
3 1 112 und die Ergänzungsbände für Bayern (Lert- 
mann s 91, 64), Sachsen (ntoß" 1908 1# 68, 54), Ba- 
den (Dorner-Seng 1 73), Mecklenbura (v. Buchka 
1905 f 26, 17), Elsaß-Lothringen (Kisch ### 110—115); 
Jolly, IR und J Polizei in Schoenbergs HB d. polit. 
Cekonomie“, 1896 11 1, S36; v. Brünneck Wtaats W’ 
5, 164 (IR);: 8, 820 (WeSchaden); Dickel, Das deutsche 
bürgerliche Recht für Forstmanner, 1900: Nagler, in 
der vergleichenden Darstellung des deutschen und auslän- 
deischen Strafrechts, Bes. Teil 8, 417: 
Bauer, Die preuß. JGesetze, 1900: 
Delius, Preuß. JR., 1908; Ebner, JIGesetze Preußens“ 
1911; Schultz= Frh. v. Seherr-Thosß, Tie Jaad- 
(Gesetze), 1908; Stelling, Hannov. JR,. 1905 — v. Krais, 
Od.Verwaltung im diesrhein. Bayern“ 2, 1397 S 271: 
v. Seydel (Graßmann), SiR d. nar. Bayern" 1903 
*1 111 — Gerland, Das KK.l. sächsische IK, 1006; Lotze, 
(Böhme), Die #Kgl sächsischen Gesetze u. Verordnungen über 
J u. Fischerei', 1005; v. d. Mosel, Jagd. — Ram- 
pacher, Württb. J. u. Fischereirecht, 1900; Göz, St R 
d. Kgr. Württemberg, 1908 1 v77. — Schenkel, Das ba- 
dische JR, 1886; Walz, StK d. Großh. Baden, 1900 l121; 
Wielandt, Neues bad. Bürgerbuch“ 2, 1912, 217f 
(Gesetestert). — Küchler, Verfassungs- und Verwecht 
  
Dalcke. 
d. Großh. Hessen 3, 1898 44 430—442; Schücking, Stt2 
d. Großh. Oldenburg, 1911 1 74.— Bruck, Vogelschutz- 
gesetzgebung in Elsaß-Lothringen, 1907. 
Wirtschaftliches: Eheberg, Die J in volkswirtsch. Be- 
ziehung, 1001; Endres, „Jagd“ im HW StaateW? 5, 550 
und oben Band l im Artikel „Forstwesen“. 
Zeitschriften 7 Forstwesen 1, 841, dazu 3 f. JIR, JSchutz 
u. JWirtschaft; Schultz, Jahrb der Entscheid. d. höheren 
Gerichte über Agrar-, J. u. Fischereigesetzgebung (bis 1911: 
6 Bände). Stelling. 
(mit Ergänzungen vom Herausgeber) 
— — — — 
B. Schutzgebiete 
* 1. Allgemeines. Rechtsqauellen. § 2. Das Jagdrecht 
und die Boraussetzungen seiner Ausübung. 4 3. Beschrän- 
kungen der Jagdausübung. Wogelschutz. # 4. Vertilgung 
von Raubzeug. 1 5. Besondere Bestimmungen für Ein- 
geborene. 6. Strafbestimmungen. 
# 1. Allgemeines. Rechtsquellen. Für die Re- 
gelung des JIR kommen in den Sch z. T. andere 
Gesichtspunkte als in Deutschland in Betracht. 
Das I# spielt als einer der Hauptbestandteile 
der Naturschätze der Kolonien für diese wirtschaft- 
lich eine bei weitem größere Rolle als für das 
Mutterland. Die J dient hier nicht nur der Nah- 
rungsversorgung, sondern ihre Produkte (Elfen- 
bein, Flußpferdzähne, Felle, Hörner, Federn, 
Vogelbälge) bilden auch einen wesentlichen Teil 
der Ausfuhr. In den letzten Jahren ist diese Art 
von Ausfuhr freilich im Verhältnis zu den Er- 
zeugnissen der Vegetation, der Plantagenkulturen, 
der Viehzucht und des Bergbaues mehr und mehr 
zurückgetreten. Immerhin sind z. B. an Elfen- 
bein im Jahre 1910 aus Deutsch-Ostafrika 36 245 kg 
im Werte von 743.094 Mk., aus Kamerun 37 971 kg 
im Werte von 625 380 Mk. (bei einer Gesamtaus- 
fuhr im Werte von 20 805 400 bezw. 19 923 700 
Mark) exportiert. Die J ist dementsprechend in 
den Schein höherem Maße als in der Heimat 
Erwerbsquelle (namentlich für die Farbigen) und 
(wegen der auf die Ausfuhr gelegten Zölle sowie 
der Möglichkeit für die JErlaubnis verhältnismäßig 
hohe Abgaben zu erheben, vgl. 5 2) Einnahmequelle 
für die Verwaltung. Aufgabe der JGesetzgebung 
ist es deshalb, diese Güterquelle als eine dauernde 
zu erhalten und vor einer unsachgemäßen, zur 
Vernichtung führenden Ausbeutung zu schützen. 
Selbst soweit es sich um Raubtiere, schädliche 
Tiere usw. handelt, sprechen wissenschaftliche und 
ethische Gesichtspunkte gegen eine völlige Aus- 
rottung. Auf der andern Seite darf der Schutz 
nicht so weit gehen, daß dadurch die Entwicklung 
des Acker= und Plantagenbaues, der Viehzucht und 
des Verkehrs gehemmt werden. Namentlich sind 
auch die Gefahren zu beachten, die für Menschen 
und Vieh aus der Uebertragung gewisser Seuchen 
durch das W erwachsen. Ferner ist auf die Ge- 
wohnheiten der eingeborenen Stämme Rücksicht 
zu nehmen, welche die J zur Befriedigung ihrer 
Bedürfnisse an Nahrung und Kleidung sowice zum 
Schutze ihrer Herden betreiben. Ein gewaltsames 
Eingreifen in ihre Gepflogenheiten würde ihnen 
unverständlich und politisch bedenklich sein. Nach 
alledem konnte nicht in Frage kommen, die hei- 
mischen jagdrechtlichen Vorschriften auf die Schoy 
zu übertragen. (Auch soweit sie privatrechtlicher 
Art sind, vgl. & 3 Schutzgeb G in Verbindung mit 
§l 19 Kons#G, erscheinen sic dort nicht anwendbar, 
da sie durchaus andere Verhältnisse voraussetzen, 
vgl. § 20 Kons.) Selbst in den einzelnen Sch E- 
liegen die Verhältnisse wieder sehr verschieden. 
Es sind daher für die einzelnen Sche be- 
sondere, den örtlichen Bedürfnissen angepaßte Vor- 
schriften im Verordnungswege erlassen, die das 
In teils in seinem ganzen Umfange, teils nur in 
einigen Beziehungen regeln. Ihre Rechtsgrund- 
lage finden sie in dem §# 15 Schutzgeb G. In Be- 
tracht kommen hauptsächlich:
	        
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