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Für Deutsch-Ostafrika IV v. 5. 11. 08. (abg.
durch B v. 30. 12. 11) nebst Ausf. Best., beide in Neufassung
gemäß Bek v. 8. 1. 12 (KBl 235); für Deutsch-Süd-
westafrika I v. 15. 2. 09 (KBl 376, Kolon Gg 13, 65),
Abänd. B v. 4. 10. 10 (KBl 920), Bo. 22. 3. 07, Bildung von
Weservaten (KBl 428, Kolon GEg 11, 153), B v. 4. 3. 09,
Robben I (KBl 434, Kolon Gg 13, 147; für Kamerun
I## v. 4. 3. 08 (KBl 784, Kolon Gg 12, 74), Abänd. B v.
24. 12. 10 (KBl 1911, 158), V v. 12. 2. 00 u. Abänd. V 20.
11. 05, Verbot der J. südlich des Sanaga (KBl 282 u. 1906
123, Kolon Gg 6, 233 u. 9, 273), Bek v. 6. 5. 08, J auf
Gorillas (KBl 787, Kolon Gg 12, 172), Bek v. 18. 11. 09,
Berbot der J auf Turakos im Bezirk Buea (KBl 1910,
545, Kolon Gg 13, 638), Bek v. 9. 1. 12, Berbot der I
auf Reiher und Marabus (KBl 245); für Deutsch-Neu-
guinea B v. 27. 12. 92, J auf Paradiesvögel (KBl
1893, 446, Kolon Gg 2, 1), Abänd.= bezw. Ergänz. B v.
13. 3. 07 und 8. 7. 07 (KBl 503 u. 881, Kolon Gg 11, 134
u. 285), B v. 26. 6. 01, J auf verwildertes Rindvieh und
Hirschwild (Kolon Gg 6, 355); für Samoa B v. 15. 7.
11, Berbot der J auf Fasanen und Zahntauben (K#l 704);
für Kiautschou I# v. 17. 7. 07 (ABl 207, Kolon GEg
11, 456), Abänd. B dazu v. 14. 12 08 (ABl 405, Kolon Gg
12, 586), WSchon V v. 9. 11. 05 (ABl 254, Kolon Gg 9,
305), Abänd. B v. 28. 9. 10 (M#l 251).
Für Togo sind bisher Vorschriften über die J als ent-
behrlich erachtet worden.
Der Rechtszustand, wie er sich hiernach gestaltet,
ist freilich ein wenig übersichtlicher. Auch sind die
einzelnen Verordnungen z. T. lückenhaft und ihre
Bestimmungen juristisch nicht überall klar. Zudem
hat sich neuerdings immer mehr die Ueberzeugung
Bahn gebrochen, daß für die Erhaltung des W-
Standes, wenigstens in den tropischen Kolonien,
noch in weitergehendem Maße Vorsorge getroffen
werden muß. Schon deswegen ist mit einer dem-
nächstigen Revision der bestehenden Verordnungen
zu rechnen. Ein Anlaß hierzu wird sich vielleicht
darbieten, wenn die Londoner Wechutzkonvention
v. 19. 5. 00 ratifiziert werden sollte (loben A #2
Anm. 1).
§2. Das Jagdrecht und die Boraussetzungen
seiner Ansübung. Der die neuere heimische Ge-
setzgebung beherrschende Grundsatz, daß das I
ein Bestandteil des Grundstückseigentums ist, ist
in den Sch G nicht anerkannt, vielmehr gilt dort
gewohnheitsrechtlich Jagdfreiheit. Für
Deutsch-Südwestafrika bestimmt allerdings § 9
Vv. 15. 2.09, daß jedem Grundbesitzer auf seinem
Grund und Boden das In unter den Bestim-
mungen der Verordnung ausschließlich zusteht.
Dieser Ausspruch kann aber nur die Bedeutung
einer die Ausübung der J betreffenden Verw Vor-
schrift haben, da die auf § 15 Schutzgeb G fußende
und vom Gouverneur erlassene Verordnung pri-
vatrechtliche Verhältnisse nicht regeln konnte. Eine
ähnliche Bedeutung hat die Bestimmung für
Kiautschou (I 2 V v. 17. 7. 07), derzufolge der
Gouverneur nach Bedarf Jezirke abgrenzen und
die Jdarauf öffentlich meistbietend verpachten kann.
Zur Verhütung einer übermäßigen Schädigung
des Wétandes sowie aus sicherheitspolizeilichen.
Gründen und zwecks Wahrung der fiskalischen
Interessen ist die Ausübung der J; in den größeren
Sch G und Riantschon an die Lösung eines Jagd-
scheins geknüpft, der unter bestimmten Voraus-
setungen (Vorbestrafung wegen Eigentums= oder
JVergehens, Mißbrauch der JBerechtigung usw.)
versagt oder entzogen werden kann. Die JZSch
Jagd (B. Schutzgebiete)
werden in verschiedenen Arten ausgestellt, wobei
teils die Zeit der Geltung und das Geltungsgebiet
(Tages= und Bezirks JSch im Gegensatz zu den
gewöhnlichen JSch, die für ein Jahr und das
zanze Sch G berechtigen), teils die W Gattungen,
ie erlegt werden dürfen, teils die Art der Aus-
übung der J (ob gewerbsmäßig oder nicht, ob
mittels Expeditionen und dergl.), teils die Rassen-
zugehörigkeit der Berechtigten (Eingeborene im
Gegensatz zu Weißen) für die Unterscheidung maß-
gebend sind. Für die JSch sind Gebühren
zu zahlen, die für die verschiedenen Arten unter
Berücksichtigung des Umfanges ihrer Geltung, des
Wertes der Tiere usw. verschieden bemessen sind.
(Höchstbeträge z. B. für Deutsch-Ostafrika 450
Rupien, für Kamerun und Deutsch-Südwestafrika
5000 Mk.) Für Personen, die im Sch keinen
Wohnsitz haben, sind zum Teil erhöhte Gebühren-
sätze (so in Deutsch-Ostafrika 750 statt 450 Rupien
für den großen JSch) vorgesehen, z. T. auch (statt
dessen oder daneben) Verpflichtung zur Sicher-
heitsleistung. Außer dem JSch ist in Deutsch-Ost-
afrika zur Ausübung der Jauf Elefanten
noch ein besonderer Erlaubnisschein gegen
eine Gebühr von 150 Rupien für den ersten und
450 Rupien für den zweiten Elefanten zu lösen,
für dessen Erteilung und Entziehung die gleichen
Bestimmungen wie für den JSch gelten.
Der JSch berechtigt in der Regel nur zur per-
sönlichen Ausübung der J. Ausübung
urch einen Jäger bedarf z. B. in Kamerun be-
sonderer Erlaubnis, für die eine Gebühr von
3000 Mk. zu entrichten ist. Gewisse WGattungen
(Raubtiere, Reptilien und dergl.) gelten als
nicht jagdbar und unterliegen dem freien
Tierfang, so daß sie von jedermann auch ohne
JSch erlegt werden können. Ferner sind Plan-
tagenbesitzer usw. ohne weiteres oder nach einge-
holter Erlaubnis befugt, bestimmte Tierarten, die
ihre Pflanzungen durch Anrichtung von Wild-
schaden gefährden, auch ohne Jech abzu-
schießen (z. T. ist die Freigabe der J auch für
Fälle von Hungersnot gestattet).
Der Inhaber eines JSch darf im allgemeinen
außer dem herrenlosen und dem ihm selbst ge-
hörigen Land auch fremden Grund und
Boden zwecks Ausübung der J betreten, in
Deutsch-Südwestafrika (uvgl. auch Abs 1) jedoch
Farmen, die bewohnt und in Bewirtschaftung ge-
nommen sind, nur mit Erlaubnis des Eigen-
tümers. Das gleiche gilt in Deutsch-Ostafrika
für völlig eingefriedigte Flächen. Im übrigen
darf dort auf angebauten oder als Privateigen-
tum deutlich gekennzeichneten Flächen jedenfalls
nicht gegen den Willen des Nutzungsberechtigten
gejagt werden. In Deutsch-Südwestafrika findet
auf völlig eingefriedigte Flächen das I über-
haupt keine Anwendung.
Im fiskalischen Interesse sind schließlich noch in
die JVerordnungen für Deutsch-Ostafrika und Ka-
merun Bestimmungen ausgenommen worden, wo-
nach in Fällen, in denen der Abschuß von W ohne
JSch gestattet ist (uvgl. Abs 3 a. E.), die ganze
JBeute (D OA.) oder doch wenigstens ein Teilbe-
trag des Wertes des dabei gewonnenen Elfenbeins.
(K.) an die Verwaltung abzuführen ist.
Besonders geregelt ist in Deutsch-Südwestafrika
die Berechtigung zur Ausübung der Robben-
jagd (auf dem Festlande und in den Küsten-