Jagd (B. Schutzgebiete)
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ewässern). Die JV v. 15. 2. 09 findet auf sie
eine Anwendung. Dagegen bedarf es einer be-
sonderen Erlaubnis des zuständigen
Bezirksamts, die für eine bestimmte Person auf
1 Jahr vom Tage der Lösung ab gegen eine Ge-
bühr von 400 Mk. erteilt wird.
Ein gebührenpflichtiger „Erlaubnisschein"
vertritt auch in Neuguinea die Stelle des JSch
bei der Jauf Paradiesvögel (Vv. 27. 12.
92 und 13. 3. 07).
3. Beschränkungen der Jagdausübung.
Bogelschutz. Abgesehen von den Beschränkungen,
die sich aus der Einführung der JSch ergeben, sind
der JAusübung auch durch zahlreiche Vorschriften
Schranken gesetzt, die unmittelbar der Erhaltun
des Westandes dienen. Der Abschuß sowie auch
das Einfangen bestimmter Wildarten
(z. B. von Straußen, Schimpansen, Gorillas, ein-
zelnen Geierarten, Eulen, in Deutsch-Südwestafrika
auch von Elefanten, Giraffen, Zebras, gewissen An-
tilopenarten usw.) ist ganz verboten oder doch
nur mit besonderer Genehmigung des Gouver-
neurs zu wissenschaftlichen oder Zuchtzwecken ge-
stattet. Gleiches gilt für unausge wachsene
oder weibliche Tiere gewisser WiArten. Um
die Durchführung des Verbots bezüglich der un-
erwachsenen Elefanten zu sichern, sind Zähne unter
einem bestimmten Gewicht (in Deutsch-Ostafrika
15 kg) für eintiehbar erklärt. Von anderen Wrten
darf der JBerechtigte auf seinen JSch nur eine
bestimmte Anzahl erlegen, z. B. von
Elefanten, Flußpferden, Nashörnern, Giraffen je
ein (Kamerun) oder zwei (Deutsch-Ostafrika) Stück,
von Zebras, Schraubenantilopen, Kolobusaffen,
Marabus nur je vier Stück (Deutsch-Ostafrika).
Ferner finden sich Vorschriften, die die J auf ein-
zelne Tierarten für bestimmte Gebiete
oder bestimmte Zeiten untersagen. Wei-
ter sind für manche Tierarten Schonzeiten
nach heimischem Muster eingeführt. Außerdem
kommen noch Vorschriften in Betracht, welche —
ebenfalls im Interesse der Schonung des Whe-
standes — einer unweidmännischen Art
der Ausübung der Jagd entgegentre-
ten, z. B. die Anwendung von Mitteln zur Ver-
nichtung ganzer Rudel (Einkreisen, Einbrennen)
oder den Gebrauch von Gift, das Fangen in großen
Netzen sowie die Nachstellung mittels Fallen,
Gruben, Schlingen und ähnlichen Vorrichtungen
verbieten oder doch von einer besonderen behörd-
lichen Genehmigung abhängig machen.
Da aber erfahrungsgemäß alle Beschränkungen
der JAusübung nicht verhindern können daß der
Westand, namentlich soweit die für Afrika eigen-
tümlichen Großwildarten in Betracht kommen,
zurückgeht, sind schließlich noch in den großen Sch G
Vorschriften ergangen, welche die Bildung von
umfassenden Wildreservaten (Schon-
gebieten) vorsehen. In diesen ist grundsätz-
lich jede Ausübung der J untersagt.
Erwähnt mögen in diesem Zusammenhange
auch noch die Vorschriften werden, welche, ohne
auf die J Beziehung zu haben, durch Verbot des
Ausnehmens von Eiern, Zerstören von Nestern
usw. dem Nogelschut dienen (vgl. z. B. für
Deutsch-Südwestafrika & 2 Nr. 2 der V v. 15. 2.09
und für Kiantschou die V v. 9. 11. 05, Al 251,
Kolon GEg 9, 304).
54. Bertilgung von Nanbzeng. Um Raubtiere,
von denen in den Sch G den Menschen sowie
Haustieren bei weitem größere Gefahren drohen
als in der Heimat, und sonstige schädliche Tiere
(z. B. Krokodile, Giftschlangen) nach Möglichkeit
zu vertilgen oder doch ihre Vermehrung einzu-
schränken, sind (z. B. in Deutsch-Ostafrika) Geld-
prämien eingeführt, die behördlicherseits bei
Einlieferung der toten Tiere oder doch gewisser
Teile derselben ausgezahlt werden. Bei Reptilien
werden derartige Prämien auch für Eier gewährt.
55. Besondere Bestimmungen für Eingeborene.
Die Eingeborenen unterliegen grundsätzlich eben-
falls den Vorschriften der JVerordnungen. Um
indes ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu
tragen, ist ihnen die Jagd mit Speer,
Pfeil und Bogen im allgemeinen freige-
geben und es bestehen auch Vergünstigun-
en bezüglich der Ausübung der
agd durch Feuerwaffen. So kommt
ihnen z. B. in Deutsch-Ostafrika die Ausstellung
besonderer Eingeborenen JSch gegen geringere Ge-
bühren (5—50 Rupien) zu statten, und in Kame-
run ist ihnen innerhalb der Stammesgebiete die
I mit Feuerwaffen — unter Ausnahme gewisser
Tierarten, wie Elefanten, Flußpferde, Nashörner,
Giraffen, Strauße — ohne JSch erlaubt. Den
Vergünstigungen stehen auf der anderen Seite
gewisse Beschränkungen gegenüber. Zum
eil ergeben sich solche schon aus den auf Grund
der Generalakte der Brüsseler Antisklavereikon-
f#erenz v. 2. 7. 00 (Röl 92, 605) erlassenen
Vorschriften, welche den Verkauf von
Feuerwaffen an Eingeborene ein-
schränken, insbesondere die Abgabe von Hin-
terladerfeuerwaffen an sie ganz verbieten. Ferner
ist den Verw Behörden zur Pflicht gemacht, mit
der Ausgabe von JSch an Farbige, namentlich an
farbige Begleiter berufsmäßiger nichteingeborener
Jäger, sparsam zu verfahren usw. In Deutsch-Süd-
westafrika ist den Eingeborenen die Ausübung der I
außerhalb ihrer Stammesgebiete gänzlich verboten.
#s6. Strafbestimmungen. Die Bestimmungen
des Reichsstrafgesetzbuchs über unbe-
rechtigtes Jagen (&§ 292 ff, 368 Nr. 10) sind gemäß
§* 3 Schutzgeb G, 5 19 Nr. 2 Kons# auch in den
Sche anwendbar, soweit nicht aus den besonderen
Verhältnissen dort (vgl. die Ausführungen in & 1)
ein anderes folgt (5§ 20 Konsts G). Daneben sind
in die JVerordnung usw. behufs Durchführung
ihrer Vorschriften besondere auf 3& 15
Schutzgeb G gestützte Strafandrohungen
aufgenommen, die sich z. B. gegen das Jagen ohne
JSch oder innerhalb der WReservate, das Erlegen
der durch JVerbote oder den Eintritt der Schonzeit
geschützten Tiere, das Jagen auf nicht erlaubte
Art usw. richten. (Strafen: Haft, Gefängnis bis
zu 3 Monaten, Geldstrafen bis zu 5000 Mk., in
Deutsch-Ostafrika bis zu 5000 Rupien.)
Literatur: Bieher unzulänglich; kurze Darstellun-
gen bei Pink= Hirschberg, Liegenschaftsrecht in den
D. Sch G, Berlin 1912 und v. Hoffmann, Einführung
in das D. Kolonialrecht, 1911, 118; vgl. ferner Schil-
lings, Mit Blitzlicht und Büchse, 1907, 495 ff, sowie den
„Bericht über die Arbeiten der Wildschutz-Kommission der
Deutschen Kolonial- Gesellschaft“ in Ztschr. für Kol Politik
12, 345. Gerstmeyer.
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