Geleit 37
Begriff bald weiter, bald enger. Ein französisches
Edikt v. August 1749 (Dursy, Das Staatskirchen-
recht in Elsaß-Lothringen 1877, 1, 316) spricht
von „Kapiteln, Kollegien, Seminaren, geistlichen
Anstalten (die zum Zwecke der Krankenpflege er-
richteten einbegriffen), Kongregationen, Brüder-
schaften, Spitälern und sonstigen geistlichen (regu-
lären oder säkularen) Genossenschaften irgend
welcher Art". Das ALR erwähnt unter dem
Abschnitt 12 (II Tit. 11) als G.G. nur „Stifter,
Klöster und (Ritter-) Orden“, und trifft für diese
besondere Bestimmungen. Geistliche Anstalten,
Seminare und Spitäler sind keine Korporationen,
sondern Stiftungen, und ein französisches Staats-
ratsgutachten v. 13. 1. 35 (Dursy 1, 342) betont
mit Recht, daß zwischen Spitälern und Orden
eine Analogie nicht besteht. Da die geistlichen
Ritterorden hier nicht erörtert zu werden brau-
chen, so bleiben als G. G., d. h. als religiöse
resp. gottesdienstliche Spezialver-
bindungen nur noch übrig die Dom= und
Kollegiatstifte, sowie die Klöster und ordensähn-
lichen Kongregationen einschließlich der den letz-
teren nachgebildeten Bruderschaften (z. B. mari-
anische Kongregationen III. Orden des hl. Fran-
ziskus). Diese Kategorien haben einiges Gemein-
same (vgl. beispielsweise ALK II 11 5#8 939 ffh,
aber sie gehen in ihrer rechtlichen Ausprägung,
zumal in ihrem Verhältnis zur Staatsgewalt so
weit auseinander, daß sie besonders behandelt
werden müssen [UDomkapitel und Stifte
sowie Ordenz; dort Quellen und Literaturl.
Cheiistian Menrer.
Geld
Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank,
Papiergeld
Geleit
(Ecreies, sicheres)
6 1. KReisegeleit. # 2. Richterliches Geleit. # 3. Völker-
recht.
Verschiedene Maßnahmen der Verwaltung zur
Sicherung freier Bewegung oder freien Aufent-
halts auf bestimmtem Gebiete werden unter der
Bezeichnung „Geleit (freies, sicheres)“ begriffen.
Zusammenhänge und Uebergänge, die diese Maß-
nahmen als Ausflüsse eines einheitlichen Grund-
gedankens erscheinen lassen, sind nicht zu rer-
klennen; kommen auch früher in der Ueberein-
stimmung der Strafe für den Geleitsbruch zum
Ausdrucke. Bald sind sie ein Schutz gegen rechts-
widrige Gewalt, bald stellen sie einen Verzicht
auf Handhabung der rechtmäßigen Staatsgewalt
dar. Nach beiden Richtungen hin zeigt sich
das auch jetzt noch im Strafrechte und im Völker-
rechte.
& 1. Reisegeleit (wirtschaftliches, auch politi-
sches G.). Im frühen Mittelalter schon, ausgebildet
zuerst im Westen, war beider Unsicherheit auf Land-
straße und Wasserweg ein G. als tatsächliche Siche-
rung bekannt, die dem Reisenden vom Könige ge-
währleistet wurde; oft mußte das G. auch nachge-
sucht werden. Die Verhältnisse liegen dabei terri-
torial recht verschieden. Teilnahme an der Kö-
nigswahl (Gold. Bulle cap. 1) oder an Reichs-
tagen, Besuch von Märkten u. a. schloß sicheres G.
in sich. Im 13. Jahrhundert (const. in favorem
principum c. 14) erscheint das G.Recht (jus con-
ductus, ducatus) als Regal des Territorialherren.
Als Gegenleistung diente meist eine Abgabe des
Reisenden, das G. Geld (guidagium), besonders
für Juden (Leibzoll). Schädigung des Reisen-
den zog andrerseits Ersatzpflicht des G. Herren
nach sich (Sachsenspiegel LR II 27 58 2), voraus-
gesetzt, daß sich der Geleitete geleitsmäßig ver-
halten hatte, namentlich, daß er auf der öffent-
lichen Heerstraße gezogen war. In der Regel
wurde nur ein G. Brief erteilt (schriftliches G.)
— G. und Paß gingen hier in einander —,
nur ausnahmsweise G. Mannschaft gestellt (leben-
diges G.). Das G. Recht wurde vom Kaiser auch
in fremdem Gebiete verliehen; dieses auswärtige
G. war jedoch häufig eine Quelle von Verwicke-
lungen (vgl. Moser, teutsches nachbarliches Staats-
recht 1773 S. 490). Es wurden übrigens gar nicht
selten Vereinbarungen über freies G. zwischen
den verschiedenen in Betracht kommenden Macht-
habern abgeschlossen (z. B. für die Rheinstraße
zwischen Köln, Trier, Mainz; Lamprecht, Deut-
sches Wirtschaftsleben im Mittelalter, 11 294)
und zwar gelegentlich auch mit außerdeutschen
Ländern, so zwischen Tirol und Venedig (Otto
Stolz, Die Tirolischen Geleits- und Rechtshilfe-
verträge bis zum Jahre 1363, 1909).
Trotz der kräftigeren Straßenpolizei und der
verbesserten Justiz hat sich das G. als Einnahme-
quelle, namentlich auf den Wasserstraßen und auf
den Wegen, die dem Besuche der großen Messen
dienten, noch bis in das 19. Jahrhundert hinein
erhalten, so das thüringische G. zu Erfurt für
Sachsen-Weimar. Erst mit dem Zollverein ist es
in Wegfall gekommen. (Befreiung des Frank-
furter Handels durch den Reichsdeputations-
hauptschluß von 1803 f 27 a.)
## 2. Gerichtliches Geleit. 1) Auch für den
Rechtsgang bedeutete das sichere G. zunächst eine
tatsächliche Sicherung, die dem Verletzer im Zivil-
prozesse, vor allem aber im Strafverfahren
dem Angeschuldigten gegen Angriffe des Ver-
letzten von dem Gerichte zugesagt wurde (vgl.
à 76 Peinliche Gerichts O). Es kam dem G. aber,
und zwar bereits vor der P#, noch eine andere
Aufgabe zu, die in der Folge in den Vordergrund
rückte: der Angeschuldigte, der sich nicht in der
Gerichtsgewalt befand, sollte gegen die Zusiche-
rung, bis zum Richterspruch mit Gefängnis ver-
schont zu bleiben, dazu veranlaßt werden, sich dem
Gerichte freiwillig zu stellen. Im ceinzelnen waren.
die Ansichten über die Voraussetzungen und Wir-
kungen dieses äußersten Mittels geteilt, was bei
dem Ursprunge des Instituts im Gerichtsgebrauche
— fälschlich schrieb man ihm römische Wurzeln zu
— begreiflich ist. Bei der Zersplitterung der Ge-
richts= und Rechtsgebiete wurde von dem sicheren
G. noch zu Ausgang des 18. Jahrhunderts
„häufig" Gebrauch gemacht (Kleinschrod 1792);
seine Grundsätze waren aber „durch unzählige
Streitigkeiten wankend“ und die Zusage wurde
auch nicht immer gehalten. Mit dem absoluten
Staate des 18. Jahrhunderts wurde schließiich
die Gewährung des sicheren G. mehr und mehr