Justizverwaltung
erichtspräsidenten (in Berlin-Mitte jedoch dem
Emtsgerichtspräsidenten, G v. 10. 4. 92), die
Dienstaufsicht über die mittleren und unteren
Beamten dagegen dem Aufsichtsrichter zu. Auf-
sichtsrichter ist bei den mit nur einem Richter
besetzten Amtsgerichten dieser Richter, bei Amts-
gerichten mit mehreren Richtern ein Richter, dem
der Justiz Min die Dienstaufsicht über die nicht-
richterlichen Beamten übertragen hat. Ist die
Zahl der Richter höher als 15, so kann die Dienst-
aufsicht zwischen ihnen geteilt werden (GVG §522,
Pr. AG z. GBG 5 79). Die Dienstaufsicht über
die Notare (#| haben der JMin, der Präsident des
Obc— und der Landgerichtspräsident; dieser über
alle Notare, die ihren Amtssitz in dem Land-
gerichtsbezirke haben, ohne Rücksicht darauf, bei
welchem Gerichte sie als Anwalt zugelassen sind
(Pr. FG## a 91). Gefängnisbeamte werden hin-
sichtlich der Dienstaufsicht wie Staatsanwalt=
schaftsbeamte, wenn aber ein Amtsrichter Vor-
steher des Gefängnisses ist, wie Gerichtsbeamte
behandelt. Vgl. dazu für Bayern AGz. GV##
à 68—70 (im allgemeinen wie Preußen; beim
obersten Landesgericht ist Aufsichtsbeamter für
dieses Gericht dessen Präsident; die Präsidenten
der bayr. Kollegialgerichte sollen in wichtigen
Ausfsichtssachen einen Beschluß des Präsidiums
Gerichtsverfassung) herbeiführen). Aehnlich
für Hessen (a 33—35 des Al□# z. GV).
Abweichungen von der dargestellten Ordnung
der Aussichtsbehörden finden sich in den Ausfüh-
rungsgesetzen von Sachsen (Aussicht durch das
OL. & 9), Württemberg (ebenso, ferner
Aufsicht der Landgerichte über die Amtsgerichte,
des Justiz Min über alle Gerichte, a 23) und
Baden (ähnlich wie Württ., aber die land-
gerichtliche Dienstaufsicht über die Amtsgerichte
nur nach näherer Anordnung des Justiz Min),
während in Elsaß---Lothringen das AG
über J. und Dienstaufsicht nichts bestimmt.
Die Geschäftsverteilung bei den Kollegialge-
richten (Zuteilung der Geschäfte an die einzelnen
Kammern oder Senate sowie Bestimmung der
Mitglieder) erfolgt vor Beginn jedes Geschäfts-
jahres durch das Präsidium, de. i. Präsident,
Direktoren (Senatspräsidenten) und ältestes Mit-
glied, beim OL-# die beiden, beim Rcichsgericht
die 4 ältesten Mitglieder (I§ 62, 63, 121, 133
GVG).
3. Gegenstände der Justizverwaltung.
1. In Preußen liegt im Aufsichts-
rechte die Befugnis, Richtern und Notaren
gegenüber die ordnungswidrige Ausführung eines
Amtsgeschäfts zu rügen und zu dessen rechtzeitiger
und sachgemäßer Erledigung zu ermahnen, nicht-
richterlichen Beamten gegenüber auch, die Erledi-
gung durch Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbe-
trage von 100 Mk. zu erzwingen (A# z. GVG
§## 80 Abs 2, 85; § 23 des G betr. Abändcrung der
Disziplinare# v. H. 4. 79, Pr. F(VG a 93 Abfs 2).
Aehnlich die anderen Bundesstaaten, abweichend
jedoch Bayern (a 71 f Aß6 z. GVG). Hier
soll die Aufsichtsinstanz eine nicht offenbar un-
begründete Beschwerde über Geschäftsverzöge-
rung dem beteiligten Richter zur Abhilfe oder
Anzeige der Hindernisse bekannt geben und sie
kann damit die Androhung einer Zwangsstrafe
bis zu 100 Mk. verbinden, die nötigenfalls vom
Justiz Min oder, wenn sie vom Gerichtsvorstand
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
angedroht war, durch das „Präsidium“ — s. oben
#d2 — festgesetzt wird.
2. Zum Aufsichtsrechte gehört auch die Befug-
nis, von der Geschäftsführung Kenntnis zu neh-
men, Auskünfte, Berichte, Geschäftsübersichten
und andere statistische Zusammenstellungen zu
erfordern, ferner Geschäftsrevisionen vorzuneh-
men. Dagegen ist es den Aufsichtsbeamten reichs-
gesetzlich verboten, bei der Beratung und Ab-
stimmung der Kollegialgerichte zugegen zu sein,
oweit sie nicht selbst dabei als Richter mitwirken
(GVG 8 1595).
3. Die Organe der J. haben alle den Bereich
dieser Verwaltung betreffenden Beschwer-
den zu erledigen, auch soweit sie nicht den Ge-
schäftsbetrieb betreffen. Auszuscheiden sind aber
dabei die an den Justiz Min gehenden Beschwerden
in solchen Angelegenheiten, für die die OL# in
erster Instanz zuständig sind (X Gerichtsverfassung
S. 202, 204), z. B. Angelegenheiten der Standes-
herren, Fideikommiß= und Lehenssachen (Nl. Denn
hier entscheidet der Justiz Min als richterliches
Organ in Rechtssachen, ähnlich wie bei der ihm
obliegenden Bestimmung über Gerichtsstand,
Stiftungsaufsicht und dgl.
4. Das Anstellungswesen (Personalsachen), die
Beschaffung von Dienstgebäuden und Amtsräu-
men, Bureaubedarf, Büchereien, Einrichtung der
Gefängnisse usw. ist oben §& 1 berührt.
5. Erwähnt wurde ferner die Handhabung der
Gebühren= und Stempelgesetze, ins-
besondere der Ansatz und die Erhebung der Ge-
richtskosten (JI. Die Entscheidung über Erinne-
rungen und Beschwerden in Gerichts-Kostensachen
ist Verw Tätigkeit, auch soweit sie — nach der in
Preußen neuerdings erfolgten Abspaltung der
Stempelbeschwerden noch den Gerichten
obliegt.
6. Zur J. gehört auch die Strafvoll-
streckung. Sie liegt grundsätzlich der Staats
anwaltschaft (nicht auch den Amtsanwälten) ob,
kann aber für die zur Zuständigkeit der Schöffen-
gerichte gehörenden Sachen durch die Landes J.
den Amtsrichtern übertragen werden (St###O
g 483).
7. Ueber das Verfahren in Gnadensachen
einschließlich des bedingten Straferlasses Be-
gnadigung oben Band Il S 3s81, 385.
8. Die Vorbereitung und Ausarbeitung der
Gesetzentwürfe sowie deren parlamen-
tarische Vertretung gehört zur J., soweit der
Gesetzesstoff deren Bereich angehört. Innerhalb
der verfassungsmäßigen Zuständigkeit der Rceichs-
gesetzgebung wird diese Tätigkeit jetzt überwiec-
gend vom Reichsiustizamte geübt, während An-
träge der Bundesstaaten beim Bundesrate seltener
geworden sind. Bei der Vorbereitung der Ge-
setzesvorschläge, ebenso aber auch der im Verw-
Wege zu treffenden allgemeinen Anordnungen
(zu 9) können die Aussichtsbehörden gutachtliche
Acußerungen von allen Gerichten und Staats-
anwaltschaften (nicht nur von den eigentlichen
Organen der JI.) erfordern, vgl. z. B. preuß. AG
z. GVG 8 4, bayr. AG z. GVGa 75. Auch dem
Reichsgerichte weist § 3 der Gesch O für das RG
die Aufgabe zu, auf Erfordern der Reichs F. der-
artige Gutachten zu erstatten.
9. Die Ausführung der Reichs-
und Landesgesetze im Bereiche der
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