Kali — Kanäle
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verträge und sämtliche ausländischen Lieferungs-
verträge, soweit seit dem 17. 4. 10 abgeschlossen
(* 45), zum Teil in ihrem Inhalt gesetzlich ge-
bunden. Nach § 21 bis 23 sind die gesestlichen
oder verordnungsmäßigen Bestimmungen über
Rabattgewährung, Frachtkosten und Haftung für
Untergehalt ohne weiteres Bestandteile jedes
Vertrages. #s#§ 20, 24 setzen gewisse, bis 31. 12.
13 geltende, dann von 5 zu 5 Zahren vom Bun-
desrat neu zu normierende Preise, und zwar #20
für das Inland und für die nachweislich in den
Schutzgebieten verbrauchten K. Salze (Ausf. Best.
v. 9. 6. 10 zu § 25) Höchstvreise, die nach 8 24
für das Ausland zugleich Mindestpreise sind, fest.
Vereinbarungen, die gegen diese zwingenden Vor-
schriften verstoßen, sind zivilrechtlich nichtig und
strafrechtlich nach Ss 36, 37 verfolgbar.
3. Die Abgabenpflichten werden
fällig mit dem Tage des Absatzes (& 28) und ver-
jähren, ebenso wie Rückerstattungsansprüche in
einem Jahre, im Fall der nach # 35 strafbaren
Hinterziehung in drei Jahren von diesem Tage;
die Verjährung wird durch jede zur Geltendma-
chung des Anspruches geeignete Handlung unter-
brochen (§5 29). Im übrigen sind die beiden Ab-
gaben vom K. rechtlich durchaus verschieden. Nach
27 ist für jeden Doppelzentner reinen K. ein
Kostenbeitrag von 0,60 Mk. „zur Deckung
der dem Reich aus der Ausführung dieses Gesetzes
entstechenden Kosten und zur Hebung des K. Ab-
satzes“, daneben nach § 260 für jeden das Kontingent
des K. Werksbesitzers überschreitenden Doppel-
zentner eine Prohibitivsteuer von 10—18
Mark zu entrichten.
4. Sonstige Verpflichtungen (7 41
Zwangsstrafen) sind die zur Angabe des K.Ge-
halts bei jeder K. Lieferung (§ 23) und zur Aus-
kunft an die Verteilungsstelle (5 34).
# 4. Die übrigen Verkehrsvorschriften.
1. Das Gesetz stellt zwei Absatzverbote
auf: Die freien K. Werksbesitzer dürfen, solange
sie nicht wenigstens eine vorlaufige Beteiligungs-
zisfer haben, überhaupt nicht absetzen (& 1, 26);
aller Auslandsabsatz ist den Nicht N. Werksbesitzern
(§F 4) verboten. Verstoß gegen die Verbote macht
strafbar (§ 36); zivilrechtlich kommen, soweit der
Absatz Rechtsgeschäft ist, also nur bei dem ersten
Absatzbegriff des K. Gesetzes, B B + 134, im
übrigen Be# 306 f in Betracht; endlich kann
die Verbotsübertretung auch mit den verwaltungs-
rechtlichen Mitteln der Polizei verhindert werden.
2. In #5 wird bezüglich der K. Fabrikate und
der K. Mischsalze ein Fabrikationsver-
bot, ergänzt durch eine Fabri-
kationskontingentierung ausgespro-
chen. Die genannten Ecrzeugnisse dürfen außer
von (kontingentierten oder freien) K. Werksbe-
sitzern einschließlich der K. Werksvereinigungen
(1* 6) und der abhängigen Sonderfabriken (* 3
Abs 4 Satz 2) nur von den Besitzern der beim In-
krafttreten des Gesetzes schon bestehenden unab-
hängigen Sonderfabriken, und von diesen nur
in demselben Umfang wie bisher, hergestellt
werden. Verstoß macht strafbar nach 8 36 und
kann auch polizeirechtlich verhindert werden; zi-
vilrechtlich ist er meist bedeutungslos.
#5. Die Strafbestimmungen (Abschnitt 7)
sind im vorigen bereits mit erwähnt worden.
§ 38 sieht für die auf Grund der ## 35—37 ver-
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wirkten (Kriminal- oder Ordnungs-)Strafen und
die Verfahrenskosten subsidiäre Haftung der Be-
triebsunternehmer für die in ihrem Dienst oder
Lohn stehenden Personen vor. Nicht beizutrei-
bende Geldstrafen sind in Haft umzuwandeln
(542). Die Strafverfolgung verjährt bei Kriminal-
strafen in 3, bei Ordnungsstrafen in 1 Jahre (543).
6. Die Behörden der Kaliverwaltung.
1. Reichsbehörden. a) Die Ver-
teilungsstelle (bestehend aus einem vom
Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrats
ernannten Vorsitzenden, zwei ebenso ernannten
Beisitzern und vier von den K. Werksbesitzern ge-
wählten Beisitzern) ist die eigentliche K. Verw Be-
hörde (§ 30). b) Die Berufungskommis-
sion (bestehend aus 5 ernannten Mitgliedern) ist
die zweite Instanz über der Verteilungestelle.
c) Der Reichskanzler ist zunächst die Dienst-
aufsichtsbehörde dieser beiden Behörden. Er
(Reichsschatzamt) hat ferner die Zentralverwaltung
der Reichslaliabgaben. d) Der Bundesrat
ist in erster Linie das Verordnungsorgan der
K. Verwaltung (S8 2 Abs 2, 20—25, 26 Abs 3,
30 Abs 2, 46, 49, 51); er ist zweite Instanz über
der Verteilungsstelle im Falle § 32 Abs 1, Ge-
nehmigungsorgan neben dem Reichskanzler in den
Fällen §§ 30, 31 und vertritt vorübergehend die
Verteilungsstelle im Falle des § 7 Abs 3.
2. Landesbehörden. a) Die Landes-
zentralbehörde ist Genehmigungsorgan
im Falle §& 19 Abs 3. b) Die sonstigen Landes-
behörden haben die örtliche Abgabenverwal-
tung (§§s 28, 29) und die Verwaltung der Zwangs-
mittel als Hilfsorgane von Verteilungsstelle und
Berufungskommission (# 41).
Küteratur: Kommentare von Eilberberg,
Voelkel (beide 1910) und Görres - Kormann
(1911). In letzterem Angabe weiterer Literatur.
1 Bergwesen #/# 1, 7 (Band I 404. 409). Kormann.
Kanäle
A. Kanäle im allgemeinen
3 1. Einleituna. 1 2. Zuleitungskanäle. # 3. Schiff-
fahrtskanäle.
& 1. Einleitung. K. sind Wasserläufe und Was-
serstraßen mit künstlich geschaffenem Bette. Von
den Gräben, die gleichfalls ein künstliches Bett
darstellen, unterscheiden sie sich dadurch, daß sie
eine ständige Wasserfüllung besitzen, während der
Graben nur gefüllt wird zur Aufnahme eines
etwaigen Wasserüberschusses oder nach Bedürfnis
der Bewässerung. Die K. dienen entweder der
Einzel wirtschaft nach freier Verfügung
des Besitzers, oder sie sind in verschiedenem Maße
gemeinsamen und öffentlichen In-
teresesen gewidmet. In der ausgeprägtesten
Form ist dieses der Fall bei den der Schiffahrt
gewidmeten öffentlichen K., welche dann auch
durch besondere Rechtsgestaltung von allen übri-
gen sich unterscheiden (§3). Die nicht zur Schiff-
fahrt bestimmten K. erfüllen durchweg ihren Zweck
dadurch, daß sie die ihnen übergebenen Wasser-