Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kali — Kanäle 
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verträge und sämtliche ausländischen Lieferungs- 
verträge, soweit seit dem 17. 4. 10 abgeschlossen 
(* 45), zum Teil in ihrem Inhalt gesetzlich ge- 
bunden. Nach § 21 bis 23 sind die gesestlichen 
oder verordnungsmäßigen Bestimmungen über 
Rabattgewährung, Frachtkosten und Haftung für 
Untergehalt ohne weiteres Bestandteile jedes 
Vertrages. #s#§ 20, 24 setzen gewisse, bis 31. 12. 
13 geltende, dann von 5 zu 5 Zahren vom Bun- 
desrat neu zu normierende Preise, und zwar #20 
für das Inland und für die nachweislich in den 
Schutzgebieten verbrauchten K. Salze (Ausf. Best. 
v. 9. 6. 10 zu § 25) Höchstvreise, die nach 8 24 
für das Ausland zugleich Mindestpreise sind, fest. 
Vereinbarungen, die gegen diese zwingenden Vor- 
schriften verstoßen, sind zivilrechtlich nichtig und 
strafrechtlich nach Ss 36, 37 verfolgbar. 
3. Die Abgabenpflichten werden 
fällig mit dem Tage des Absatzes (& 28) und ver- 
jähren, ebenso wie Rückerstattungsansprüche in 
einem Jahre, im Fall der nach # 35 strafbaren 
Hinterziehung in drei Jahren von diesem Tage; 
die Verjährung wird durch jede zur Geltendma- 
  
chung des Anspruches geeignete Handlung unter- 
brochen (§5 29). Im übrigen sind die beiden Ab- 
gaben vom K. rechtlich durchaus verschieden. Nach 
27 ist für jeden Doppelzentner reinen K. ein 
Kostenbeitrag von 0,60 Mk. „zur Deckung 
der dem Reich aus der Ausführung dieses Gesetzes 
entstechenden Kosten und zur Hebung des K. Ab- 
satzes“, daneben nach § 260 für jeden das Kontingent 
des K. Werksbesitzers überschreitenden Doppel- 
zentner eine Prohibitivsteuer von 10—18 
Mark zu entrichten. 
4. Sonstige Verpflichtungen (7 41 
Zwangsstrafen) sind die zur Angabe des K.Ge- 
halts bei jeder K. Lieferung (§ 23) und zur Aus- 
kunft an die Verteilungsstelle (5 34). 
# 4. Die übrigen Verkehrsvorschriften. 
1. Das Gesetz stellt zwei Absatzverbote 
auf: Die freien K. Werksbesitzer dürfen, solange 
sie nicht wenigstens eine vorlaufige Beteiligungs- 
zisfer haben, überhaupt nicht absetzen (& 1, 26); 
aller Auslandsabsatz ist den Nicht N. Werksbesitzern 
(§F 4) verboten. Verstoß gegen die Verbote macht 
strafbar (§ 36); zivilrechtlich kommen, soweit der 
Absatz Rechtsgeschäft ist, also nur bei dem ersten 
Absatzbegriff des K. Gesetzes, B B + 134, im 
übrigen Be# 306 f in Betracht; endlich kann 
die Verbotsübertretung auch mit den verwaltungs- 
rechtlichen Mitteln der Polizei verhindert werden. 
2. In #5 wird bezüglich der K. Fabrikate und 
der K. Mischsalze ein Fabrikationsver- 
bot, ergänzt durch eine Fabri- 
kationskontingentierung ausgespro- 
chen. Die genannten Ecrzeugnisse dürfen außer 
von (kontingentierten oder freien) K. Werksbe- 
sitzern einschließlich der K. Werksvereinigungen 
(1* 6) und der abhängigen Sonderfabriken (* 3 
Abs 4 Satz 2) nur von den Besitzern der beim In- 
krafttreten des Gesetzes schon bestehenden unab- 
hängigen Sonderfabriken, und von diesen nur 
in demselben Umfang wie bisher, hergestellt 
werden. Verstoß macht strafbar nach 8 36 und 
kann auch polizeirechtlich verhindert werden; zi- 
vilrechtlich ist er meist bedeutungslos. 
#5. Die Strafbestimmungen (Abschnitt 7) 
sind im vorigen bereits mit erwähnt worden. 
  
§ 38 sieht für die auf Grund der ## 35—37 ver- 
487 
wirkten (Kriminal- oder Ordnungs-)Strafen und 
die Verfahrenskosten subsidiäre Haftung der Be- 
triebsunternehmer für die in ihrem Dienst oder 
Lohn stehenden Personen vor. Nicht beizutrei- 
bende Geldstrafen sind in Haft umzuwandeln 
(542). Die Strafverfolgung verjährt bei Kriminal- 
strafen in 3, bei Ordnungsstrafen in 1 Jahre (543). 
6. Die Behörden der Kaliverwaltung. 
1. Reichsbehörden. a) Die Ver- 
teilungsstelle (bestehend aus einem vom 
Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrats 
ernannten Vorsitzenden, zwei ebenso ernannten 
Beisitzern und vier von den K. Werksbesitzern ge- 
wählten Beisitzern) ist die eigentliche K. Verw Be- 
hörde (§ 30). b) Die Berufungskommis- 
sion (bestehend aus 5 ernannten Mitgliedern) ist 
die zweite Instanz über der Verteilungestelle. 
c) Der Reichskanzler ist zunächst die Dienst- 
aufsichtsbehörde dieser beiden Behörden. Er 
(Reichsschatzamt) hat ferner die Zentralverwaltung 
der Reichslaliabgaben. d) Der Bundesrat 
ist in erster Linie das Verordnungsorgan der 
K. Verwaltung (S8 2 Abs 2, 20—25, 26 Abs 3, 
30 Abs 2, 46, 49, 51); er ist zweite Instanz über 
der Verteilungsstelle im Falle § 32 Abs 1, Ge- 
nehmigungsorgan neben dem Reichskanzler in den 
Fällen §§ 30, 31 und vertritt vorübergehend die 
Verteilungsstelle im Falle des § 7 Abs 3. 
2. Landesbehörden. a) Die Landes- 
zentralbehörde ist Genehmigungsorgan 
im Falle §& 19 Abs 3. b) Die sonstigen Landes- 
behörden haben die örtliche Abgabenverwal- 
tung (§§s 28, 29) und die Verwaltung der Zwangs- 
mittel als Hilfsorgane von Verteilungsstelle und 
Berufungskommission (# 41). 
Küteratur: Kommentare von Eilberberg, 
Voelkel (beide 1910) und Görres - Kormann 
(1911). In letzterem Angabe weiterer Literatur. 
1 Bergwesen #/# 1, 7 (Band I 404. 409). Kormann. 
Kanäle 
A. Kanäle im allgemeinen 
3 1. Einleituna. 1 2. Zuleitungskanäle. # 3. Schiff- 
fahrtskanäle. 
& 1. Einleitung. K. sind Wasserläufe und Was- 
serstraßen mit künstlich geschaffenem Bette. Von 
den Gräben, die gleichfalls ein künstliches Bett 
darstellen, unterscheiden sie sich dadurch, daß sie 
eine ständige Wasserfüllung besitzen, während der 
Graben nur gefüllt wird zur Aufnahme eines 
etwaigen Wasserüberschusses oder nach Bedürfnis 
der Bewässerung. Die K. dienen entweder der 
Einzel wirtschaft nach freier Verfügung 
des Besitzers, oder sie sind in verschiedenem Maße 
gemeinsamen und öffentlichen In- 
teresesen gewidmet. In der ausgeprägtesten 
Form ist dieses der Fall bei den der Schiffahrt 
gewidmeten öffentlichen K., welche dann auch 
durch besondere Rechtsgestaltung von allen übri- 
gen sich unterscheiden (§3). Die nicht zur Schiff- 
fahrt bestimmten K. erfüllen durchweg ihren Zweck 
dadurch, daß sie die ihnen übergebenen Wasser-
	        
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