Kaperei — Kapitalrentensteuer
unter ihrer Handelsflagge die Dardanellen und den
Suezkanal passiert und dann unter der Kriegsflagge den
englischen Dampfer „Malacca“ wegen Verdachts der Kon-
terbande nach Libau eskortiert. Auf Reklamation Englands
wurde das Schiff freigegeben und die russische Regierung
verfügte, daß jene beiden Schisse nicht weiter als Kreuzer
in Aktion treten durften.
Das Bedürfnis eventueller Verstärkung der
Seestreitkräfte kam aber in neuerer Zeit noch darin
zum Ausdruck, daß einzelne Mächte (Frankreich,
England 1887, die nordamerikanische Union u. a.)
mit Schiffahrtsgesellschaften Abkommen über die
Einreihung von Schiffen der Handelsmarine, ja
selbst über die bauliche Anlage solcher Schiffe für
die eventuelle Umwandlung in Kriegsschiffe, ge-
troffen haben. An diese Erscheinungen der Praxis
hat die Haager Konferenz von 1907 zum Zwecke
der Regelung dieser Frage angeknüpft. Das Recht
der Kriegführenden zur Einreihung von Schiffen
der Handelsmarine in die Kriegsflotte wurde all-
seitig anerkannt. Bezüglich der Bedingun-
gen der Anwendung dieser Maßregel handelte
es sich vornehmlich um Kantelen, welche die neu-
trale Schiffahrt vor Ueberraschungen bewahren
und die Gefahr des Wiederauflebens der K.
verhüten. So wurde die Frage nach dem Orte
der Umwandlung von Handelesschiffen in
Kriegsschiffe erörtert, ferner, ob die Umwandlung
nur in den nationalen oder okkupierten Häfen der
Kriegführenden oder auch auf hoher See
sich vollziehen dürfe. Gegen die Umwandlung auf
hoher See wurde (von England, Holland) geltend
gemacht, daß es sich um einen Hoheitsakt handelt,
der auf hoher See unzulässig sei und daß Ueber-
raschungen der Neutralen nicht zu vermeiden wä-
ren; anderseits wurde (seitens Deutschlands,
Oesterreich-Ungarns, Frankreichs und Rußlands)
geltend gemacht, daß derlei Hoheitsakte den natio-
nalen Schiffen gegenüber auch auf hoher See zu-
lässig seien und die Interessen der Neutralen durch
sorgfältige Formulierung der Kautelen geschützt
werden könnten.
Die Bestimmungen des Haager Abkom-
mens VII vom 18. 10. O7 verfolgen einen doppel-
ten Zweck: es soll in erster Reihe eine Gewähr
dafür geboten werden, daß die in die Kriegsflotte
eingereihten Handelsschisse die militärische Ord-
nung und Disziplin beobachten und bei ihren Un-
ternehmungen die Gesetze und Gewohnheiten des
Krieges befolgen. Die rechtliche Stellung solcher
Schiffe als Kriegsschiffe ist bedingt durch die
Unterordnung unter den direkten Befehl, die un-
mittelbare Aufsicht und die Verantwortlichkeit der
kriegführenden Macht. Der Befehlshaber muß im
Staatsdienste stehen und von der zuständigen
Staatsgewalt autorisiert sein; sein Name muß in
— . — — —
der Rangliste der Kriegsmarine stehen. Die Mann-
schaft ist den Regeln der militärischen Disziplin
unterworfen. — Es muß ferner die Tatsache der
Einreihung äußerlich erkennbar sein und in be-
stimmter Form zur allgemeinen Kenntnis gebracht
werden. Das Schiff muß die äußeren Abzeichen
der Kriegsschiffe seines Heimatstaats tragen. Der
Kriegführende muß die Umwandlung möglichst
bald auf der Liste seiner Kriegsschiffe vermerken.
Die Bestimmungen des Abkommens finden nur
zwischen den Vertragsmächten Anwendung und
nur dann, wenn die Rriegführenden sämtlich Ver-
tragsparteien sind.
*— — —
OQOuellen: Die Pariser Seerechtsdeklaration v. 16.
4. 56 bei Fleischmann, VBVolkerrechtsquellen 57. —
Ergänzung der Seestreitkräfte in neuester Zeit: Haager Ab-
kommen VII v. 18. 10. 07.
Literatur: Perels, Internat. Seerecht # 34 D:
Heffter-Gefsscken, VBölkerrecht 268 ff, 328 und in
v. Holtzendorffs DHu d. Bölkerr. 4, 548 ff; Whar-
ton, A Digest of the Intern. law etc. III 14 183 sa.;
Nys, La guerre maritime ch. II; Leroy, La guerre
maritime etc. (1900). v. Allmann.
Kapitalrentensteuer
*4 1. Allgemeines. I. Ertragsbesteuerunn:
4 2. Elsaß-Lothringen. # 3. Mecklenburg.
II. Personalbesteuerung in Verbin.
dung mit Ertragssteuern: 1 4. Bayern. 115.
Württemberg. # 6. Hessen.
[St — Steuer; K St — Kapitalsteuer; KR St — Kapital-
rentensteuer.)
8 1. Allgemeines. Die K RSt (Leihzins= oder
Darlehenssteuer) wird in den St Systemen zu den
Ertrags St gerechnet. Sie ist eine spezielle Er-
trags St auf verleihbares Kapital, besonders auf
Geldkapital, und ist das jüngste Glied der modernen
Ertrags St Systeme. Allein sie ist nur in der Form
eine Ertrags St, tatsächlich aber eine partielle Ein-
kommen St (#; denn bei ihr fehlt das Realobjekt,
auf das der Ertrag zurückbezogen werden kann.
Die Grundlage eines Zinsenbezuges ist ein Rechts-
verhältnis, das erst künstlich zu einer Objektivität
konstruiert worden ist. Die KRSt will im Schuld-
verhältnis grundsätzlich den Gläubiger, als den
Zinsbezieher, treffen, doch haben äußere Verhält-
nisse der Stechnik bisweilen veranlaßt, den
Schuldner zum Stahler zu machen, der die St
auslegt und sie dann auf den Gläubiger, den
eigentlichen St Träger, zurückwälzen soll.
Die KRSt kann sein entweder „Kapitalsteuer“,
wenn sie von dem nominellen Kaopitalbetrage der
Schuldforderungen ausgeht und durch Koeffizien-
ten fingierte Nominalbeträge („Steuerkapitalien“)
bildet. Oder sie ist „Kapitalrentensteuer“, wenn sie
unmittelbar nach der Höhe der Zius= und Renten-
bezüge, also nach dem Einkommen aus den Kapi-
talien selbst, bemessen wird.
Der Umfang der St wird regelmäßig auf die
Zinsen und Renten aus versicherten und unver-
sicherten Privat= und Pfandschuldforderungen,
aus öffentlichen Wertpapieren (Staatsfonds,
Schuldverschreibungen öffentlicher Körper, von
Unternehmungen und Gesellschaften) des Inlands
und Auslands, auf die Erträge und Dividenden
von Aktien-, Kommandit-= und anderen Erwerbs-
gesellschaften, Banken, Berggewerkschaften usw.
und auf Zeit-, Leibrenten, Annuitäten, bei denen
das Kapital in Rentenform erscheint, sowie auf
versteckte Zinsen bei unverzinslichen Kapitalforde-
rungen (Wechsel, Schatzscheine, Lotterieprämien)
ausgedehbnt. Mitunter werden die Erträgnisse der
gesellschaftlichen Unternehmungen von anderen
St Formen, der Gewerbe-(P oder Einkommen-[X
oder eigenen Gesellschafts St getroffen.