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KiK St in Baden. Z. f. Staatsw. 1845; Lehr, Kapitali-
sierungs St, Zinsrenten St und Doppelbesteuerung, Z. f.
Staatsw. 1877; v. Heckel, Einkommen St und die Schuld-
zinsen, 1890, 40 fg: Die Fortschritte der direkten Besteuerung
in den deutschen Staaten, 1004; Lehrbuch der Finanzwissen-
schaft, 1907, 1, 317 sg; H9W Staats W' 5, 785; Schanz, Ein
Wort zur bayerischen KR St. Fin. Arch 21, 689. v. Heckel.
Kataster
Grundsteuer, Landmesser
Katholische Kirche
(nUeberblich))
I. Nach eigener Lehre. 1. Grundsätzliche Normen.
2. Die Regierungsgewalt. — II. Nach den deutschen
Staatsgesetzen. 3. Die interkonfessionellen Normen.
&4. Die Kirchenhoheit.
I. Nach eigener Lehre
s 11. Grundsätzliche Normen. Nach katholischer
Lehre ist die Kirche die von Christus in ihren
Grundzügen verfaßte und durch den Papst und die
Bischöfe kraft göttlichen Rechts geleitete sichtbare Ge-
meinschaft der Getauften. Das Kirchenrecht als die
Ordnung dieser Vereinigung gliedert sich in das jus
divinum und humanum, b.h. es ist das von Christus
eschaffene, unwandelbare Recht, über das auch
apst und Konzil (unten §21I, 54 II) keine schöpfe-
rische Disposition hat, und dann das in historischer
Entwicklung gewordene und veränderliche Recht,
dessen Werdegang wie jedes andere Recht durch
eine vernünftige Zweckmäßigkeit beherrscht wird.
Nach protestantischer Auffassung gibt es auf dem Ver-
fassungsgebiet überhaupt kein göttliches Recht; alles ist all.
mählich geworden und lediglich das schöpferische Produkt der
kirchlichen Rechtsgemeinschaft, die sich um die Lehre Christie
gebildet hat. So sind beide Kirchen schon im Ausgangs-
punkt verschieden. Nach katholischer Auffassung gibt es nur
eine Kirche, extra quam nulla salus, das ist die katholische,
während jede andere nur eine ketzerische Mißbildung ist;
nach protestantischer Lehrmeinung gibt es ebenso viele
Kirchen, als Versuche gemacht worden sind, besondere christ-
liche Glaubensgemeinschaften zu organisieren, und so hat
jede Kirche, auch die katholische, eine relative Berechtigung.
Diese versöhnliche und menschliche Auffassung, welche weit-
tragende Folgen hat, bewahrte die protestantische Kirche und
ihre Angehörigen vor Konflikten, die bei der katholischen An-
schauung nahe liegen. I7 Evangelische Kirche 3 1.7
Im einzelnen gilt für die k. K. folgendes:
Es gibt nur eine christliche Kirche. Die Mit-
gliedschaft wird durch die Taufe begründet, die
auch durch einen Nichtchristen gültig erteilt werden
kann. Sämtliche Getauften, also auch die Prote-
stanten, sind demzufolge Mitglieder der k. K. und
unterstehen deren Jurisdiktion, wenn diese bei
den Protestanten auch nur unter besonderen
Verhältnissen (beim Uebertritt) in die Erschei-
Katholische Kirche
nung treten kann. Die Taufe begründet einen
character indelebilis. Die Ausgetretenen sind also
abtrünnige Mitglieder (vgl. § 3, Z 1).
1) Agl.: Klerus 2; Konzil (Vatikanum), Papst 12 II,
4 41, II; Missionsgebiete 5 2 II 4; Privilegien & 3 II.
Altkatholiken S 500.
Der Syllabus von 1864 verurteilt in Konsequenz des
Prinzips der Bulle Unam sanctam von Bonifaz VIII. den
Satz (Nr. 16): „Homines in culusvis religionis cultu viam
seternae salutis reperire aeternamque salutem assequf
possunt“ und ebenso den Sat (Nr. 17): „Saltem bene
sperandum est de aeterna Uorum omnium salute, dul
In vera Christi Ecclesia nequaquam versantur.“
Von hier kam man zu der Rechtsvorschrift, daß
eine gemischte Ehe mit Nichtchristen gar nicht
und mit andersgläubigen Christen nur dispensando
gestattetist unter der dreifachen Gewährleistung, daß
der katholische Teil nicht um seinen Glauben ge-
bracht resp. nicht in der freien Ausübung seiner
Religionspflichten gestört wird, daß der katholische
Teil es als seine stete Pflicht anerkennt, den an-
deren Gatten mit erlaubten Mitteln seinem Be-
kenntnis zuzuführen und daß sämtliche Kinder
beiderlei Geschlechts katholisch werden. In der
heutigen Praxis spielt indes nur noch die letzte
Bedingung eine Rolle. (Vgl. noch § 31 2.)
§+ 2. Die Regierungsgewalt. Die Kirche hat
nach katholischer Lehre von Christus bereits eine
äußere Organisation oder Verfassung erhalten, von
welcher nicht abgegangen werden darf. Diese zeigt
eine hierarchische Gliederung. Die k. K. bildet
nämlich eine socictas inacqualis, d. h. eine unter-
gebene und eine vorstehende Gemeinschaft. Die
kirchliche Gewalt wohnt von vornherein einem
eigenen Stand inne: der Klerus — die Hierarchie.
Sl quls dixerit, in ecclesla cathollca non esse hierarchiam
divina ordlnatione instltutam, quae constat ex episcopis pres-
byteris et ministris, anathema sit.“ (rrid. sess. 23 c. 6.)
Der Klerus pflanzt sich durch die Weihe (ordo)
fort. Man unterscheidet eine potestas ordinis
(magisterü) et iurisdictionis.
Der ordo verleiht die Fähigkeit, die
heiligen Handlungen vorzunehmen, insbesondere
die Sakramente zu spenden. Der ordo macht
zum Geistlichen. Die Priesterweihe vollzieht sich
in 7 Stufen. Die 4 ersten Stufen (ordines
minores: Ostiarius, Lektor, Exorzist und Akoluth)
bilden heute bloße Uebergangsstufen zu den
höheren Weihestufen (ordines majores: Subdiakon,
Diakon und Presbyter), wozu dann noch die
Bischofsweihe kommt. Der Papst hat keinen be-
sonderen ordo. Bereits der Subdiakonat ver-
pflichtet kraft des jus hbumanum zum Cölibat, Bre-
viergebet, zur Meidung weltlicher Lustbarkeiten, zur
Unterlassung weltlicher Geschäfte und zum Tragen
einer standesgemäßen Kleidung. Die durch ab-
änderbare Kirchengesetze entwickelten geistlichen
Standesrechte sind das privilegium fori, immuni-
tatis und canonis, das beneficium competentiae
und gewisse Ehrenrechte. Der ordo ist aber auch
die Voraussetzung für die Teilnahme an der (Lehr-
und) Regierungsgewalt (II). Das oberste sowohl
durch das allgemeine Konzil als den Papst geübte
Lehramt, das sich ganz in die Regierungsgewalt
einbaut, hat die Prärogative der Unfehlbarkeit.
Es wacht über die Reinheit der Lehre. Für die
Gewissensfreiheit (I ist hier keine Stelle. Dafür
tritt die Autorität ein, welche für den einzelnen die
Garantie der Wahrheit übernimmt und auch außer-
halb des Glaubensgebietes Gehorsam verlangt.
Der Syllabus von 1864 Nr. 22 erklärte solgenden Satz
für einen Irrtum: „Obligatio, qus cathollcl magistri et
scriptores omnino adstringuntur, coarctatur in fla tantum
quae ab infalllbili Ecclesiae indicio velut füdei dogmata
ab omnibus credenda proponuntur“. Der Syllabus von